RS Vwgh 2026/5/13 Ra 2026/09/0040

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.05.2026
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG
VStG §32 Abs2
  1. VStG § 32 heute
  2. VStG § 32 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 32 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 32 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 32 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Als Verfolgungshandlung nach § 32 Abs. 2 VStG gelten alle von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichteten Amtshandlungen, die nach Art und Bedeutung die Absicht der Behörde zum Ausdruck bringen, den gegen eine bestimmte Person wegen einer bestimmten Tat bestehenden Verdacht auf eine im VStG vorgeschriebene Weise zu prüfen, also den behördlichen Verfolgungswillen in Richtung einer bestimmten Handlung zu verwirklichen (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Beratung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat (VwGH 4.9.2025, Ra 2025/09/0020; VwGH 20.2.2014, 2013/09/0046; VwGH 31.5.1990, 86/09/0200).Als Verfolgungshandlung nach Paragraph 32, Absatz 2, VStG gelten alle von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichteten Amtshandlungen, die nach Art und Bedeutung die Absicht der Behörde zum Ausdruck bringen, den gegen eine bestimmte Person wegen einer bestimmten Tat bestehenden Verdacht auf eine im VStG vorgeschriebene Weise zu prüfen, also den behördlichen Verfolgungswillen in Richtung einer bestimmten Handlung zu verwirklichen (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Beratung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat (VwGH 4.9.2025, Ra 2025/09/0020; VwGH 20.2.2014, 2013/09/0046; VwGH 31.5.1990, 86/09/0200).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026090040.L02

Im RIS seit

09.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten