Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
KFG 1967 §20 Abs5 litdRechtssatz
Der Zweck der zu kennzeichnenden und entsprechend auszustattenden Fahrzeuge besteht bezogen auf § 20 Abs. 5 lit. e KFG 1967 ganz offensichtlich darin, eine wesentliche Zeitersparnis für Ärzte bei Leistung dringender ärztlicher Hilfe für die Erreichung ihres Einsatzortes in verkehrsreichen Gebieten herbeizuführen. Dahinter steht erkennbar die Annahme, dass die durch den Wegfall von Verkehrsregeln eröffnete Möglichkeit zum schnelleren Vorankommen auf Straßen und der dadurch erzielte, unter Umständen geringe, Zeitgewinn notwendig ist, um akut drohenden (auch lebensbedrohenden) Schaden von Menschen abzuhalten (siehe dazu auch VwGH 21.8.2014, Ro 2014/11/0068 [= VwSlg. 18.908/A] unter Verweis auf § 26 StVO 1960). Auch diese Zielsetzungen sprechen daher deutlich gegen die Sichtweise, die Erteilung von Bewilligungen gemäß § 20 Abs. 5 lit. e KFG 1967 dahin zu beschränken, dass sie - anders als für die Fälle des § 20 Abs. 5 lit. d und lit. h KFG 1967 explizit im Gesetz vorgesehen - stets ausschließlich für ein einziges, auf den Antragsteller, d.h. in den Fällen des § 20 Abs. 5 lit. e KFG 1967 auf den Arzt, zugelassenes Fahrzeug erfolgen dürfte (vgl. auch die Ausführungen in den Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Novelle BGBl. I Nr. 80/2002 [RV 1032 BlgNR 21. GP, 26], in denen festgehalten wird, dass das Fahrzeug, welches der Arzt verwenden wird, zu nennen sei).Der Zweck der zu kennzeichnenden und entsprechend auszustattenden Fahrzeuge besteht bezogen auf Paragraph 20, Absatz 5, Litera e, KFG 1967 ganz offensichtlich darin, eine wesentliche Zeitersparnis für Ärzte bei Leistung dringender ärztlicher Hilfe für die Erreichung ihres Einsatzortes in verkehrsreichen Gebieten herbeizuführen. Dahinter steht erkennbar die Annahme, dass die durch den Wegfall von Verkehrsregeln eröffnete Möglichkeit zum schnelleren Vorankommen auf Straßen und der dadurch erzielte, unter Umständen geringe, Zeitgewinn notwendig ist, um akut drohenden (auch lebensbedrohenden) Schaden von Menschen abzuhalten (siehe dazu auch VwGH 21.8.2014, Ro 2014/11/0068 [= VwSlg. 18.908/A] unter Verweis auf Paragraph 26, StVO 1960). Auch diese Zielsetzungen sprechen daher deutlich gegen die Sichtweise, die Erteilung von Bewilligungen gemäß Paragraph 20, Absatz 5, Litera e, KFG 1967 dahin zu beschränken, dass sie - anders als für die Fälle des Paragraph 20, Absatz 5, Litera d und Litera h, KFG 1967 explizit im Gesetz vorgesehen - stets ausschließlich für ein einziges, auf den Antragsteller, d.h. in den Fällen des Paragraph 20, Absatz 5, Litera e, KFG 1967 auf den Arzt, zugelassenes Fahrzeug erfolgen dürfte vergleiche auch die Ausführungen in den Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2002, [RV 1032 BlgNR 21. GP, 26], in denen festgehalten wird, dass das Fahrzeug, welches der Arzt verwenden wird, zu nennen sei).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025110157.L03Im RIS seit
23.06.2026Zuletzt aktualisiert am
09.07.2026