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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §20 Abs5 liteRechtssatz
Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber, wenn er an ein Zurverfügungstehen eines mit einem Arzt besetzten Rettungsdienstes anknüpft, damit zum Ausdruck bringt, dass das zu beurteilende Gebiet ein solches ist, in dem keine ausreichende Versorgung mit einem entsprechend besetzten Rettungsdienst existiert. Von einem solchen Gebiet ist dann zu sprechen, wenn in diesem Gebiet nicht gewährleistet ist, dass - von ganz außergewöhnlichen Verhältnissen abgesehen - im Bedarfsfall innerhalb einer zumutbaren, dem Stand des Rettungswesens entsprechenden Hilfsfrist ein mit einem Arzt besetzter Rettungswagen eintrifft (vgl. VwGH 26.1.2017, Ro 2016/11/0021).Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber, wenn er an ein Zurverfügungstehen eines mit einem Arzt besetzten Rettungsdienstes anknüpft, damit zum Ausdruck bringt, dass das zu beurteilende Gebiet ein solches ist, in dem keine ausreichende Versorgung mit einem entsprechend besetzten Rettungsdienst existiert. Von einem solchen Gebiet ist dann zu sprechen, wenn in diesem Gebiet nicht gewährleistet ist, dass - von ganz außergewöhnlichen Verhältnissen abgesehen - im Bedarfsfall innerhalb einer zumutbaren, dem Stand des Rettungswesens entsprechenden Hilfsfrist ein mit einem Arzt besetzter Rettungswagen eintrifft vergleiche VwGH 26.1.2017, Ro 2016/11/0021).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025110157.L06Im RIS seit
23.06.2026Zuletzt aktualisiert am
09.07.2026