RS Vwgh 2026/5/13 Ra 2026/09/0024

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Veröffentlicht am 13.05.2026
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
43/01 Wehrrecht allgemein

Rechtssatz

Bereits nach den gesetzlichen Bestimmungen ist der Disziplinarvorgesetzte sowohl zur Erstattung einer Disziplinaranzeige wie auch zur Verfügung der vorläufigen Dienstenthebung zuständig (§ 62 Abs. 2 und § 40 Abs. 1 HDG 2014). Aus dem Umstand der Erstattung von Disziplinaranzeigen durch diesen lässt sich dessen Befangenheit bei der Entscheidung über eine vorläufige Dienstenthebung daher nicht ableiten (VwGH 26.6.2012, 2011/09/0197; VwGH 29.4.1993, 92/12/0119).Bereits nach den gesetzlichen Bestimmungen ist der Disziplinarvorgesetzte sowohl zur Erstattung einer Disziplinaranzeige wie auch zur Verfügung der vorläufigen Dienstenthebung zuständig (Paragraph 62, Absatz 2 und Paragraph 40, Absatz eins, HDG 2014). Aus dem Umstand der Erstattung von Disziplinaranzeigen durch diesen lässt sich dessen Befangenheit bei der Entscheidung über eine vorläufige Dienstenthebung daher nicht ableiten (VwGH 26.6.2012, 2011/09/0197; VwGH 29.4.1993, 92/12/0119).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026090024.L01

Im RIS seit

09.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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