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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §20 Abs5Rechtssatz
Den Bestimmungen des § 20 Abs. 5 KFG 1967 sowie des § 22 Abs. 4 KFG 1967 ist weder zu entnehmen, dass der Bewilligungsinhaber mit dem Zulassungsinhaber des Fahrzeuges notwendigerweise ident sein müsste, noch, dass einem Antragsteller die Bewilligung für ausschließlich ein Fahrzeug erteilt werden dürfte. Es zeigen im Gegenteil die Bestimmungen des § 20 Abs. 5 (erster Satz) lit. d und lit. h KFG 1967 sowie der zweite, dritte und vierte Satz des § 20 Abs. 5 KFG 1967, die auf die genannten Bewilligungstatbestände der lit. d und der lit. h Bezug nehmen, dass die Rechtsauffassung nicht zutrifft.Den Bestimmungen des Paragraph 20, Absatz 5, KFG 1967 sowie des Paragraph 22, Absatz 4, KFG 1967 ist weder zu entnehmen, dass der Bewilligungsinhaber mit dem Zulassungsinhaber des Fahrzeuges notwendigerweise ident sein müsste, noch, dass einem Antragsteller die Bewilligung für ausschließlich ein Fahrzeug erteilt werden dürfte. Es zeigen im Gegenteil die Bestimmungen des Paragraph 20, Absatz 5, (erster Satz) Litera d und Litera h, KFG 1967 sowie der zweite, dritte und vierte Satz des Paragraph 20, Absatz 5, KFG 1967, die auf die genannten Bewilligungstatbestände der Litera d und der Litera h, Bezug nehmen, dass die Rechtsauffassung nicht zutrifft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025110157.L09Im RIS seit
23.06.2026Zuletzt aktualisiert am
09.07.2026