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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §114Rechtssatz
Ein Tatvorwurf gemäß § 367a GewO 1994 erfordert die Feststellung eines Sachverhalts, der die Beurteilung erlaubt, ob in einem konkreten Fall das Ausschenken bzw. die Abgabe von Alkohol entgegen der jeweils anzuwendenden landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen erfolgt ist.Ein Tatvorwurf gemäß Paragraph 367 a, GewO 1994 erfordert die Feststellung eines Sachverhalts, der die Beurteilung erlaubt, ob in einem konkreten Fall das Ausschenken bzw. die Abgabe von Alkohol entgegen der jeweils anzuwendenden landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen erfolgt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026040043.L03Im RIS seit
09.06.2026Zuletzt aktualisiert am
09.06.2026