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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §80Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/13/0085 E 27. Februar 2008 RS 1Stammrechtssatz
Sind mehrere potenziell Haftende vorhanden, richtet sich die haftungsrechtliche Verantwortung danach, wer mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut ist. Der von den finanziellen, insbesondere steuerlichen Angelegenheiten ausgeschlossene Geschäftsführer ist in der Regel nicht in Anspruch zu nehmen. Verletzt jedoch der mit abgabenrechtlichen Angelegenheiten nicht befasste Vertreter seine eigenen Pflichten dadurch grob, dass er trotz Unregelmäßigkeiten des zur Wahrnehmung abgabenrechtlicher Angelegenheiten Bestellten nichts unternimmt, um Abhilfe zu schaffen, so ist auch er haftbar, es sei denn, dass ihm triftige Gründe die Erfüllung dieser wechselseitigen Überwachungspflicht unmöglich machen. Allerdings kommt eine Überprüfung der Tätigkeit des mit der Abgabenentrichtung betrauten oder hiefür verantwortlichen Geschäftsführers durch den anderen Geschäftsführer nur dann in Betracht, wenn ein Anlass vorliegt, an der Ordnungsmäßigkeit seiner Geschäftsführung zu zweifeln (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2007, 2004/13/0032, und das hg. Erkenntnis vom 13. April 2005, 2005/13/0001, sowie die zum insoweit vergleichbaren § 9 Abs. 1 BAO ergangenen hg. Erkenntnisse vom 6. Juli 2006, 2006/15/0032, und vom 25. November 2002, 99/14/0121).Sind mehrere potenziell Haftende vorhanden, richtet sich die haftungsrechtliche Verantwortung danach, wer mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut ist. Der von den finanziellen, insbesondere steuerlichen Angelegenheiten ausgeschlossene Geschäftsführer ist in der Regel nicht in Anspruch zu nehmen. Verletzt jedoch der mit abgabenrechtlichen Angelegenheiten nicht befasste Vertreter seine eigenen Pflichten dadurch grob, dass er trotz Unregelmäßigkeiten des zur Wahrnehmung abgabenrechtlicher Angelegenheiten Bestellten nichts unternimmt, um Abhilfe zu schaffen, so ist auch er haftbar, es sei denn, dass ihm triftige Gründe die Erfüllung dieser wechselseitigen Überwachungspflicht unmöglich machen. Allerdings kommt eine Überprüfung der Tätigkeit des mit der Abgabenentrichtung betrauten oder hiefür verantwortlichen Geschäftsführers durch den anderen Geschäftsführer nur dann in Betracht, wenn ein Anlass vorliegt, an der Ordnungsmäßigkeit seiner Geschäftsführung zu zweifeln vergleiche das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2007, 2004/13/0032, und das hg. Erkenntnis vom 13. April 2005, 2005/13/0001, sowie die zum insoweit vergleichbaren Paragraph 9, Absatz eins, BAO ergangenen hg. Erkenntnisse vom 6. Juli 2006, 2006/15/0032, und vom 25. November 2002, 99/14/0121).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026130024.L01Im RIS seit
30.06.2026Zuletzt aktualisiert am
07.07.2026