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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §20 Abs5 liteRechtssatz
Nicht ausschlaggebend ist, innerhalb welcher Fristen der Ordinationsstandort des antragstellenden Arztes durch einen mit einem Arzt besetzten Rettungsdienst erreicht werden könnte. Für die Beurteilung gemäß § 20 Abs. 5 lit. e KFG 1967 ist die zeitliche Erreichbarkeit der im Einsatzgebiet des Arztes gelegenen Gemeinden bzw. Orte ("Einsatzorte") entscheidend.Nicht ausschlaggebend ist, innerhalb welcher Fristen der Ordinationsstandort des antragstellenden Arztes durch einen mit einem Arzt besetzten Rettungsdienst erreicht werden könnte. Für die Beurteilung gemäß Paragraph 20, Absatz 5, Litera e, KFG 1967 ist die zeitliche Erreichbarkeit der im Einsatzgebiet des Arztes gelegenen Gemeinden bzw. Orte ("Einsatzorte") entscheidend.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025110157.L07Im RIS seit
23.06.2026Zuletzt aktualisiert am
09.07.2026