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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §94 Abs1 Z1Rechtssatz
Der Fortlauf der Verfolgungsverjährungsfrist des § 94 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 wird gemäß § 94 Abs. 2 Z 3 BDG 1979 für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Strafverfahrens gegen den Beschuldigten - auch bei Aufhebung des gegen ihn ergangenen Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG in Folge der Annahme eines Entfalls der Strafbarkeit gemäß § 22 Abs. 1 VStG - gehemmt.Der Fortlauf der Verfolgungsverjährungsfrist des Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979 wird gemäß Paragraph 94, Absatz 2, Ziffer 3, BDG 1979 für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Strafverfahrens gegen den Beschuldigten - auch bei Aufhebung des gegen ihn ergangenen Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG in Folge der Annahme eines Entfalls der Strafbarkeit gemäß Paragraph 22, Absatz eins, VStG - gehemmt.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026090040.L05Im RIS seit
09.06.2026Zuletzt aktualisiert am
09.06.2026