RS Vwgh 2026/5/13 Ra 2026/09/0024

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.05.2026
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
43/01 Wehrrecht allgemein

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/12/0107 E 11. Oktober 2007 RS 3 (hier ohne den Klammerausdruck)

Stammrechtssatz

Die bloße Erstattung einer Disziplinaranzeige gegen einen Organwalter durch eine Partei vermag nicht den Anschein seiner Befangenheit (im Vefahren betreffend Versetzung nach § 92 OÖ LBG 1993) zu begründen, wäre es hiedurch doch jeder Partei möglich, durch bloße Erstattung von Disziplinaranzeigen ihr nicht genehme Organwalter gleichsam "auszuschalten".Die bloße Erstattung einer Disziplinaranzeige gegen einen Organwalter durch eine Partei vermag nicht den Anschein seiner Befangenheit (im Vefahren betreffend Versetzung nach Paragraph 92, OÖ LBG 1993) zu begründen, wäre es hiedurch doch jeder Partei möglich, durch bloße Erstattung von Disziplinaranzeigen ihr nicht genehme Organwalter gleichsam "auszuschalten".

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026090024.L02

Im RIS seit

09.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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