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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §7Rechtssatz
Bereits nach den gesetzlichen Bestimmungen ist der Disziplinarvorgesetzte sowohl zur Erstattung einer Disziplinaranzeige wie auch zur Verfügung der vorläufigen Dienstenthebung zuständig (§ 62 Abs. 2 und § 40 Abs. 1 HDG 2014). Aus dem Umstand der Erstattung von Disziplinaranzeigen durch diesen lässt sich dessen Befangenheit bei der Entscheidung über eine vorläufige Dienstenthebung daher nicht ableiten (VwGH 26.6.2012, 2011/09/0197; VwGH 29.4.1993, 92/12/0119).Bereits nach den gesetzlichen Bestimmungen ist der Disziplinarvorgesetzte sowohl zur Erstattung einer Disziplinaranzeige wie auch zur Verfügung der vorläufigen Dienstenthebung zuständig (Paragraph 62, Absatz 2 und Paragraph 40, Absatz eins, HDG 2014). Aus dem Umstand der Erstattung von Disziplinaranzeigen durch diesen lässt sich dessen Befangenheit bei der Entscheidung über eine vorläufige Dienstenthebung daher nicht ableiten (VwGH 26.6.2012, 2011/09/0197; VwGH 29.4.1993, 92/12/0119).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026090024.L01Im RIS seit
09.06.2026Zuletzt aktualisiert am
09.06.2026