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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §7Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2006/12/0107 E 11. Oktober 2007 RS 3 (hier ohne den Klammerausdruck)Stammrechtssatz
Die bloße Erstattung einer Disziplinaranzeige gegen einen Organwalter durch eine Partei vermag nicht den Anschein seiner Befangenheit (im Vefahren betreffend Versetzung nach § 92 OÖ LBG 1993) zu begründen, wäre es hiedurch doch jeder Partei möglich, durch bloße Erstattung von Disziplinaranzeigen ihr nicht genehme Organwalter gleichsam "auszuschalten".Die bloße Erstattung einer Disziplinaranzeige gegen einen Organwalter durch eine Partei vermag nicht den Anschein seiner Befangenheit (im Vefahren betreffend Versetzung nach Paragraph 92, OÖ LBG 1993) zu begründen, wäre es hiedurch doch jeder Partei möglich, durch bloße Erstattung von Disziplinaranzeigen ihr nicht genehme Organwalter gleichsam "auszuschalten".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026090024.L02Im RIS seit
09.06.2026Zuletzt aktualisiert am
09.06.2026