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Die Erstrevisionswerberin ist die Mutter der minderjährigen Zweitrevisionswerberin und des minderjährigen Drittrevisionswerbers, jeweils syrische Staatsangehörige. Ihre am 20. April 2023 schriftlich und am 1. August 2023 persönlich beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul gestellten Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln wurden mit Bescheiden vom 19. Februar 2025 als unbegründet abgewiesen.
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
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Gegen dieses Erkenntnis erhoben die revisionswerbenden Parteien die vorliegende außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
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Mit Erkenntnis vom 18. März 2026, E 2373-2375/2025-12, hob der Verfassungsgerichtshof das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts auf.
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Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt unter anderem dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung - wie hier - durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde (vgl. etwa VwGH 18.4.2024, Ra 2023/19/0268, mwN).Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt unter anderem dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung - wie hier - durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde vergleiche , etwa VwGH 18.4.2024, Ra 2023/19/0268, mwN).
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Die revisionswerbenden Parteien räumten nach Abklärung der Anhörung ein, dass sie klaglos gestellt worden seien; der Antrag auf Kostenersatz werde aufrechterhalten.
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Die Revision war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
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Die Entscheidung über den Ersatz der Aufwendungen gründet sich auf § 58 Abs. 2 VwGG unter Berücksichtigung der §§ 47 ff, insbesondere des § 55 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das rechtliche Interesse infolge materieller Klaglosstellung ist nach Einbringung der Revision und Einleitung des Vorverfahrens, aber noch innerhalb der gemäß § 36 Abs. 1 VwGG gesetzten Frist weggefallen.Die Entscheidung über den Ersatz der Aufwendungen gründet sich auf Paragraph 58, Absatz 2, VwGG unter Berücksichtigung der Paragraphen 47, ff, insbesondere des Paragraph 55, zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das rechtliche Interesse infolge materieller Klaglosstellung ist nach Einbringung der Revision und Einleitung des Vorverfahrens, aber noch innerhalb der gemäß Paragraph 36, Absatz eins, VwGG gesetzten Frist weggefallen.
Wien, am 13. Mai 2026