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DE-40 Verwaltungsverfahren DeutschlandNorm
UStG Deutschland Anl 2 Nr54 litc sublitccRechtssatz
Dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) werden gemäß Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:Dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) werden gemäß Artikel 267, AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Sind Art. 4 Buchst. a und Art. 314 Buchst. d der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (in der Folge: RL 2006/112/EG) sowie Art. 16 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15. März 2011 dahin auszulegen, dass ein steuerpflichtiger Wiederverkäufer, dem Gegenstände von einem anderen steuerpflichtigen Wiederverkäufer aus einem anderen Mitgliedstaat, der die Differenzbesteuerung angewendet hat, geliefert wurden, die Nichtbesteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs sowie eine Differenzbesteuerung für seine Lieferungen im Inland (hier: in Österreich) nur dann in Anspruch nehmen kann, wenn die Anwendung der Differenzbesteuerung in dem anderen Mitgliedstaat (hier: in Deutschland) im Einklang mit den Vorgaben der RL 2006/112/EG steht?1. Sind Artikel 4, Buchst. a und Artikel 314, Buchst. d der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (in der Folge: RL 2006/112/EG) sowie Artikel 16, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282 aus 2011, des Rates vom 15. März 2011 dahin auszulegen, dass ein steuerpflichtiger Wiederverkäufer, dem Gegenstände von einem anderen steuerpflichtigen Wiederverkäufer aus einem anderen Mitgliedstaat, der die Differenzbesteuerung angewendet hat, geliefert wurden, die Nichtbesteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs sowie eine Differenzbesteuerung für seine Lieferungen im Inland (hier: in Österreich) nur dann in Anspruch nehmen kann, wenn die Anwendung der Differenzbesteuerung in dem anderen Mitgliedstaat (hier: in Deutschland) im Einklang mit den Vorgaben der RL 2006/112/EG steht?
2. Wenn die erste Frage mit ja beantwortet wird: Steht Art. 316 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 311 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit dem Anhang IX Teil B Nr. 2 der Richtlinie 2006/112/EG einer Bestimmung wie § 25a in Verbindung mit der Anlage 2 Nr. 54 lit. c sublit. cc deutsches UStG in der im Revisionsfall anzuwendenden Fassung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Handhabung dieser Regelung in Deutschland, mit der eine Differenzbesteuerung für selbst eingeführte Münzen immer dann möglich ist, wenn die Bemessungsgrundlage für die Umsätze dieser Münzen mehr als 250 Prozent des unter Zugrundelegung des Feingewichts berechneten Metallwerts ohne Umsatzsteuer beträgt, entgegen?2. Wenn die erste Frage mit ja beantwortet wird: Steht Artikel 316, Absatz eins, Buchst. a in Verbindung mit Artikel 311, Absatz eins, Nr. 3 in Verbindung mit dem Anhang römisch neun Teil B Nr. 2 der Richtlinie 2006/112/EG einer Bestimmung wie Paragraph 25 a, in Verbindung mit der Anlage 2 Nr. 54 Litera c, Sub-Litera, c, c, deutsches UStG in der im Revisionsfall anzuwendenden Fassung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Handhabung dieser Regelung in Deutschland, mit der eine Differenzbesteuerung für selbst eingeführte Münzen immer dann möglich ist, wenn die Bemessungsgrundlage für die Umsätze dieser Münzen mehr als 250 Prozent des unter Zugrundelegung des Feingewichts berechneten Metallwerts ohne Umsatzsteuer beträgt, entgegen?
3. Falls die zweite Frage mit ja beantwortet wird: Ändert es etwas an dieser Beurteilung, wenn der Steuerpflichtige nicht wusste und nicht hätte wissen müssen, dass die deutsche Regelung unter Berücksichtigung ihrer tatsächlichen Handhabung nicht dem Unionsrecht entspricht?
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2024130001.J01Im RIS seit
07.07.2026Zuletzt aktualisiert am
07.07.2026