RS Vwgh 2026/5/13 Ra 2026/04/0043

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Veröffentlicht am 13.05.2026
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50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Ein Tatvorwurf gemäß § 367a GewO 1994 erfordert die Feststellung eines Sachverhalts, der die Beurteilung erlaubt, ob in einem konkreten Fall das Ausschenken bzw. die Abgabe von Alkohol entgegen der jeweils anzuwendenden landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen erfolgt ist.Ein Tatvorwurf gemäß Paragraph 367 a, GewO 1994 erfordert die Feststellung eines Sachverhalts, der die Beurteilung erlaubt, ob in einem konkreten Fall das Ausschenken bzw. die Abgabe von Alkohol entgegen der jeweils anzuwendenden landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen erfolgt ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026040043.L03

Im RIS seit

09.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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