1
Mit Schreiben vom 3. März 2025 beantragte die Mitbeteiligte eine „zusätzliche bzw. erweitere Blaulichtbewilligung“ für zwei näher genannte Kraftfahrzeuge bei der revisionswerbenden Behörde.
2
In ihrem Antrag brachte sie zusammengefasst vor, ihr beruflicher Alltag als Kassenärztin sowie als Not- und Feuerwehrärztin bringe es mit sich, zu dringenden Einsätzen im Raum W gerufen zu werden. Dafür benötige sie eine „neue bzw. zusätzliche“ Bewilligung nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967). Für den ärztlichen Wochenendbereitschaftsdienst von Gebietskörperschaften, Ärztekammern bzw. Sozialversicherungsträgern sei ihr bereits seitens der Ärztekammer für Niederösterreich eine Bewilligung gemäß § 20 Abs. 5 lit. d KFG 1967 vom 7. Jänner 2015 „ausgestellt“ worden. Aufgrund ihrer zentral gelegenen Ordination in P sei sie schneller „am Einsatzort“ als die Notärztewägen aus den Gemeinden M, K und G. Sie werde aufgrund ihrer Erreichbarkeit „rund um die Uhr“ bei Notfällen, „Menschenrettungen“, Personensuchen, Brandeinsätzen, technischen Einsätzen sowie auch direkt von Patienten „immer“ bzw. „öfter“ kontaktiert.In ihrem Antrag brachte sie zusammengefasst vor, ihr beruflicher Alltag als Kassenärztin sowie als Not- und Feuerwehrärztin bringe es mit sich, zu dringenden Einsätzen im Raum W gerufen zu werden. Dafür benötige sie eine „neue bzw. zusätzliche“ Bewilligung nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967). Für den ärztlichen Wochenendbereitschaftsdienst von Gebietskörperschaften, Ärztekammern bzw. Sozialversicherungsträgern sei ihr bereits seitens der Ärztekammer für Niederösterreich eine Bewilligung gemäß Paragraph 20, Absatz 5, Litera d, KFG 1967 vom 7. Jänner 2015 „ausgestellt“ worden. Aufgrund ihrer zentral gelegenen Ordination in P sei sie schneller „am Einsatzort“ als die Notärztewägen aus den Gemeinden M, K und G. Sie werde aufgrund ihrer Erreichbarkeit „rund um die Uhr“ bei Notfällen, „Menschenrettungen“, Personensuchen, Brandeinsätzen, technischen Einsätzen sowie auch direkt von Patienten „immer“ bzw. „öfter“ kontaktiert.
3
Sie besitze ein mobiles Blaulicht mit Tonfolgehorn und beantrage aus den genannten Gründen als Notärztin für die Region W sowie als Feuerwehrärztin für das Unterabschnittsfeuerwehrkommando W für zwei näher genannte Fahrzeuge, mit denen sie abwechselnd dienstlich unterwegs sei, eine zusätzliche bzw. erweiterte „Blaulichtbewilligung“ gemäß § 20 Abs. 5 lit. e bzw. lit. f KFG 1967.Sie besitze ein mobiles Blaulicht mit Tonfolgehorn und beantrage aus den genannten Gründen als Notärztin für die Region W sowie als Feuerwehrärztin für das Unterabschnittsfeuerwehrkommando W für zwei näher genannte Fahrzeuge, mit denen sie abwechselnd dienstlich unterwegs sei, eine zusätzliche bzw. erweiterte „Blaulichtbewilligung“ gemäß Paragraph 20, Absatz 5, Litera e, bzw. Litera f, KFG 1967.
4
In einer weiteren Eingabe wies die Mitbeteiligte darauf hin, dass eines der beiden in ihrem Antrag genannten Kraftfahrzeuge „auf die Ordination“ bzw. auf sie sowie das zweite Fahrzeug, mit dem sie „oft abwechselnd tagsüber“ dienstlich unterwegs sei, aus finanziellen und logistischen Gründen auf ihren Ehemann zugelassen sei. Auch in diesem Schreiben hob sie hervor, dass sie ein mobiles Blaulicht mit Tonfolgehorn besitze.
5
Mit Bescheid vom 26. Juni 2025 wies die revisionswerbende Behörde den Antrag der Mitbeteiligten betreffend die Erteilung einer Bewilligung gemäß § 20 Abs. 5 lit. e und lit. f KFG 1967 in Verbindung mit § 22 Abs. 4 KFG 1967 bezüglich der in Rede stehenden zwei Fahrzeuge ab.Mit Bescheid vom 26. Juni 2025 wies die revisionswerbende Behörde den Antrag der Mitbeteiligten betreffend die Erteilung einer Bewilligung gemäß Paragraph 20, Absatz 5, Litera e und Litera f, KFG 1967 in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 4, KFG 1967 bezüglich der in Rede stehenden zwei Fahrzeuge ab. 6
Ihre abweisende Entscheidung begründete die Behörde in Bezug auf § 20 Abs. 5 lit. e KFG 1967 damit, dass „in der beantragen Region“ laut eingeholter Stellungnahme der Niederösterreichischen Ärztekammer vom 15. April 2025 ein über den Notruf Niederösterreich zu erreichender ärztlicher Bereitschaftsdienst bestehe. Ferner stünden im Einsatzgebiet der Mitbeteiligten vier Rettungsdienste mit Notarzt zur Verfügung, wobei die Erreichbarkeit im Einsatzgebiet der Mitbeteiligten innerhalb der nach internationalen Regeln geforderten Zeit, d.h. spätestens binnen zwanzig Minuten, insbesondere durch einen mit einem Notarzt besetzten Rettungsdienst in G gegeben sei. Dass die Mitbeteiligte „über die NÖ Ärztekammer“ bereits in den ärztlichen Bereitschaftsdienst „integriert“ sei, vermöge daran nichts zu ändern, stütze sich der vorliegende Antrag doch nicht auf § 20 Abs. 5 lit. d KFG 1967.Ihre abweisende Entscheidung begründete die Behörde in Bezug auf Paragraph 20, Absatz 5, Litera e, KFG 1967 damit, dass „in der beantragen Region“ laut eingeholter Stellungnahme der Niederösterreichischen Ärztekammer vom 15. April 2025 ein über den Notruf Niederösterreich zu erreichender ärztlicher Bereitschaftsdienst bestehe. Ferner stünden im Einsatzgebiet der Mitbeteiligten vier Rettungsdienste mit Notarzt zur Verfügung, wobei die Erreichbarkeit im Einsatzgebiet der Mitbeteiligten innerhalb der nach internationalen Regeln geforderten Zeit, d.h. spätestens binnen zwanzig Minuten, insbesondere durch einen mit einem Notarzt besetzten Rettungsdienst in G gegeben sei. Dass die Mitbeteiligte „über die NÖ Ärztekammer“ bereits in den ärztlichen Bereitschaftsdienst „integriert“ sei, vermöge daran nichts zu ändern, stütze sich der vorliegende Antrag doch nicht auf Paragraph 20, Absatz 5, Litera d, KFG 1967.
7
Zu § 20 Abs. 5 lit. f KFG 1967 führte die revisionswerbende Behörde aus, nach dieser Gesetzesstelle müssten die Fahrzeuge für die Leistungen dringender Hilfsdienste im Zusammenwirken mit Feuerwehren oder öffentlichen Hilfsdiensten bei Verkehrsunfällen, an denen Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter beteiligt seien, bestimmt sein. Eine besondere Ausstattung der gegenständlichen Fahrzeuge sei den Angaben der Mitbeteiligten jedoch nicht zu entnehmen. Im Übrigen sei im Zusammenhang mit der Erteilung einer Bewilligung gemäß § 20 Abs. 5 KFG 1967 eine restriktive Vorgangsweise geboten.Zu Paragraph 20, Absatz 5, Litera f, KFG 1967 führte die revisionswerbende Behörde aus, nach dieser Gesetzesstelle müssten die Fahrzeuge für die Leistungen dringender Hilfsdienste im Zusammenwirken mit Feuerwehren oder öffentlichen Hilfsdiensten bei Verkehrsunfällen, an denen Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter beteiligt seien, bestimmt sein. Eine besondere Ausstattung der gegenständlichen Fahrzeuge sei den Angaben der Mitbeteiligten jedoch nicht zu entnehmen. Im Übrigen sei im Zusammenhang mit der Erteilung einer Bewilligung gemäß Paragraph 20, Absatz 5, KFG 1967 eine restriktive Vorgangsweise geboten. 8
Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde der Mitbeteiligten Folge und änderte den Spruch des Bescheides der revisionswerbenden Behörde dahin ab, dass der Mitbeteiligten die Bewilligung zur Anbringung von Warnleuchten mit blauem Licht und eines Tonfolgehorns gemäß § 20 Abs. 5 lit. e sowie § 22 Abs. 4 KFG 1967 für zwei näher bezeichnete Personenkraftwagen, von denen der zuerst genannte auf die Mitbeteiligte und der zweitgenannte auf deren Ehemann zugelassen sei, im Bezirk M erteilt werde.Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde der Mitbeteiligten Folge und änderte den Spruch des Bescheides der revisionswerbenden Behörde dahin ab, dass der Mitbeteiligten die Bewilligung zur Anbringung von Warnleuchten mit blauem Licht und eines Tonfolgehorns gemäß Paragraph 20, Absatz 5, Litera e, sowie Paragraph 22, Absatz 4, KFG 1967 für zwei näher bezeichnete Personenkraftwagen, von denen der zuerst genannte auf die Mitbeteiligte und der zweitgenannte auf deren Ehemann zugelassen sei, im Bezirk M erteilt werde.
9
Ferner schrieb das Verwaltungsgericht der Mitbeteiligten folgende Auflagen vor:
„•
Blaulicht und Tonfolgehorn dürfen nur bei Fahrten zur Leistung dringender ärztlicher Hilfe verwendet werden. Bei der Beurteilung, ob ein dringender Einsatz im Sinne des § 26 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) vorliegt, ist ein strenger Maßstab anzulegen.Blaulicht und Tonfolgehorn dürfen nur bei Fahrten zur Leistung dringender ärztlicher Hilfe verwendet werden. Bei der Beurteilung, ob ein dringender Einsatz im Sinne des Paragraph 26, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) vorliegt, ist ein strenger Maßstab anzulegen.
•
Diese Bewilligung ist bei Fahrten mit Blaulicht bzw. Tonfolgehorn mitzuführen und den Organen der Straßenaufsicht sowie den Kraftfahrbehörden auf Verlangen vorzuweisen.
•
Über die Blaulicht- und Tonfolgeeinsätze sind Aufzeichnungen zu führen, aus denen folgende Daten ersichtlich sind:
?
Datum, Beginn und Ende der Einsatzfahrt
?
Veranlasser der Einsatzfahrt
?
Marke, Type, Kennzeichen und Fahrzeugidentifizierungsnummer des Fahrzeugs
?
Fortlaufende Nummer der Einsatzfahrt
•
Die Aufzeichnungen sind fünf Jahre nach erfolgter Einsatzfahrt aufzubewahren und den Kraftfahrbehörden und Gerichten auf Verlangen zur Einsichtnahme auszuhändigen.“
10
Darüber hinaus sprach das Verwaltungsgericht aus, die Mitbeteiligte habe für die Erteilung der gegenständlichen Bewilligung gemäß Tarifpost 287 „(für Blaulicht)“ sowie Tarifpost 288 „(für Tonfolgehorn)“ der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 (BVwAbgV) Verwaltungsabgaben in der Höhe von insgesamt € 26,-- zu leisten.
11
Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
12
Das Verwaltungsgericht stellte fest, die Mitbeteiligte sei Ärztin für Allgemeinmedizin, verfüge über eine Notarztausbildung und betreibe eine Kassenordination in P in Niederösterreich. Ihr Dienstsprengel umfasse zwölf näher genannte Gemeinden in Niederösterreich. Zu diesen zähle die Gemeinde S.
13
Im Einsatzgebiet der Mitbeteiligten gebe es vier mit einem Arzt besetzte Rettungsdienste. Bezogen auf diese Rettungsdienste traf das Verwaltungsgericht Feststellungen zu deren Anfahrtszeiten zu den im Dienstsprengel der Mitbeteiligten gelegenen Gemeinden. Diese Gemeinden seien zum überwiegenden Teil von drei Rettungsdiensten in einer (teils) deutlich längeren als zwanzigminütigen Hilfsfrist und von einem Rettungsdienst in G in einer Hilfsfrist von (teils knapp) unter zwanzig Minuten erreichbar. Die Gemeinde S sei von keinem der vier Rettungsdienste innerhalb von zwanzig Minuten erreichbar.
14
Hinsichtlich eines vom Verwaltungsgericht sodann beispielhaft herangezogenen Einsatzortes „Am Bahnhof, S“ betrage die Fahrzeit des nächstgelegenen Rettungsdienstes unter optimalen Verkehrsbedingungen 21 Minuten über die verkehrsreichen Straßen S1 und A5. Von der Ordination der Mitbeteiligten aus betrage die Fahrtzeit hingegen nur vierzehn Minuten.
15
Es könne daher - so das Verwaltungsgericht weiter - nicht festgestellt werden, dass im gesamten Dienstsprengel der Mitbeteiligten ein mit einem Arzt besetzter Rettungsdienst für die Leistung dringender ärztlicher Hilfe innerhalb einer Hilfsfrist von zwanzig Minuten durchgehend zur Verfügung stehe.
16
Neben der dargestellten Erreichbarkeit durch die vier genannten Rettungsdienste bestünden im Dienstsprengel der Mitbeteiligten ein ärztlicher Bereitschaftsdienst an Wochentagen, Samstagen, Sonn- und Feiertagen, allerdings jeweils nur zwischen 19 Uhr und 7 Uhr, sowie der freiwillige Wochenend- und Feiertagsdienst der Niederösterreichischen Ärztekammer zwischen 8 Uhr und 14 Uhr.
17
Konkrete sachverhaltsbezogene Anhaltspunkte, auf deren Basis Zweifel an der Verkehrs- und Betriebssicherheit entstehen könnten, seien gegenständlich nicht hervorgekommen.
18
In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht aus, die Erteilung einer Bewilligung gemäß § 20 Abs. 5 lit. e KFG 1967 setze voraus, dass das Fahrzeug zur Verwendung für die Leistung dringender ärztlicher Hilfe durch Ärzte in verkehrsreichen Gebieten, in denen kein mit einem Arzt besetzter Rettungsdienst und kein ärztlicher Bereitschaftsdienst gemäß § 20 Abs. 5 lit. d KFG 1967 innerhalb einer dem Stand des Rettungswesens entsprechenden Hilfsfrist zur Verfügung stünden, bestimmt sei.In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht aus, die Erteilung einer Bewilligung gemäß Paragraph 20, Absatz 5, Litera e, KFG 1967 setze voraus, dass das Fahrzeug zur Verwendung für die Leistung dringender ärztlicher Hilfe durch Ärzte in verkehrsreichen Gebieten, in denen kein mit einem Arzt besetzter Rettungsdienst und kein ärztlicher Bereitschaftsdienst gemäß Paragraph 20, Absatz 5, Litera d, KFG 1967 innerhalb einer dem Stand des Rettungswesens entsprechenden Hilfsfrist zur Verfügung stünden, bestimmt sei.
19
Die Dauer der dem Stand des Rettungswesens entsprechenden Hilfsfrist sei aus näher genannten Gründen mit ca. fünfzehn bis zwanzig Minuten anzusetzen.
20
Unstrittig sei, dass die Mitbeteiligte Ärztin sei und über eine Notarztausbildung verfüge sowie dass es sich bei ihrem Kassenvertragssprengel teilweise um ein verkehrsreiches Gebiet handle. Die revisionswerbende Behörde habe auch nicht in Zweifel gezogen, dass die betreffenden zwei Fahrzeuge für die Leistung dringender ärztlicher Hilfe durch die Mitbeteiligte bestimmt seien und dass in dem in Rede stehenden Gebiet kein ärztlicher Bereitschaftsdienst gemäß § 20 Abs. 5 lit. d KFG 1967 zur Verfügung stehe.Unstrittig sei, dass die Mitbeteiligte Ärztin sei und über eine Notarztausbildung verfüge sowie dass es sich bei ihrem Kassenvertragssprengel teilweise um ein verkehrsreiches Gebiet handle. Die revisionswerbende Behörde habe auch nicht in Zweifel gezogen, dass die betreffenden zwei Fahrzeuge für die Leistung dringender ärztlicher Hilfe durch die Mitbeteiligte bestimmt seien und dass in dem in Rede stehenden Gebiet kein ärztlicher Bereitschaftsdienst gemäß Paragraph 20, Absatz 5, Litera d, KFG 1967 zur Verfügung stehe.
21
Unterschiedlicher Auffassung seien die Mitbeteiligte sowie die revisionswerbende Behörde jedoch hinsichtlich der weiteren „negativen“ Voraussetzungen des § 20 Abs. 5 lit. e KFG 1967, nämlich des Nichtbestehens eines mit einem Arzt besetzten Rettungsdienstes sowie eines über den Notruf Niederösterreich erreichbaren Bereitschaftsdienstes im Einsatzgebiet.Unterschiedlicher Auffassung seien die Mitbeteiligte sowie die revisionswerbende Behörde jedoch hinsichtlich der weiteren „negativen“ Voraussetzungen des Paragraph 20, Absatz 5, Litera e, KFG 1967, nämlich des Nichtbestehens eines mit einem Arzt besetzten Rettungsdienstes sowie eines über den Notruf Niederösterreich erreichbaren Bereitschaftsdienstes im Einsatzgebiet.
22
Das Verwaltungsgericht verwies in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Jänner 2017, Ro 2016/11/0021, und hielt neuerlich fest, dass es sich gegenständlich um ein (teils) verkehrsreiches Gebiet handle. Die revisionswerbende Behörde übersehe, dass ein ärztlicher Bereitschaftsdienst in diesem Gebiet nicht 24 Stunden täglich und auch ein mit einem Arzt besetzter Rettungsdienst nicht im gesamten Gebiet innerhalb der erforderlichen Hilfsfrist von maximal zwanzig Minuten unter optimalen Bedingungen zur Verfügung stünden. Zu berücksichtigen sei zudem, dass sich die Anfahrtszeit etwa bei ungünstigen Verkehrsbedingungen noch weiter erhöhen könne.
23
Die Antragstellerin könne die Hilfsfrist, die sonst in einigen Gemeinden ihres Dienstsprengels mehr als fünfzehn bis zwanzig Minuten betragen würde, durch den „örtlichen Vorteil“ reduzieren und schneller als das „Rettungsmittel“ vor Ort sein, um das therapiefreie Intervall zu verkürzen.
24
Bedenken betreffend die Betriebs- und Verkehrssicherheit seien nicht zu Tage getreten.
25
Vor diesem Hintergrund seien gegenständlich sämtliche Bewilligungsvoraussetzungen gemäß § 20 Abs. 5 lit. e KFG 1967 erfüllt, weshalb die beantragte Bewilligung unter den im Spruch genannten Auflagen, welche zwecks Ermöglichung einer behördlichen Kontrolle festzulegen gewesen seien, zu erteilen gewesen sei.Vor diesem Hintergrund seien gegenständlich sämtliche Bewilligungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 20, Absatz 5, Litera e, KFG 1967 erfüllt, weshalb die beantragte Bewilligung unter den im Spruch genannten Auflagen, welche zwecks Ermöglichung einer behördlichen Kontrolle festzulegen gewesen seien, zu erteilen gewesen sei.
26
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision der revisionswerbenden Behörde.
27
Zu ihrer Zulässigkeit bringt die Amtsrevision u.a. vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Fragen, ob gemäß § 20 Abs. 5 lit. e KFG 1967 der Antragsteller mit dem Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges ident sein müsse sowie ob für ein Fahrzeug, welches dem Antragsteller lediglich ausnahmsweise zur Verfügung stehe und primär von Dritten verwendet werde, eine „Blaulichtbewilligung“ gemäß § 20 Abs. 5 lit. e KFG 1967 erteilt werden dürfe.Zu ihrer Zulässigkeit bringt die Amtsrevision u.a. vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Fragen, ob gemäß Paragraph 20, Absatz 5, Litera e, KFG 1967 der Antragsteller mit dem Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges ident sein müsse sowie ob für ein Fahrzeug, welches dem Antragsteller lediglich ausnahmsweise zur Verfügung stehe und primär von Dritten verwendet werde, eine „Blaulichtbewilligung“ gemäß Paragraph 20, Absatz 5, Litera e, KFG 1967 erteilt werden dürfe.
28
Die Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
29
Die Amtsrevision ist aus den von ihr genannten Gründen unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig; sie ist aber nicht begründet.Die Amtsrevision ist aus den von ihr genannten Gründen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig; sie ist aber nicht begründet.
30
Das Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2025, lautet auszugsweise:Das Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, lautet auszugsweise: „II. ABSCHNITT
Bauart und Ausrüstung der Kraftfahrzeuge und Anhänger
§ 20. Scheinwerfer, Leuchten, Rückstrahler und Lichtfarben für besondere ZweckeParagraph 20, Scheinwerfer, Leuchten, Rückstrahler und Lichtfarben für besondere Zwecke
(1) Außer den im § 14 Abs. 1 bis 7 und in den §§ 15 und 17 bis 19 angeführten Scheinwerfern, Leuchten und Rückstrahlern dürfen ohne Bewilligung gemäß Abs. 4 an Kraftfahrzeugen und Anhängern nur angebracht werden:(1) Außer den im Paragraph 14, Absatz eins bis 7 und in den Paragraphen 15 und 17 bis 19 angeführten Scheinwerfern, Leuchten und Rückstrahlern dürfen ohne Bewilligung gemäß Absatz 4, an Kraftfahrzeugen und Anhängern nur angebracht werden:
...
4.
Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht bei
...
e)
Fahrzeugen des Rettungsdienstes im Besitz von Gebietskörperschaften,
...
(5) Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht dürfen bei nicht unter Abs. 1 Z 4 fallenden Fahrzeugen nur bewilligt werden, wenn ihre Verwendung im öffentlichen Interesse gelegen ist und dagegen vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen und nur für Fahrzeuge, die zur Verwendung bestimmt sind:(5) Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht dürfen bei nicht unter Absatz eins, Ziffer 4, fallenden Fahrzeugen nur bewilligt werden, wenn ihre Verwendung im öffentlichen Interesse gelegen ist und dagegen vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen und nur für Fahrzeuge, die zur Verwendung bestimmt sind:
a)
ausschließlich oder vorwiegend für Feuerwehren,
b)
für den öffentlichen Hilfsdienst,
c)
für den Rettungsdienst,
d)
für den ärztlichen Bereitschaftsdienst von Gebietskörperschaften, Ärztekammern oder Sozialversicherungsträgern,
e)
für die Leistung dringender ärztlicher Hilfe durch Ärzte in verkehrsreichen Gebieten, in denen kein mit einem Arzt besetzter Rettungsdienst und kein ärztlicher Bereitschaftsdienst gemäß lit. d zur Verfügung stehen; vor der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist eine Stellungnahme der Ärztekammer zur Frage der Notwendigkeit der Erteilung dieser Bewilligung einzuholen oderfür die Leistung dringender ärztlicher Hilfe durch Ärzte in verkehrsreichen Gebieten, in denen kein mit einem Arzt besetzter Rettungsdienst und kein ärztlicher Bereitschaftsdienst gemäß Litera d, zur Verfügung stehen; vor der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist eine Stellungnahme der Ärztekammer zur Frage der Notwendigkeit der Erteilung dieser Bewilligung einzuholen oder
f)
für die Leistung dringender Hilfsdienste im Zusammenwirken mit Feuerwehren oder öffentlichen Hilfsdiensten bei Verkehrsunfällen, an denen Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind,
...
h)
für die Leistung dringender ärztlicher Hilfe durch Fachärzte (in verkehrsreichen Gebieten), sofern sie sich auf Grund krankenanstaltenrechtlicher Organisationsvorschriften in Rufbereitschaft befinden, oder
...
j)
für die auftragsgemäße dringende Entstörung der Funk- bzw. Kommunikationssysteme sowie Leitzentralen der BOS-Organisationen (Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben).
In den Fällen der lit. d und lit. h ergeht die Bewilligung, sofern es sich nicht um Fahrzeuge gemäß lit. c handelt, an die Institution oder Krankenanstalt, die den Bereitschaftsdienst organisiert. Die Bewilligung erstreckt sich auf ein oder mehrere Fahrzeuge dieser Institutionen oder auf die jeweils von der Institution namhaft gemachten Fahrzeuge der Bereitschaftsdienst versehenden Ärzte. Die Warnleuchten mit blauem Licht dürfen jeweils nur an dem Fahrzeug angebracht werden, das tatsächlich für einen bestimmten Bereitschaftsdienst eingesetzt wird und nur auf die Dauer des Bereitschaftsdienstes und nur während der Verwendung dieses Fahrzeuges für Einsatzfahrten.In den Fällen der Litera d und Litera h, ergeht die Bewilligung, sofern es sich nicht um Fahrzeuge gemäß Litera c, handelt, an die Institution oder Krankenanstalt, die den Bereitschaftsdienst organisiert. Die Bewilligung erstreckt sich auf ein oder mehrere Fahrzeuge dieser Institutionen oder auf die jeweils von der Institution namhaft gemachten Fahrzeuge der Bereitschaftsdienst versehenden Ärzte. Die Warnleuchten mit blauem Licht dürfen jeweils nur an dem Fahrzeug angebracht werden, das tatsächlich für einen bestimmten Bereitschaftsdienst eingesetzt wird und nur auf die Dauer des Bereitschaftsdienstes und nur während der Verwendung dieses Fahrzeuges für Einsatzfahrten.
(6) Bewilligungen nach Abs. 5 sind unter den entsprechenden Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen. Durch Verordnung können die näheren Bestimmungen hinsichtlich der Bewilligungen nach Abs. 5 festgelegt werden. Dabei sind insbesondere die Antragslegitimation, die Erteilungsvoraussetzungen, spezielle Einsatzbedingungen sowie die Führung entsprechender Aufzeichnungen über die Verwendung des Blaulichtes zu regeln.(6) Bewilligungen nach Absatz 5, sind unter den entsprechenden Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen. Durch Verordnung können die näheren Bestimmungen hinsichtlich der Bewilligungen nach Absatz 5, festgelegt werden. Dabei sind insbesondere die Antragslegitimation, die Erteilungsvoraussetzungen, spezielle Einsatzbedingungen sowie die Führung entsprechender Aufzeichnungen über die Verwendung des Blaulichtes zu regeln.
...
§ 22. WarnvorrichtungenParagraph 22, Warnvorrichtungen
(1) Kraftfahrzeuge und unabhängig vom Zugfahrzeug zu lenkende Anhänger müssen mit mindestens einer Vorrichtung zum Abgeben von akustischen Warnzeichen ausgerüstet sein, die vom Lenker mit der Hand auch betätigt werden kann, wenn er die Lenkvorrichtung mit beiden Händen festhält. Die Vorrichtung zum Abgeben von akustischen Warnzeichen muß außer bei Krafträdern mit einem Eigengewicht von nicht mehr als 100 kg auch bei stillstehendem Motor, jedoch nicht bei ausgeschalteter Zündung, wirksam betätigt werden können; dies gilt sinngemäß auch für Fahrzeuge mit Diesel- oder Elektromotor. Sie muß einen gut wahrnehmbaren, nicht auf- und abschwellenden, nicht schrillen Klang haben und auch wirksam betätigt werden können, wenn die Vorrichtung zum Abgeben von optischen Warnzeichen eingeschaltet ist. Glocken, Gongs und Ratschen dürfen an Kraftfahrzeugen und Anhängern nicht angebracht sein. Glocken sind jedoch bei Motorfahrrädern zulässig.
...
(4) Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden, verschieden hohen Tönen dürfen, außer in den in den Abs. 5 und 6 angeführten Fällen, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes angebracht werden. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn diese Vorrichtungen sonst den Bestimmungen des Abs. 1 dritter und vierter Satz entsprechen. Für die Erteilung der Bewilligung gilt § 20 Abs. 5 sinngemäß.(4) Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden, verschieden hohen Tönen dürfen, außer in den in den Absatz 5 und 6 angeführten Fällen, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes angebracht werden. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn diese Vorrichtungen sonst den Bestimmungen des Absatz eins, dritter und vierter Satz entsprechen. Für die Erteilung der Bewilligung gilt Paragraph 20, Absatz 5, sinngemäß.
...“.
§ 26 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159 in der Fassung BGBl. I Nr. 52/2024, lautet auszugsweise:Paragraph 26, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2024,, lautet auszugsweise:
„III. ABSCHNITT
Bevorzugte Straßenbenützer
§ 26. EinsatzfahrzeugeParagraph 26, Einsatzfahrzeuge
(1) Die Lenker von Fahrzeugen, die nach den kraftfahrrechtlichen oder straßenpolizeilichen Vorschriften mit Leuchten mit blauem Licht oder blauem Drehlicht und mit Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden verschieden hohen Tönen ausgestattet sind, dürfen diese Signale nur bei Gefahr im Verzuge, zum Beispiel bei Fahrten zum und vom Ort der dringenden Hilfeleistung oder zum Ort des sonstigen dringenden Einsatzes verwenden. Außerdem dürfen die angeführten Signale soweit als notwendig nur noch zur Abwicklung eines protokollarisch festgelegten Programms für Staatsbesuche oder sonstige Staatsakte sowie in Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen verwendet werden. Die Leuchten mit blauem Licht oder blauem Drehlicht dürfen aus Gründen der Verkehrssicherheit auch am Ort der Hilfeleistung oder des sonstigen Einsatzes oder bei einer behördlich vorgeschriebenen Transportbegleitung verwendet werden.
...“.
31
Die maßgeblichen Bestimmungen der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 (BVwAbgV), BGBl. Nr. 24 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 (BVwAbgV), BGBl. Nr. 24 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008,, lauten: „I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1. (1) Die Parteien haben für jede Verleihung einer Berechtigung oder für sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen, die von Behörden im Sinne des Art. VI Abs. 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen oder infolge Säumnis einer solchen Behörde vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommen wurden, in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung - abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen - die gemäß dem Abschnitt II festgesetzten Verwaltungsabgaben zu entrichten.Paragraph eins, (1) Die Parteien haben für jede Verleihung einer Berechtigung oder für sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen, die von Behörden im Sinne des Artikel römisch sechs, Absatz eins, des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen oder infolge Säumnis einer solchen Behörde vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommen wurden, in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung - abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen - die gemäß dem Abschnitt römisch zwei festgesetzten Verwaltungsabgaben zu entrichten.
...
II. Ausmaß der Verwaltungsabgabenrömisch zwei. Ausmaß der Verwaltungsabgaben
§ 4. Für das Ausmaß der Verwaltungsabgaben ist der angeschlossene, einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Tarif maßgebend.Paragraph 4, Für das Ausmaß der Verwaltungsabgaben ist der angeschlossene, einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Tarif maßgebend.
...
TARIF
über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung
A. Allgemeiner Teil
Euro
1.
Bescheide, durch die auf Parteiansuchen eine Berechtigung verliehen oder eine Bewilligung erteilt oder eine Berechtigung oder Bewilligung verlängert wird, sofern die Amtshandlung nicht unter eine andere Tarifpost des besonderen Teiles dieses Tarifes fällt6,50
...
B. Besonderer Teil
...
XVII. Kraftfahrwesenrömisch siebzehn. Kraftfahrwesen
287. Erteilung der Bewilligung zum Anbringen anderer als der im § 14 Abs. 1 bis 7, in den §§ 17 bis 19 und im § 20 Abs. 1 bis 3 KFG 1967, BGBl. Nr. 267, angeführten Scheinwerfer, Leuchten, Rückstrahler oder Lichtfarben (§ 20 Abs. 4 KFG 1967), je anderen Scheinwerfers, anderer Leuchte, anderen Rückstrahlers und anderer Lichtfarben13287. Erteilung der Bewilligung zum Anbringen anderer als der im Paragraph 14, Absatz eins bis 7, in den Paragraphen 17 bis 19 und im Paragraph 20, Absatz eins bis 3 KFG 1967, Bundesgesetzblatt , Nr. 267, angeführten Scheinwerfer, Leuchten, Rückstrahler oder Lichtfarben (Paragraph 20, Absatz 4, KFG 1967), je anderen Scheinwerfers, anderer Leuchte, anderen Rückstrahlers und anderer Lichtfarben13
288. Erteilung der Bewilligung zum Anbringen von Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden, verschieden hohen Tönen (§ 22 Abs. 4 KFG 1967) 13288. Erteilung der Bewilligung zum Anbringen von Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden, verschieden hohen Tönen (Paragraph 22, Absatz 4, KFG 1967) 13
...“.
32
Mit dem angefochtenen Erkenntnis erteilte das Verwaltungsgericht der Mitbeteiligten die von ihr beantragte Bewilligung zur Anbringung von Warnleuchten mit blauem Licht und eines Tonfolgehorns gemäß § 20 Abs. 5 (erster Satz) lit. e KFG 1967 in Bezug auf zwei von ihr bezeichnete, nicht unter § 20 Abs. 1 Z 4 KFG 1967 fallende Personenkraftwagen unter näher genannten Auflagen. Die dagegen gerichtete Amtsrevision hat aus nachstehenden Gründen keinen Erfolg:Mit dem angefochtenen Erkenntnis erteilte das Verwaltungsgericht der Mitbeteiligten die von ihr beantragte Bewilligung zur Anbringung von Warnleuchten mit blauem Licht und eines Tonfolgehorns gemäß Paragraph 20, Absatz 5, (erster Satz) Litera e, KFG 1967 in Bezug auf zwei von ihr bezeichnete, nicht unter Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, KFG 1967 fallende Personenkraftwagen unter näher genannten Auflagen. Die dagegen gerichtete Amtsrevision hat aus nachstehenden Gründen keinen Erfolg: 33
Die Anbringung von Blaulichtanlagen sowie Tonfolgeanlagen ist bei anderen Fahrzeugen als den in § 20 Abs. 1 Z 4 KFG 1967 genannten zulässig, sofern dafür eine Bewilligung vorliegt. Eine solche Bewilligung darf gemäß § 20 Abs. 5 KFG 1967 bzw. § 22 Abs. 4 KFG 1967 nur erteilt werden, wenn die Verwendung des Blaulichts bzw. des Tonfolgehorns im öffentlichen Interesse gelegen ist, dagegen vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen und es sich um ein Fahrzeug handelt, welches für Aufgaben bestimmt ist, die in § 20 Abs. 5 lit. a bis j KFG 1967 taxativ aufgezählt sind. Sind die drei erwähnten Voraussetzungen (öffentliches Interesse an der Verwendung von Blaulicht bzw. des Tonfolgehorns, Fehlen von Bedenken aus Gründen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, Verwendung des Fahrzeugs für einen der in lit. a bis j genannten Zwecke) erfüllt, so ist die angestrebte Bewilligung zu erteilen (siehe VwGH 17.10.2018, Ro 2016/11/0009, mwN; vgl. zudem VwGH 21.8.2014, Ro 2014/11/0068 [= VwSlg. 18.908/A]).Die Anbringung von Blaulichtanlagen sowie Tonfolgeanlagen ist bei anderen Fahrzeugen als den in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, KFG 1967 genannten zulässig, sofern dafür eine Bewilligung vorliegt. Eine solche Bewilligung darf gemäß Paragraph 20, Absatz 5, KFG 1967 bzw. Paragraph 22, Absatz 4, KFG 1967 nur erteilt werden, wenn die Verwendung des Blaulichts bzw. des Tonfolgehorns im öffentlichen Interesse gelegen ist, dagegen vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen und es sich um ein Fahrzeug handelt, welches für Aufgaben bestimmt ist, die in Paragraph 20, Absatz 5, Litera a, bis j KFG 1967 taxativ aufgezählt sind. Sind die drei erwähnten Voraussetzungen (öffentliches Interesse an der Verwendung von Blaulicht bzw. des Tonfolgehorns, Fehlen von Bedenken aus Gründen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, Verwendung des Fahrzeugs für einen der in Litera a, bis j genannten Zwecke) erfüllt, so ist die angestrebte Bewilligung zu erteilen (siehe VwGH 17.10.2018, Ro 2016/11/0009, mwN; vergleiche , zudem VwGH 21.8.2014, Ro 2014/11/0068 [= VwSlg. 18.908/A]). 34
Gegenständlich erteilte das Verwaltungsgericht die von der Mitbeteiligten beantragte Bewilligung gestützt auf § 20 Abs. 5 lit. e KFG 1967 iVm. § 22 Abs. 4 KFG 1967. Das Verwaltungsgericht bejahte für beide im Antrag der Mitbeteiligten genannten Fahrzeuge das Vorliegen des in § 20 Abs. 5 lit. e KFG 1967 genannten Zweckes, nämlich dass sie zur Verwendung für die Leistung dringender ärztlicher Hilfe durch Ärzte in verkehrsreichen Gebieten, in denen kein mit einem Arzt besetzter Rettungsdienst und kein ärztlicher Bereitschaftsdienst gemäß lit. d zur Verfügung stünden, bestimmt seien.Gegenständlich erteilte das Verwaltungsgericht die von der Mitbeteiligten beantragte Bewilligung gestützt auf Paragraph 20, Absatz 5, Litera e, KFG 1967 in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 4, KFG 1967. Das Verwaltungsgericht bejahte für beide im Antrag der Mitbeteiligten genannten Fahrzeuge das Vorliegen des in Paragraph 20, Absatz 5, Litera e, KFG 1967 genannten Zweckes, nämlich dass sie zur Verwendung für die Leistung dringender ärztlicher Hilfe durch Ärzte in verkehrsreichen Gebieten, in denen kein mit einem Arzt besetzter Rettungsdienst und kein ärztlicher Bereitschaftsdienst gemäß Litera d, zur Verfügung stünden, bestimmt seien. 35
Dagegen wendet sich die Amtsrevision insbesondere deshalb, weil erstens eines der Fahrzeuge nicht auf die Mitbeteiligte zugelassen sei und der Mitbeteiligten nur „ausnahmsweise“ zur Verfügung stehe und weil zweitens einem Antragsteller eine Bewilligung gemäß § 20 Abs. 5 lit. e KFG 1967 nicht für zwei Fahrzeuge erteilt werden dürfe. Dem ist nicht beizupflichten:Dagegen wendet sich die Amtsrevision insbesondere deshalb, weil erstens eines der Fahrzeuge nicht auf die Mitbeteiligte zugelassen sei und der Mitbeteiligten nur „ausnahmsweise“ zur Verfügung stehe und weil zweitens einem Antragsteller eine Bewilligung gemäß Paragraph 20, Absatz 5, Litera e, KFG 1967 nicht für zwei Fahrzeuge erteilt werden dürfe. Dem ist nicht beizupflichten:
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Vorauszuschicken ist, dass die Mitbeteiligte im Laufe des behördlichen Verfahrens mehrfach sowie zuletzt in ihrer Revisionsbeantwortung darauf hingewiesen hat, dass es sich fallbezogen um die Anbringung eines „mobilen“ Blaulichts und Tonfolgehorns handle. Dazu hat das Verwaltungsgericht zwar keine konkreten Feststellungen getroffen, die revisionswerbende Behörde zeigt aber auch nicht auf, dass fallbezogen von einem anderen als dem expliziten Antragsinhalt der Mitbeteiligten auszugehen wäre, welcher der vom Verwaltungsgericht erteilten Bewilligung augenscheinlich zugrunde gelegt wurde.
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Darüber hinaus ergibt sich aus dem Spruch des angefochtenen Erkenntnisses betreffend die Vorschreibung von Verwaltungsabgaben in der Höhe von insgesamt € 26 nach Tarifpost 287 (für [ein] Blaulicht) sowie nach Tarifpost 288 (für [ein] Tonfolgehorn) der Bundesverwaltungsabgabenverordnung, dass es sich offensichtlich nicht - wie die Amtsrevision darzustellen versucht - um die Erteilung einer Genehmigung für zwei Warnleuchtenvorrichtungen und zwei Tonfolgehörner zur „fixen“ Ausstattung zweier Fahrzeuge mit jeweils einer „fixen“ Warnleuchtenvorrichtung und jeweils einem „fixen“ Tonfolgehorn handelt.
38
Dem vorliegenden Revisionsverfahren legt der Verwaltungsgerichtshof daher zugrunde, dass der Mitbeteiligten die Bewilligung für ein „mobiles Blaulicht“ und ein „mobiles“ Tonfolgehorn zur „abwechselnden“ Anbringung auf zwei Personenkraftwagen, von denen einer auf sie selbst und der andere auf ihren Ehegatten zugelassen ist, erteilt wurde. Dazu ist Folgendes festzuhalten:
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Den Bestimmungen des § 20 Abs. 5 KFG 1967 sowie des § 22 Abs. 4 KFG 1967 - die zuletzt genannte Vorschrift verweist auf die Bestimmungen des § 20 Abs. 5 KFG 1967, weshalb alle untenstehenden Ausführungen sinngemäß für die Bewilligung eines Tonfolgehorns gelten - ist weder zu entnehmen, dass der Bewilligungsinhaber mit dem Zulassungsinhaber des Fahrzeuges notwendigerweise ident sein müsste, noch, dass einem Antragsteller die Bewilligung für ausschließlich ein Fahrzeug erteilt werden dürfte.Den Bestimmungen des Paragraph 20, Absatz 5, KFG 1967 sowie des Paragraph 22, Absatz 4, KFG 1967 - die zuletzt genannte Vorschrift verweist auf die Bestimmungen des Paragraph 20, Absatz 5, KFG 1967, weshalb alle untenstehenden Ausführungen sinngemäß für die Bewilligung eines Tonfolgehorns gelten - ist weder zu entnehmen, dass der Bewilligungsinhaber mit dem Zulassungsinhaber des Fahrzeuges notwendigerweise ident sein müsste, noch, dass einem Antragsteller die Bewilligung für ausschließlich ein Fahrzeug erteilt werden dürfte. 40
Es zeigen im Gegenteil die Bestimmungen des § 20 Abs. 5 (erster Satz) lit. d und lit. h KFG 1967 sowie der zweite, dritte und vierte Satz des § 20 Abs. 5 KFG 1967, die auf die genannten Bewilligungstatbestände der lit. d und der lit. h Bezug nehmen, dass die Rechtsauffassung der revisionswerbenden Behörde nicht zutrifft.Es zeigen im Gegenteil die Bestimmungen des Paragraph 20, Absatz 5, (erster Satz) Litera d und Litera h, KFG 1967 sowie der zweite, dritte und vierte Satz des Paragraph 20, Absatz 5, KFG 1967, die auf die genannten Bewilligungstatbestände der Litera d und der Litera h, Bezug nehmen, dass die Rechtsauffassung der revisionswerbenden Behörde nicht zutrifft.
41
Gemäß den zuletzt genannten Vorschriften des § 20 Abs. 5 zweiter, dritter und vierter Satz KFG 1967 ergeht die Bewilligung in den Fällen der lit. d und der lit. h des § 20 Abs. 5 (erster Satz) KFG 1967, sofern es sich nicht um Fahrzeuge gemäß lit. c dieser Gesetzesstelle handelt, an die Institution oder Krankenanstalt, die den Bereitschaftsdienst organisiert. Die Bewilligung erstreckt sich in diesen Fällen auf ein oder mehrere Fahrzeuge dieser Institutionen oder auf die jeweils von der Institution namhaft gemachten Fahrzeuge der Bereitschaftsdienst versehenden Ärzte. Die Warnleuchten mit blauem Licht dürfen jeweils nur an dem Fahrzeug angebracht werden, das tatsächlich für einen bestimmten Bereitschaftsdienst eingesetzt wird und nur auf die Dauer des Bereitschaftsdienstes und nur während der Verwendung dieses Fahrzeuges für Einsatzfahrten.Gemäß den zuletzt genannten Vorschriften des Paragraph 20, Absatz 5, zweiter, dritter und vierter Satz KFG 1967 ergeht die Bewilligung in den Fällen der Litera d und der Litera h, des Paragraph 20, Absatz 5, (erster Satz) KFG 1967, sofern es sich nicht um Fahrzeuge gemäß Litera c, dieser Gesetzesstelle handelt, an die Institution oder Krankenanstalt, die den Bereitschaftsdienst organisiert. Die Bewilligung erstreckt sich in diesen Fällen auf ein oder mehrere Fahrzeuge dieser Institutionen oder auf die jeweils von der Institution namhaft gemachten Fahrzeuge der Bereitschaftsdienst versehenden Ärzte. Die Warnleuchten mit blauem Licht dürfen jeweils nur an dem Fahrzeug angebracht werden, das tatsächlich für einen bestimmten Bereitschaftsdienst eingesetzt wird und nur auf die Dauer des Bereitschaftsdienstes und nur während der Verwendung dieses Fahrzeuges für Einsatzfahrten.
42
Wie somit aus den zuletzt genannten Bestimmungen hervorgeht, schreibt das Gesetz für bestimmte in § 20 Abs. 5 KFG 1967 geregelte Konstellationen ausdrücklich vor, dass Antragstellern (nämlich Institutionen oder Krankenanstalten), welche nicht mit dem Zulassungsinhaber der betreffenden Fahrzeuge ident sind, die Bewilligung zur Anbringung von Warnleuchten mit blauem Licht für mehrere Fahrzeuge zu erteilen ist (vgl. § 20 Abs. 5 [erster Satz] lit. d und lit. h KFG 1967). Die Anbringung der Warnleuchten ist in diesen Fällen nur an dem tatsächlich für einen bestimmten Bereitschaftsdienst eingesetzten Fahrzeug und nur auf die Dauer des Bereitschaftsdienstes und nur während der Verwendung dieses Fahrzeuges für Einsatzfahrten zulässig. Dem Gesetzgeber scheint demnach primär die Anbringung „mobiler“ Warnleuchten vor Augen zu stehen.Wie somit aus den zuletzt genannten Bestimmungen hervorgeht, schreibt das Gesetz für bestimmte in Paragraph 20, Absatz 5, KFG 1967 geregelte Konstellationen ausdrücklich vor, dass Antragstellern (nämlich Institutionen oder Krankenanstalten), welche nicht mit dem Zulassungsinhaber der betreffenden Fahrzeuge ident sind, die Bewilligung zur Anbringung von Warnleuchten mit blauem Licht für mehrere Fahrzeuge zu erteilen ist vergleiche , Paragraph 20, Absatz 5, [erster Satz] Litera d und Litera h, KFG 1967). Die Anbringung der Warnleuchten ist in diesen Fällen nur an dem tatsächlich für einen bestimmten Bereitschaftsdienst eingesetzten Fahrzeug und nur auf die Dauer des Bereitschaftsdienstes und nur während der Verwendung dieses Fahrzeuges für Einsatzfahrten zulässig. Dem Gesetzgeber scheint demnach primär die Anbringung „mobiler“ Warnleuchten vor Augen zu stehen. 43
Dabei ist zudem weder zu sehen, dass von den Institutionen und Krankenanstalten gemäß § 20 Abs. 5 lit. d und lit. h KFG 1967 ausschließlich auf die den Bereitschaftsdienst versehenden Ärzte zugelassene Fahrzeuge namhaft gemacht werden dürften, noch, dass pro Arzt nur ein Fahrzeug genannt werden dürfte.Dabei ist zudem weder zu sehen, dass von den Institutionen und Krankenanstalten gemäß Paragraph 20, Absatz 5, Litera d und Litera h, KFG 1967 ausschließlich auf die den Bereitschaftsdienst versehenden Ärzte zugelassene Fahrzeuge namhaft gemacht werden dürften, noch, dass pro Arzt nur ein Fahrzeug genannt werden dürfte.
44
Es bestehen keine Anhaltspunkte im Gesetz dafür, dass von dem soeben zu den lit. d und lit. h des § 20 Abs. 5 KFG 1967 Gesagten in Fällen des § 20 Abs. 5 lit. e KFG 1967 insofern Abweichendes gelten sollte, als die Erteilung einer Bewilligung gemäß § 20 Abs. 5 lit. e KFG 1967 voraussetzen würde, dass der Zulassungsinhaber des Fahrzeuges mit dem Bewilligungswerber ident ist, oder dass pro Antragsteller maximal eine Bewilligung für ein Fahrzeug erteilt werden dürfte. Ein derartiges Verständnis des § 20 Abs. 5 lit. e KFG 1967 ist auch in Ansehung des Gesetzeszweckes nicht geboten.Es bestehen keine Anhaltspunkte im Gesetz dafür, dass von dem soeben zu den Litera d und Litera h, des Paragraph 20, Absatz 5, KFG 1967 Gesagten in Fällen des Paragraph 20, Absatz 5, Litera e, KFG 1967 insofern Abweichendes gelten sollte, als die Erteilung einer Bewilligung gemäß Paragraph 20, Absatz 5, Litera e, KFG 1967 voraussetzen würde, dass der Zulassungsinhaber des Fahrzeuges mit dem Bewilligungswerber ident ist, oder dass pro Antragsteller maximal eine Bewilligung für ein Fahrzeug erteilt werden dürfte. Ein derartiges Verständnis des Paragraph 20, Absatz 5, Litera e, KFG 1967 ist auch in Ansehung des Gesetzeszweckes nicht geboten. 45
In den Gesetzesmaterialien zur lit. h des § 20 Abs. 5 (erster Satz) KFG 1967, die ebenso wie die oben wiedergegebenen, lit. d und lit. h betreffenden Bestimmungen des § 20 Abs. 5 zweiter, dritter und vierter Satz KFG 1967 auf die Novelle BGBl. I Nr. 80/2002 zurückgeht, wird Folgendes ausgeführt (RV 1032 BlgNR 21. GP, 26):In den Gesetzesmaterialien zur Litera h, des Paragraph 20, Absatz 5, (erster Satz) KFG 1967, die ebenso wie die oben wiedergegebenen, Litera d und Litera h, betreffenden Bestimmungen des Paragraph 20, Absatz 5, zweiter, dritter und vierter Satz KFG 1967 auf die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2002, zurückgeht, wird Folgendes ausgeführt Regierungsvorlage 1032, BlgNR 21. GP, 26): „Bei kleineren Spitälern ist es aus Kostengründen sehr häufig nicht möglich, eine Anwesenheitsbereitschaft von Fachärzten einzurichten. Deshalb ist in diesen Fällen Rufbereitschaft zu Hause organisiert. Dabei ist aber auch ein rascher und möglichst ungehinderter Einsatz der Ärzte in Notfällen erforderlich. Die Bewilligung ist nicht für den Arzt zu erteilen, sondern die Institution bzw. Krankenanstalt die den Bereitschaftsdienst organisiert, hat als Antragsteller aufzutreten und kann das Fahrzeug, welches der Arzt verwenden wird, im Antrag nennen.“
46
Betreffend die Novelle BGBl. Nr. 285/1971, mit der § 20 Abs. 5 KFG 1967 neu gegliedert wurde, lauten die Gesetzesmaterialien zu dieser Bestimmung wie folgt (RV 205 BlgNR 12. GP, 16):Betreffend die Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1971,, mit der Paragraph 20, Absatz 5, KFG 1967 neu gegliedert wurde, lauten die Gesetzesmaterialien zu dieser Bestimmung wie folgt Regierungsvorlage 205 BlgNR 12. GP, 16): „Auch die Fahrzeuge des ärztlichen Notdienstes von Gebietskörperschaften, Ärztekammern und Sozialversicherungsträgern sowie die Fahrzeuge praktischer Ärzte, die für Fahrten zur Leistung dringender ärztlicher Hilfe in verkehrsreichen Gebieten, in denen kein mit einem Arzt besetzter Rettungsdienst und kein ärztlicher Notdienst zur Verfügung steht, sollen als Fahrzeuge für dringende Einsätze gekennzeichnet und mit Vorrechten, ausgestattet sein, um ihren Zweck zu erfüllen.“
47
Auf Basis der zitierten Gesetzesmaterialien lässt sich das Ziel der Bestimmungen des § 20 Abs. 5 KFG 1967 somit dahin zusammenfassen, dass ein rascher und möglichst ungehinderter ärztlicher Einsatz in Notfällen gewährleistet sein sowie sichergestellt werden soll, dass für dringende ärztliche Einsätze erforderliche Fahrzeuge gekennzeichnet und mit „Vorrechten“ ausgestattet sind, um ihren Zweck zu erfüllen.Auf Basis der zitierten Gesetzesmaterialien lässt sich das Ziel der Bestimmungen des Paragraph 20, Absatz 5, KFG 1967 somit dahin zusammenfassen, dass ein rascher und möglichst ungehinderter ärztlicher Einsatz in Notfällen gewährleistet sein sowie sichergestellt werden soll, dass für dringende ärztliche Einsätze erforderliche Fahrzeuge gekennzeichnet und mit „Vorrechten“ ausgestattet sind, um ihren Zweck zu erfüllen. 48
Der Zweck der zu kennzeichnenden und entsprechend auszustattenden Fahrzeuge besteht bezogen auf § 20 Abs. 5 lit. e KFG 1967 ganz offensichtlich darin, eine wesentliche Zeitersparnis für Ärzte bei Leistung dringender ärztlicher Hilfe für die Erreichung ihres Einsatzortes in verkehrsreichen Gebieten herbeizuführen. Dahinter steht erkennbar die Annahme, dass die durch den Wegfall von Verkehrsregeln eröffnete Möglichkeit zum schnelleren Vorankommen auf Straßen und der dadurch erzielte, unter Umständen geringe, Zeitgewinn notwendig ist, um akut drohenden (auch lebensbedrohenden) Schaden von Menschen abzuhalten (siehe dazu auch VwGH 21.8.2014, Ro 2014/11/0068 [= VwSlg. 18.908/A] unter Verweis auf § 26 StVO 1960).Der Zweck der zu kennzeichnenden und entsprechend auszustattenden Fahrzeuge besteht bezogen auf Paragraph 20, Absatz 5, Litera e, KFG 1967 ganz offensichtlich darin, eine wesentliche Zeitersparnis für Ärzte bei Leistung dringender ärztlicher Hilfe für die Erreichung ihres Einsatzortes in verkehrsreichen Gebieten herbeizuführen. Dahinter steht erkennbar die Annahme, dass die durch den Wegfall von Verkehrsregeln eröffnete Möglichkeit zum schnelleren Vorankommen auf Straßen und der dadurch erzielte, unter Umständen geringe, Zeitgewinn notwendig ist, um akut drohenden (auch lebensbedrohenden) Schaden von Menschen abzuhalten (siehe dazu auch VwGH 21.8.2014, Ro 2014/11/0068 [= VwSlg. 18.908/A] unter Verweis auf Paragraph 26, StVO 1960). 49
Auch diese Zielsetzungen sprechen daher deutlich gegen die von der revisionswerbenden Behörde vertretene Sichtweise, die Erteilung von Bewilligungen gemäß § 20 Abs. 5 lit. e KFG 1967 dahin zu beschränken, dass sie - anders als für die Fälle des § 20 Abs. 5 lit. d und lit. h KFG 1967 explizit im Gesetz vorgesehen - stets ausschließlich für ein einziges, auf den Antragsteller, d.h. in den Fällen des § 20 Abs. 5 lit. e KFG 1967 auf den Arzt, zugelassenes Fahrzeug erfolgen dürfte (vgl. auch die Ausführungen in den Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Novelle BGBl. I Nr. 80/2002 [RV 1032 BlgNR 21. GP, 26], in denen festgehalten wird, dass das Fahrzeug, welches der Arzt verwenden wird, zu nennen sei).Auch diese Zielsetzungen sprechen daher deutlich gegen die von der revisionswerbenden Behörde vertretene Sichtweise, die Erteilung von Bewilligungen gemäß Paragraph 20, Absatz 5, Litera e, KFG 1967 dahin zu beschränken, dass sie - anders als für die Fälle des Paragraph 20, Absatz 5, Litera d und Litera h, KFG 1967 explizit im Gesetz vorgesehen - stets ausschließlich für ein einziges, auf den Antragsteller, d.h. in den Fällen des Paragraph 20, Absatz 5, Litera e, KFG 1967 auf den Arzt, zugelassenes Fahrzeug erfolgen dürfte vergleiche , auch die Ausführungen in den Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2002, [RV 1032 BlgNR 21. GP, 26], in denen festgehalten wird, dass das Fahrzeug, welches der Arzt verwenden wird, zu nennen sei). 50
Folglich sind hinsichtlich der Frage, für welches Fahrzeug eine Bewilligung gemäß § 20 Abs. 5 lit. e KFG 1967 zu erteilen ist bzw. ob (wie hier) die Bewilligung bloß für eines oder eventuell zwecks Anbringung einer „mobilen“ Warnleuchtenvorrichtung (und eines Tonfolgehorns) auch für ein weiteres Fahrzeug zu erteilen ist, die anlässlich der Durchführung dringender ärztlicher Einsätze zu erwartenden realen Verhältnisse und nicht primär die Eigentumsverhältnisse bzw. der Zulassungsbesitz an dem bzw. den Fahrzeug(en) ausschlaggebend. Es ist daher darauf abzustellen, welches Fahrzeug bzw. gegebenenfalls welche Fahrzeuge dem Arzt für die Leistung dringender ärztlicher Hilfe tatsächlich zur Verfügung steht bzw. stehen und von ihm für diesen Zweck verwendet wird bzw. werden (zur gebotenen Häufigkeit der Verwendung der betreffenden Fahrzeuge siehe weiter unten Rn. 54 ff.).Folglich sind hinsichtlich der Frage, für welches Fahrzeug eine Bewilligung gemäß Paragraph 20, Absatz 5, Litera e, KFG 1967 zu erteilen ist bzw. ob (wie hier) die Bewilligung bloß für eines oder eventuell zwecks Anbringung einer „mobilen“ Warnleuchtenvorrichtung (und eines Tonfolgehorns) auch für ein weiteres Fahrzeug zu erteilen ist, die anlässlich der Durchführung dringender ärztlicher Einsätze zu erwartenden realen Verhältnisse und nicht primär die Eigentumsverhältnisse bzw. der Zulassungsbesitz an dem bzw. den Fahrzeug(en) ausschlaggebend. Es ist daher darauf abzustellen, welches Fahrzeug bzw. gegebenenfalls welche Fahrzeuge dem Arzt für die Leistung dringender ärztlicher Hilfe tatsächlich zur Verfügung steht bzw. stehen und von ihm für diesen Zweck verwendet wird bzw. werden (zur gebotenen Häufigkeit der Verwendung der betreffenden Fahrzeuge siehe weiter unten Rn. 54 ff.).
51
Allein die Tatsache, dass ein Fahrzeug nicht auf den antragstellenden Arzt zugelassen ist und in dem Antrag allenfalls zwei Fahrzeuge genannt wurden, bedeutet demnach nicht zwingend, dass die Prüfung, ob der in § 20 Abs. 5 lit. e KFG 1967 genannte Zweck für beide Fahrzeuge gegeben ist, negativ auszufallen hätte und die beantragte Bewilligung nicht zu erteilen wäre.Allein die Tatsache, dass ein Fahrzeug nicht auf den antragstellenden Arzt zugelassen ist und in dem Antrag allenfalls zwei Fahrzeuge genannt wurden, bedeutet demnach nicht zwingend, dass die Prüfung, ob der in Paragraph 20, Absatz 5, Litera e, KFG 1967 genannte Zweck für beide Fahrzeuge gegeben ist, negativ auszufallen hätte und die beantragte Bewilligung nicht zu erteilen wäre.
52
Weiters erachtet die Amtsrevision in Ansehung der gegenständlichen Bewilligung zur „abwechselnden“ Anbringung einer Warnleuchtenvorrichtung mit blauem Licht und einem Tonfolgehorn an zwei Fahrzeugen, von denen nur eines auf die Mitbeteiligte zugelassen ist, das Prüfkriterium des öffentlichen Interesses im Sinn von § 20 Abs. 5 KFG 1967 als nicht erfüllt und sie vermisst eine entsprechende Einzelfallbeurteilung durch das Verwaltungsgericht.Weiters erachtet die Amtsrevision in Ansehung der gegenständlichen Bewilligung zur „abwechselnden“ Anbringung einer Warnleuchtenvorrichtung mit blauem Licht und einem Tonfolgehorn an zwei Fahrzeugen, von denen nur eines auf die Mitbeteiligte zugelassen ist, das Prüfkriterium des öffentlichen Interesses im Sinn von Paragraph 20, Absatz 5, KFG 1967 als nicht erfüllt und sie vermisst eine entsprechende Einzelfallbeurteilung durch das Verwaltungsgericht. 53
Es trifft zu, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt festgehalten hat, ein öffentliches Interesse im Sinn von § 20 Abs. 5 KFG 1967 könne nicht schon Kraft des Zweckes, für den ein Fahrzeug bestimmt ist, vorausgesetzt werden. Es hat jeweils eine Prüfung im Einzelfall zu erfolgen (siehe VwGH 21.8.2014, Ro 2014/11/0068 [= VwSlg. 18.908/A]; weiters etwa VwGH 11.3.2019, Ra 2019/11/0035, sowie VwGH 17.12.2024, Ra 2023/11/0098).Es trifft zu, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt festgehalten hat, ein öffentliches Interesse im Sinn von Paragraph 20, Absatz 5, KFG 1967 könne nicht schon Kraft des Zweckes, für den ein Fahrzeug bestimmt ist, vorausgesetzt werden. Es hat jeweils eine Prüfung im Einzelfall zu erfolgen (siehe VwGH 21.8.2014, Ro 2014/11/0068 [= VwSlg. 18.908/A]; weiters etwa VwGH 11.3.2019, Ra 2019/11/0035, sowie VwGH 17.12.2024, Ra 2023/11/0098). 54
Vor dem Hintergrund der besonderen Regeln für Einsatzfahrzeuge in der StVO 1960 wird davon auszugehen sein, dass ein öffentliches Interesse an der Verwendung von Blaulicht und Tonfolgehorn nur dann gegeben ist, wenn das Fahrzeug, für das die Bewilligung angestrebt wird, nicht nur in Ausnahmefällen, sondern mit entsprechender Häufigkeit zu Fahrten bestimmt ist, bei denen Gefahr im Verzug im Sinn von § 26 Abs. 1 StVO 1960 vorliegt, bei denen also anzunehmen ist, dass die durch die Verwendung von Blaulicht oder Tonfolgehorn bewirkte Erleichterung des Vorankommens ausschlaggebend sein wird, um eine drohende Gefahr für das Leben oder für die Gesundheit von Menschen abzuwenden (siehe VwGH 21.8.2014, Ro 2014/11/0068 [= VwSlg. 18.908/A]).Vor dem Hintergrund der besonderen Regeln für Einsatzfahrzeuge in der StVO 1960 wird davon auszugehen sein, dass ein öffentliches Interesse an der Verwendung von Blaulicht und Tonfolgehorn nur dann gegeben ist, wenn das Fahrzeug, für das die Bewilligung angestrebt wird, nicht nur in Ausnahmefällen, sondern mit entsprechender Häufigkeit zu Fahrten bestimmt ist, bei denen Gefahr im Verzug im Sinn von Paragraph 26, Absatz eins, StVO 1960 vorliegt, bei denen also anzunehmen ist, dass die durch die Verwendung von Blaulicht oder Tonfolgehorn bewirkte Erleichterung des Vorankommens ausschlaggebend sein wird, um eine drohende Gefahr für das Leben oder für die Gesundheit von Menschen abzuwenden (siehe VwGH 21.8.2014, Ro 2014/11/0068 [= VwSlg. 18.908/A]). 55
Anhand dieser Kriterien ist im Einzelfall zu beurteilen, ob bei einem Fahrzeug, das für den Einsatz für dringende ärztliche Hilfe im Sinn von § 20 Abs. 5 lit. e KFG 1967 bestimmt ist, ein öffentliches Interesse an der Verwendung von Blaulicht oder Tonfolgehorn gegeben ist (bei denen es gleichsam „um Minuten geht“) (siehe in diesem Zusammenhang auch VwGH 21.8.2014, Ro 2014/11/0068 [= VwSlg. 18.908/A]).Anhand dieser Kriterien ist im Einzelfall zu beurteilen, ob bei einem Fahrzeug, das für den Einsatz für dringende ärztliche Hilfe im Sinn von Paragraph 20, Absatz 5, Litera e, KFG 1967 bestimmt ist, ein öffentliches Interesse an der Verwendung von Blaulicht oder Tonfolgehorn gegeben ist (bei denen es gleichsam „um Minuten geht“) (siehe in diesem Zusammenhang auch VwGH 21.8.2014, Ro 2014/11/0068 [= VwSlg. 18.908/A]). 56
Betreffend die Prüfung einer entsprechenden Häufigkeit der Verwendung der gegenständlichen Fahrzeuge zu dem in § 20 Abs. 5 lit. e KFG 1967 genannten Zweck und der erforderlichen Einzelfallprüfung wird von der Amtsrevision zwar in der Zulässigkeitsbegründung darzutun versucht, vorliegend könnte die Bewilligung für ein Fahrzeug erteilt worden sein, das nur „ausnahmsweise“ von der Mitbeteiligten, aber primär von einem Dritten (ihrem Ehemann) verwendet werde. Diese Darstellungen finden in den verwaltungsgerichtlichen Feststellungen aber keine Deckung. Zudem führt die Amtsrevision in den Revisionsgründen selbst ins Treffen, jenes Fahrzeug, das auf den Ehemann der Mitbeteiligten zugelassen sei, werde von der Mitbeteiligten „oft abwechselnd tagsüber wahlweise“ verwendet.Betreffend die Prüfung einer entsprechenden Häufigkeit der Verwendung der gegenständlichen Fahrzeuge zu dem in Paragraph 20, Absatz 5, Litera e, KFG 1967 genannten Zweck und der erforderlichen Einzelfallprüfung wird von der Amtsrevision zwar in der Zulässigkeitsbegründung darzutun versucht, vorliegend könnte die Bewilligung für ein Fahrzeug erteilt worden sein, das nur „ausnahmsweise“ von der Mitbeteiligten, aber primär von einem Dritten (ihrem Ehemann) verwendet werde. Diese Darstellungen finden in den verwaltungsgerichtlichen Feststellungen aber keine Deckung. Zudem führt die Amtsrevision in den Revisionsgründen selbst ins Treffen, jenes Fahrzeug, das auf den Ehemann der Mitbeteiligten zugelassen sei, werde von der Mitbeteiligten „oft abwechselnd tagsüber wahlweise“ verwendet.
57
Ausgehend von diesen Ausführungen der Revision ist nicht ersichtlich, dass die erforderliche Häufigkeit, mit der die in Rede stehenden beiden Fahrzeuge („abwechselnd“) zu Fahrten im Sinn von § 20 Abs. 5 lit. e KFG 1967 bestimmt sind, durch das Verwaltungsgericht zu verneinen gewesen wäre. Dass die Mitbeteiligte mit der gebotenen Häufigkeit Einsatzfahrten im Sinn von § 20 Abs. 5 lit. e KFG 1967 durchzuführen habe, stellt die Amtsrevision zudem nicht in Frage. Weshalb eine einzelfallbezogene Prüfung in Ansehung der Häufigkeit der Einsätze der Mitbeteiligten nicht positiv auszufallen hätte, legt die Amtsrevision nicht nachvollziehbar dar.Ausgehend von diesen Ausführungen der Revision ist nicht ersichtlich, dass die erforderliche Häufigkeit, mit der die in Rede stehenden beiden Fahrzeuge („abwechselnd“) zu Fahrten im Sinn von Paragraph 20, Absatz 5, Litera e, KFG 1967 bestimmt sind, durch das Verwaltungsgericht zu verneinen gewesen wäre. Dass die Mitbeteiligte mit der gebotenen Häufigkeit Einsatzfahrten im Sinn von Paragraph 20, Absatz 5, Litera e, KFG 1967 durchzuführen habe, stellt die Amtsrevision zudem nicht in Frage. Weshalb eine einzelfallbezogene Prüfung in Ansehung der Häufigkeit der Einsätze der Mitbeteiligten nicht positiv auszufallen hätte, legt die Amtsrevision nicht nachvollziehbar dar.
58
Auch aus dem Hinweis auf das Erfordernis einer restriktiven Handhabung der Erteilung von Bewilligungen gemäß § 20 Abs. 5 KFG 1967 ist für die Amtsrevision gegenständlich nichts zu gewinnen. Dass Gesichtspunkte einer restriktiven Handhabung aus Gründen der Effizienz der Warneinrichtungen und der Verkehrssicherheit in der gegenständlichen Konstellation zwingend die Versagung einer Genehmigung zur „abwechselnden“ Anbringung einer „mobilen“ Warnleuchtenvorrichtung und eines Tonfolgehorns auf zwei Fahrzeugen bewirken müssten, ist nicht zu sehen (zur restriktiven Handhabung von Bewilligungen gemäß § 20 Abs. 5 KFG 1967 vgl. VwGH 17.12.2024, Ra 2023/11/0098, mwN; siehe auch VwGH 21.8.2014, Ro 2014/11/0068 [= VwSlg. 18.908/A] unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien zur Novelle BGBl. I Nr. 6/2008, RV 305 BlgNR 23. GP, 3, in denen u.a. ausgeführt wird, es bestehe Interesse an einer restriktiven Gestaltung der Berechtigung zum Führen des Blaulichts, weil die Wirkung der Verwendung von Blaulicht bei Einsatzfahrzeugen mit der Häufigkeit der Verwendung, vor allem im städtischen Bereich, abnehme).Auch aus dem Hinweis auf das Erfordernis einer restriktiven Handhabung der Erteilung von Bewilligungen gemäß Paragraph 20, Absatz 5, KFG 1967 ist für die Amtsrevision gegenständlich nichts zu gewinnen. Dass Gesichtspunkte einer restriktiven Handhabung aus Gründen der Effizienz der Warneinrichtungen und der Verkehrssicherheit in der gegenständlichen Konstellation zwingend die Versagung einer Genehmigung zur „abwechselnden“ Anbringung einer „mobilen“ Warnleuchtenvorrichtung und eines Tonfolgehorns auf zwei Fahrzeugen bewirken müssten, ist nicht zu sehen (zur restriktiven Handhabung von Bewilligungen gemäß Paragraph 20, Absatz 5, KFG 1967 vergleiche , VwGH 17.12.2024, Ra 2023/11/0098, mwN; siehe auch VwGH 21.8.2014, Ro 2014/11/0068 [= VwSlg. 18.908/A] unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2008,, Regierungsvorlage 305, BlgNR 23. GP, 3, in denen u.a. ausgeführt wird, es bestehe Interesse an einer restriktiven Gestaltung der Berechtigung zum Führen des Blaulichts, weil die Wirkung der Verwendung von Blaulicht bei Einsatzfahrzeugen mit der Häufigkeit der Verwendung, vor allem im städtischen Bereich, abnehme). 59
Die der Mitbeteiligten vom Verwaltungsgericht erteilte Genehmigung zur „abwechselnden“ Anbringung einer „mobilen“ Warnleuchtenvorrichtung und eines „mobilen“ Tonfolgehorns auf zwei Fahrzeugen führt im Ergebnis nicht dazu, dass gleichzeitig mehr als ein weiteres durch die Mitbeteiligte gelenktes und mit Blaulicht und Tonfolgehorn ausgestattetes Fahrzeug am Straßenverkehr teilnimmt bzw. zu den aufgrund anderer Bewilligungen bereits am Straßenverkehr teilnehmenden Fahrzeugen mit derartigen Warneinrichtungen hinzutritt. Eine Beeinträchtigung der Wirkung der Verwendung von Blaulicht und Tonfolgehorn bei Einsatzfahrzeugen ist somit nicht dadurch zu befürchten, dass der Mitbeteiligten die Bewilligung nicht nur für ein Fahrzeug, sondern („abwechselnd“) für eines von zwei Fahrzeugen zur „abwechselnden“ Anbringung einer Warnleuchtenvorrichtung und eines Tonfolgehorns auf jeweils einem der beiden, ihr für Zwecke des § 20 Abs. 5 lit. e KFG 1967 („abwechselnd“) zur Verfügung stehenden Fahrzeuge, erteilt wurde.Die der Mitbeteiligten vom Verwaltungsgericht erteilte Genehmigung zur „abwechselnden“ Anbringung einer „mobilen“ Warnleuchtenvorrichtung und eines „mobilen“ Tonfolgehorns auf zwei Fahrzeugen führt im Ergebnis nicht dazu, dass gleichzeitig mehr als ein weiteres durch die Mitbeteiligte gelenktes und mit Blaulicht und Tonfolgehorn ausgestattetes Fahrzeug am Straßenverkehr teilnimmt bzw. zu den aufgrund anderer Bewilligungen bereits am Straßenverkehr teilnehmenden Fahrzeugen mit derartigen Warneinrichtungen hinzutritt. Eine Beeinträchtigung der Wirkung der Verwendung von Blaulicht und Tonfolgehorn bei Einsatzfahrzeugen ist somit nicht dadurch zu befürchten, dass der Mitbeteiligten die Bewilligung nicht nur für ein Fahrzeug, sondern („abwechselnd“) für eines von zwei Fahrzeugen zur „abwechselnden“ Anbringung einer Warnleuchtenvorrichtung und eines Tonfolgehorns auf jeweils einem der beiden, ihr für Zwecke des Paragraph 20, Absatz 5, Litera e, KFG 1967 („abwechselnd“) zur Verfügung stehenden Fahrzeuge, erteilt wurde.
60
Von der Mitbeteiligten kann im „Alarmierungsfall“ - wie die Amtsrevision selbst ausführt - nur ein Fahrzeug verwendet werden. Dass für die Mitbeteiligte „im Alarmierungsfall“ deshalb aber nicht die Möglichkeit gegeben sein sollte, wenn eines der beiden Fahrzeuge für sie nicht zur Verfügung steht, mit dem jeweils anderen Fahrzeug zwecks Leistung dringender ärztlicher Hilfe in verkehrsreichen Gebieten unter Anbringung und Verwendung eines „mobilen“ Blaulichts und Tonfolgehorns an den Einsatzort zu gelangen, ist nicht zu sehen.
61
Da es sich gegenständlich bei dem „zweiten“ Fahrzeug um den auf den Ehemann der Mitbeteiligten zugelassenen Personenkraftwagen handelt, kann im Revisionsfall auch nicht die Rede davon sein, dass damit „Tür und Tor für eine nicht mehr einzudämmende Anzahl an nicht erforderlichen Fahrzeugen bzw. die Möglichkeit der Bewilligung von Fahrzeugen ‚auf Vorrat‘“ eröffnet werden würde.
62
Überdies ist anhand der Ausführungen der Amtsrevision nicht zu erkennen, dass fallbezogen die Erteilung der Bewilligung zur „abwechselnden“ Anbringung einer Warnleuchtenvorrichtung und eines Tonfolgehorns auf zwei Fahrzeugen unter dem Gesichtspunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit zu beanstanden wäre (vgl. in diesem Zusammenhang VwGH 17.10.2018, Ro 2016/11/0009).Überdies ist anhand der Ausführungen der Amtsrevision nicht zu erkennen, dass fallbezogen die Erteilung der Bewilligung zur „abwechselnden“ Anbringung einer Warnleuchtenvorrichtung und eines Tonfolgehorns auf zwei Fahrzeugen unter dem Gesichtspunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit zu beanstanden wäre vergleiche , in diesem Zusammenhang VwGH 17.10.2018, Ro 2016/11/0009). 63
Aus den genannten Gründen legt die Amtsrevision somit nicht dar, dass die Erteilung der vorliegenden Bewilligung deshalb rechtswidrig wäre, weil sie der Mitbeteiligten zur „abwechselnden“ Anbringung einer Warnleuchtenvorrichtung und eines Tonfolgehorns an zwei Fahrzeugen erteilt wurde, von denen eines auf sie selbst und das andere auf ihren Ehemann zugelassen ist.
64
Sofern die revisionswerbende Behörde darüber hinaus die Ansicht vertritt, der Mitbeteiligten wäre schon ganz grundsätzlich keine Bewilligung gemäß § 20 Abs. 5 lit. e KFG 1967 (d.h. für kein Fahrzeug) zu erteilen gewesen, weil sich die im angefochtenen Erkenntnis erfolgte Annahme, im Einsatzgebiet der Mitbeteiligten stünde kein mit einem Arzt besetzter Rettungsdienst innerhalb einer angemessenen Hilfsfrist zur Verfügung, als unzutreffend erweise, weshalb - wie im Bescheid der revisionswerbenden Behörde vertreten - der gemäß § 20 Abs. 5 lit. e KFG 1967 erforderliche Zweck (unabhängig von den betroffenen Fahrzeugen) nicht gegeben sei, ist Folgendes festzuhalten:Sofern die revisionswerbende Behörde darüber hinaus die Ansicht vertritt, der Mitbeteiligten wäre schon ganz grundsätzlich keine Bewilligung gemäß Paragraph 20, Absatz 5, Litera e, KFG 1967 (d.h. für kein Fahrzeug) zu erteilen gewesen, weil sich die im angefochtenen Erkenntnis erfolgte Annahme, im Einsatzgebiet der Mitbeteiligten stünde kein mit einem Arzt besetzter Rettungsdienst innerhalb einer angemessenen Hilfsfrist zur Verfügung, als unzutreffend erweise, weshalb - wie im Bescheid der revisionswerbenden Behörde vertreten - der gemäß Paragraph 20, Absatz 5, Litera e, KFG 1967 erforderliche Zweck (unabhängig von den betroffenen Fahrzeugen) nicht gegeben sei, ist Folgendes festzuhalten:
65
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber, wenn er an ein Zurverfügungstehen eines mit einem Arzt besetzten Rettungsdienstes anknüpft, damit zum Ausdruck bringt, dass das zu beurteilende Gebiet ein solches ist, in dem keine ausreichende Versorgung mit einem entsprechend besetzten Rettungsdienst existiert. Von einem solchen Gebiet ist dann zu sprechen, wenn in diesem Gebiet nicht gewährleistet ist, dass - von ganz außergewöhnlichen Verhältnissen abgesehen - im Bedarfsfall innerhalb einer zumutbaren, dem Stand des Rettungswesens entsprechenden Hilfsfrist ein mit einem Arzt besetzter Rettungswagen eintrifft (vgl. VwGH 26.1.2017, Ro 2016/11/0021).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber, wenn er an ein Zurverfügungstehen eines mit einem Arzt besetzten Rettungsdienstes anknüpft, damit zum Ausdruck bringt, dass das zu beurteilende Gebiet ein solches ist, in dem keine ausreichende Versorgung mit einem entsprechend besetzten Rettungsdienst existiert. Von einem solchen Gebiet ist dann zu sprechen, wenn in diesem Gebiet nicht gewährleistet ist, dass - von ganz außergewöhnlichen Verhältnissen abgesehen - im Bedarfsfall innerhalb einer zumutbaren, dem Stand des Rettungswesens entsprechenden Hilfsfrist ein mit einem Arzt besetzter Rettungswagen eintrifft vergleiche , VwGH 26.1.2017, Ro 2016/11/0021). 66
Der Amtsrevision ist darin beizupflichten, dass das Zurverfügungstehen eines einzigen mit einem Arzt ausgestatteten Rettungsdienstes in dem betreffenden Gebiet innerhalb einer zumutbaren, dem Stand des Rettungswesens entsprechenden Hilfsfrist in der Regel als ausreichend zu erachten wäre und nicht jedenfalls mehrere Rettungsdienste zur Verfügung stehen müssten, um die Abweisung eines auf § 20 Abs. 5 lit. e KFG 1967 gegründeten Antrags zu rechtfertigen.Der Amtsrevision ist darin beizupflichten, dass das Zurverfügungstehen eines einzigen mit einem Arzt ausgestatteten Rettungsdienstes in dem betreffenden Gebiet innerhalb einer zumutbaren, dem Stand des Rettungswesens entsprechenden Hilfsfrist in der Regel als ausreichend zu erachten wäre und nicht jedenfalls mehrere Rettungsdienste zur Verfügung stehen müssten, um die Abweisung eines auf Paragraph 20, Absatz 5, Litera e, KFG 1967 gegründeten Antrags zu rechtfertigen.
67
Nicht zuzustimmen ist der Amtsrevision jedoch insoweit, als sie die Auffassung zu vertreten scheint, es müsse an sämtlichen potentiellen Einsatzorten, die im Einsatzgebiet bzw. in dem von der Bewilligung umfassten (räumlich zusammenhängenden) Gebiet gelegen seien, eine „Unterversorgung“ bestehen, damit für das entsprechende Gebiet eine Bewilligung erteilt werden könnte.
68
Im Übrigen ist nicht ausschlaggebend, innerhalb welcher Fristen der Ordinationsstandort des antragstellenden Arztes durch einen mit einem Arzt besetzten Rettungsdienst erreicht werden könnte, sondern ist für die Beurteilung gemäß § 20 Abs. 5 lit. e KFG 1967 die zeitliche Erreichbarkeit der im Einsatzgebiet des Arztes gelegenen Gemeinden bzw. Orte („Einsatzorte“) entscheidend.Im Übrigen ist nicht ausschlaggebend, innerhalb welcher Fristen der Ordinationsstandort des antragstellenden Arztes durch einen mit einem Arzt besetzten Rettungsdienst erreicht werden könnte, sondern ist für die Beurteilung gemäß Paragraph 20, Absatz 5, Litera e, KFG 1967 die zeitliche Erreichbarkeit der im Einsatzgebiet des Arztes gelegenen Gemeinden bzw. Orte („Einsatzorte“) entscheidend.
69
Das Verwaltungsgericht zog bei seiner Beurteilung gemäß § 20 Abs. 5 lit. e KFG 1967 als maßgebliches „Einsatzgebiet“ der Mitbeteiligten ihren „Dienstsprengel“ als Kassenärztin, d.h. die in diesem Sprengel gelegenen Gemeinden, heran. Dagegen äußert die Amtsrevision keine konkreten Bedenken.Das Verwaltungsgericht zog bei seiner Beurteilung gemäß Paragraph 20, Absatz 5, Litera e, KFG 1967 als maßgebliches „Einsatzgebiet“ der Mitbeteiligten ihren „Dienstsprengel“ als Kassenärztin, d.h. die in diesem Sprengel gelegenen Gemeinden, heran. Dagegen äußert die Amtsrevision keine konkreten Bedenken.
70
Das Verwaltungsgericht ging ferner mit näherer Begründung von einer dem Stand des Rettungswesens entsprechenden Hilfsfrist in der Dauer von fünfzehn bis zwanzig Minuten aus.
71
Die Richtigkeit dieser Annahme wird von der Amtsrevision nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Ihren Ausführungen legt die Amtsrevision allerdings - ohne jegliche Begründung - eine angemessene Dauer der Hilfsfrist von exakt zwanzig Minuten zugrunde. Im Hinblick darauf ist festzuhalten, dass die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, eine angemessene Dauer der Hilfsfrist betrage fünfzehn bis zwanzig Minuten, d.h. in dieser Bandbreite durchaus auch weniger als zwanzig Minuten und jedenfalls nicht mehr als zwanzig Minuten, im vorliegenden Revisionsverfahren nicht zu beanstanden ist.
72
Das Verwaltungsgericht stellte zur Dauer der tatsächlich bestehenden Hilfsfristen im Einsatzgebiet der Mitbeteiligten im Bezirk M aufgrund des bestehenden Versorgungsangebots durch mit einem Arzt besetzte Rettungsdienste fest, dass, in Bezug auf einen beispielhaft herangezogenen Einsatzort „Am Bahnhof, S“ keiner der vier in Betracht kommenden Rettungsdienste bei gewöhnlichen Verkehrsbedingungen eine Hilfsfrist von zwanzig Minuten einhalten könne. Ferner könnten andere im angefochtenen Erkenntnis genannte Gemeinden, die im Einsatzgebiet der Mitbeteiligten im Bezirk M gelegen seien, gegebenenfalls nur innerhalb einer Frist von knapp weniger als zwanzig Minuten, nämlich etwa innerhalb von neunzehn Minuten, von einem mit einem Arzt besetzten Rettungsdienst erreicht werden.
73
Dem tritt die Amtsrevision bloß damit entgegen, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass die Einsatzfahrzeuge der Rettungsdienste, denen andere „straßenverkehrsrechtliche“ Möglichkeiten offen stünden, die Zielorte schneller erreichen könnten als vom Verwaltungsgericht, das Zeitangaben aus „Google Maps“ übernommen habe, festgestellt. Manche Einsatzorte seien für die Rettungsdienste innerhalb von neunzehn Minuten erreichbar. An manchen Einsatzorten seien überhaupt deutlich kürzere Hilfsfristen durch einen mit einem Arzt besetzten Rettungsdienst gegeben. Dabei scheinen die Überlegungen der Amtsrevision allerdings teils davon getragen zu sein, dass die - im vorliegenden Zusammenhang nicht ausschlaggebende - Erreichbarkeit des Ordinationsstandorts der Mitbeteiligten bezogen auf die Standorte der vier Rettungsdienste betrachtet wurde (vgl. die auf das Schreiben der Abteilung Gesundheitswesen des Amts der Niederösterreichischen Landesregierung vom 15. April 2025 Bezug nehmenden Ausführungen der Amtsrevision; siehe auch das Schreiben der Ärztekammer für Niederösterreich vom 21. Mai 2025). In anderen Passagen lässt die Amtsrevision in keiner Weise erkennen, welche Einsatzorte sie ihren Ausführungen überhaupt zugrunde legt.Dem tritt die Amtsrevision bloß damit entgegen, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass die Einsatzfahrzeuge der Rettungsdienste, denen andere „straßenverkehrsrechtliche“ Möglichkeiten offen stünden, die Zielorte schneller erreichen könnten als vom Verwaltungsgericht, das Zeitangaben aus „Google Maps“ übernommen habe, festgestellt. Manche Einsatzorte seien für die Rettungsdienste innerhalb von neunzehn Minuten erreichbar. An manchen Einsatzorten seien überhaupt deutlich kürzere Hilfsfristen durch einen mit einem Arzt besetzten Rettungsdienst gegeben. Dabei scheinen die Überlegungen der Amtsrevision allerdings teils davon getragen zu sein, dass die - im vorliegenden Zusammenhang nicht ausschlaggebende - Erreichbarkeit des Ordinationsstandorts der Mitbeteiligten bezogen auf die Standorte der vier Rettungsdienste betrachtet wurde vergleiche , die auf das Schreiben der Abteilung Gesundheitswesen des Amts der Niederösterreichischen Landesregierung vom 15. April 2025 Bezug nehmenden Ausführungen der Amtsrevision; siehe auch das Schreiben der Ärztekammer für Niederösterreich vom 21. Mai 2025). In anderen Passagen lässt die Amtsrevision in keiner Weise erkennen, welche Einsatzorte sie ihren Ausführungen überhaupt zugrunde legt.
74
Mit diesem Vorbringen gelingt es der Amtsrevision daher nicht, darzustellen, dass richtigerweise vom Vorhandensein eines mit einem Arzt besetzten Rettungsdienstes in dem betreffenden Gebiet innerhalb einer zumutbaren, dem Stand des Rettungswesens entsprechenden Hilfsfrist auszugehen gewesen wäre und dass sich das angefochtene Erkenntnis insofern als korrekturbedürftig erwiese.
75
Auch einen relevanten Begründungs- und Feststellungsmangel im Zusammenhang mit der verwaltungsgerichtlichen Annahme des Fehlens einer ausreichenden Versorgung durch einen ärztlichen Bereitschaftsdienst im Einsatzgebiet vermag die Amtsrevision nicht aufzuzeigen.
76
Wenn die Amtsrevision auf das Vorhandensein eines „grundlegend organisierten Bereitschaftsdienstes“ in Niederösterreich verweist, der über Notruf erreichbar sei, ist festzuhalten, dass sich dazu aus den insofern von der Amtsrevision nicht bekämpften Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis ergibt, dass dieser ärztliche Bereitschaftsdienst nur zwölf Stunden pro Tag zu bestimmten Uhrzeiten (nämlich während der Abend- und Nachtstunden) zur Verfügung steht. Somit ist anhand der Amtsrevision auch nicht zu sehen, dass die verwaltungsgerichtliche Auffassung, es fehle ein „zur Verfügung stehender“ ärztlicher Bereitschaftsdienstes im Sinn von § 20 Abs. 5 lit. d KFG 1967 im vorliegenden Einsatzgebiet, durch den gewährleistet wäre, dass im Bedarfsfall - von ganz außergewöhnlichen Verhältnissen abgesehen - innerhalb einer dem Stand des Rettungswesens entsprechenden Frist eine ausreichende Versorgung im Einsatzgebiet bestünde, auf unzureichenden Feststellungen beruhte oder mit einem relevanten Begründungsmangel behaftet wäre (vgl. VwGH 26.1.2017, Ro 2016/11/0021).Wenn die Amtsrevision auf das Vorhandensein eines „grundlegend organisierten Bereitschaftsdienstes“ in Niederösterreich verweist, der über Notruf erreichbar sei, ist festzuhalten, dass sich dazu aus den insofern von der Amtsrevision nicht bekämpften Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis ergibt, dass dieser ärztliche Bereitschaftsdienst nur zwölf Stunden pro Tag zu bestimmten Uhrzeiten (nämlich während der Abend- und Nachtstunden) zur Verfügung steht. Somit ist anhand der Amtsrevision auch nicht zu sehen, dass die verwaltungsgerichtliche Auffassung, es fehle ein „zur Verfügung stehender“ ärztlicher Bereitschaftsdienstes im Sinn von Paragraph 20, Absatz 5, Litera d, KFG 1967 im vorliegenden Einsatzgebiet, durch den gewährleistet wäre, dass im Bedarfsfall - von ganz außergewöhnlichen Verhältnissen abgesehen - innerhalb einer dem Stand des Rettungswesens entsprechenden Frist eine ausreichende Versorgung im Einsatzgebiet bestünde, auf unzureichenden Feststellungen beruhte oder mit einem relevanten Begründungsmangel behaftet wäre vergleiche , VwGH 26.1.2017, Ro 2016/11/0021). 77
Im gegenständlichen Fall wurde die Bewilligung zudem örtlich beschränkt für den Bezirk M erteilt (vgl. § 20 Abs. 6 KFG 1967; dazu sowie zur nicht genutzten Möglichkeit der Erlassung einer Durchführungsverordnung zu § 20 Abs. 6 KFG 1967 siehe VwGH 21.8.2014, Ro 2014/11/0068 [= VwSlg. 18.908/A]). Dass die gegenständliche, ohnehin auf die Grenzen des Bezirks M eingeschränkte Bewilligung im Hinblick auf ihre geographische Reichweite überschießend wäre und die Einschränkung des Geltungsbereichs der Genehmigung (etwa) auf bestimmte Gemeinden innerhalb des Bezirks M sachgerecht gewesen wäre, zeigt die Amtsrevision nicht auf.Im gegenständlichen Fall wurde die Bewilligung zudem örtlich beschränkt für den Bezirk M erteilt vergleiche , Paragraph 20, Absatz 6, KFG 1967; dazu sowie zur nicht genutzten Möglichkeit der Erlassung einer Durchführungsverordnung zu Paragraph 20, Absatz 6, KFG 1967 siehe VwGH 21.8.2014, Ro 2014/11/0068 [= VwSlg. 18.908/A]). Dass die gegenständliche, ohnehin auf die Grenzen des Bezirks M eingeschränkte Bewilligung im Hinblick auf ihre geographische Reichweite überschießend wäre und die Einschränkung des Geltungsbereichs der Genehmigung (etwa) auf bestimmte Gemeinden innerhalb des Bezirks M sachgerecht gewesen wäre, zeigt die Amtsrevision nicht auf. 78
Schließlich mangelt es der Amtsrevision auch insoweit, als sie geltend macht, das angefochtene Erkenntnis leide betreffend die der Mitbeteiligten vorgeschriebenen Auflagen an einem Begründungsmangel, an der erforderlichen Relevanzdarstellung. Selbiges gilt für das Vorbringen der Amtsrevision, das Verwaltungsgericht habe es verabsäumt, der Mitbeteiligten einen Verfügungsnachweis betreffend das zweite, nicht auf sie, sondern auf ihren Ehemann zugelassene Fahrzeug abzuverlangen.
79
Da es der Amtsrevision somit nicht gelingt, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses darzulegen, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Da es der Amtsrevision somit nicht gelingt, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses darzulegen, war sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
80
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 13. Mai 2026