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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §112Rechtssatz
Zwar ist eine (vorläufige) Suspendierung unzulässig, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig ist, das heißt auf der Hand liegt, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen. Ob diese Offenkundigkeit gegeben ist, kann jeweils nur im Einzelfall beurteilt werden (VwGH 28.8.2025, Ra 2025/09/0050). Dies betrifft auch die Frage der Offenkundigkeit einer behaupteten Verjährung, bei der eine Suspendierung nicht mehr erfolgen dürfte, anders als im Fall, dass diese Frage unklar und erst im folgenden Disziplinarverfahren zu klären wäre (VwGH 25.1.2013, 2012/09/0154; VwGH 26.6.2003, 2002/09/0197).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026090024.L05Im RIS seit
09.06.2026Zuletzt aktualisiert am
09.06.2026