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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §20 Abs1 Z4Rechtssatz
Die Anbringung von Blaulichtanlagen sowie Tonfolgeanlagen ist bei anderen Fahrzeugen als den in § 20 Abs. 1 Z 4 KFG 1967 genannten zulässig, sofern dafür eine Bewilligung vorliegt. Eine solche Bewilligung darf gemäß § 20 Abs. 5 KFG 1967 bzw. § 22 Abs. 4 KFG 1967 nur erteilt werden, wenn die Verwendung des Blaulichts bzw. des Tonfolgehorns im öffentlichen Interesse gelegen ist, dagegen vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen und es sich um ein Fahrzeug handelt, welches für Aufgaben bestimmt ist, die in § 20 Abs. 5 lit. a bis j KFG 1967 taxativ aufgezählt sind.Die Anbringung von Blaulichtanlagen sowie Tonfolgeanlagen ist bei anderen Fahrzeugen als den in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, KFG 1967 genannten zulässig, sofern dafür eine Bewilligung vorliegt. Eine solche Bewilligung darf gemäß Paragraph 20, Absatz 5, KFG 1967 bzw. Paragraph 22, Absatz 4, KFG 1967 nur erteilt werden, wenn die Verwendung des Blaulichts bzw. des Tonfolgehorns im öffentlichen Interesse gelegen ist, dagegen vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen und es sich um ein Fahrzeug handelt, welches für Aufgaben bestimmt ist, die in Paragraph 20, Absatz 5, Litera a bis j KFG 1967 taxativ aufgezählt sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025110157.L01Im RIS seit
23.06.2026Zuletzt aktualisiert am
09.07.2026