Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
EURallgRechtssatz
Die Verpflichtung des Fahrers eines Fahrzeuges, das vom Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 umfasst und daher mit einem Fahrtenschreiber auszustatten ist (Art. 3 Abs. 1 leg. cit.), zur Führung von Aufzeichnungen über die Ruhezeiten ergibt sich nicht aus Art. 36 leg. cit., der lediglich die Verpflichtung des Fahrers zur Mitführung und Vorlage der darin angeführten Unterlagen und Aufzeichnungen im Rahmen einer Kontrolle betrifft, sondern aus Art. 34 Abs. 5 Buchstabe b Z iv leg. cit., wobei dies grundsätzlich durch Betätigung der Schaltvorrichtung des Kontrollgerätes auf den nach Art. 34 Abs. 1 leg. cit. - bei Verwendung eines analogen Fahrtenschreibers - zu benutzenden Schaublättern zu erfolgen hat. Ist dem Fahrer eine Betätigung des Fahrtenschreibers nicht möglich, weil er sich nicht im Fahrzeug aufhält, sieht Art. 34 Abs. 3 Buchstabe a leg. cit. abweichend von Art. 34 Abs. 5 Buchstabe b leg. cit. vor, dass u.a. die Ruhezeiten von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise auf dem Schaublatt einzutragen sind. Bei Unmöglichkeit der Nutzung des Fahrtenschreibers infolge Vorliegens einer technischen Beeinträchtigung sind die Zeitaufzeichnungen gemäß Art. 37 Abs. 2 leg. cit. auf dem Schaublatt oder einem gesonderten, dem Schaublatt beizufügenden Blatt vorzunehmen, wobei diese Bestimmung keine darüberhinausgehenden Formvorschriften enthält. Wird dem Fahrer angelastet, die Aufzeichnung der Ruhezeiten unterlassen zu haben, begründet dies somit keinen Verstoß gegen Art. 36 Abs. 1 leg. cit., sondern kommt - abhängig vom festgestellten Sachverhalt - eine Übertretung des Art. 34 Abs. 5 Buchstabe b Z iv, Art. 34 Abs. 3 oder Art. 37 Abs. 2 leg. cit. in Betracht (VwGH 1.9.2020, Ra 2019/02/0153). Dies steht auch im Einklang mit der Richtlinie 2006/22/EG idF der Richtlinie (EU) 2020/1057, auf die in Art. 41 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 ("Sanktionen") verwiesen wird und die in ihrem Anhang III Punkt 2. eine Einstufung der Verstöße gegen die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 vornimmt. Demnach stellt etwa die unterlassene Eingabe von Hand, wenn diese vorgeschrieben ist, einen Verstoß gegen Art. 34 Abs. 3 leg. cit., eine falsche Betätigung der Schaltvorrichtung einen Verstoß gegen Art. 34 Abs. 5 leg. cit. und wenn nicht alle während einer Betriebsstörung oder Fehlfunktion vom Fahrtenschreiber nicht mehr einwandfrei aufgezeichneten Angaben vermerkt werden, einen Verstoß gegen Art. 37 Abs. 2 leg. cit. dar.Die Verpflichtung des Fahrers eines Fahrzeuges, das vom Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014, umfasst und daher mit einem Fahrtenschreiber auszustatten ist (Artikel 3, Absatz eins, leg. cit.), zur Führung von Aufzeichnungen über die Ruhezeiten ergibt sich nicht aus Artikel 36, leg. cit., der lediglich die Verpflichtung des Fahrers zur Mitführung und Vorlage der darin angeführten Unterlagen und Aufzeichnungen im Rahmen einer Kontrolle betrifft, sondern aus Artikel 34, Absatz 5, Buchstabe b Z iv leg. cit., wobei dies grundsätzlich durch Betätigung der Schaltvorrichtung des Kontrollgerätes auf den nach Artikel 34, Absatz eins, leg. cit. - bei Verwendung eines analogen Fahrtenschreibers - zu benutzenden Schaublättern zu erfolgen hat. Ist dem Fahrer eine Betätigung des Fahrtenschreibers nicht möglich, weil er sich nicht im Fahrzeug aufhält, sieht Artikel 34, Absatz 3, Buchstabe a leg. cit. abweichend von Artikel 34, Absatz 5, Buchstabe b leg. cit. vor, dass u.a. die Ruhezeiten von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise auf dem Schaublatt einzutragen sind. Bei Unmöglichkeit der Nutzung des Fahrtenschreibers infolge Vorliegens einer technischen Beeinträchtigung sind die Zeitaufzeichnungen gemäß Artikel 37, Absatz 2, leg. cit. auf dem Schaublatt oder einem gesonderten, dem Schaublatt beizufügenden Blatt vorzunehmen, wobei diese Bestimmung keine darüberhinausgehenden Formvorschriften enthält. Wird dem Fahrer angelastet, die Aufzeichnung der Ruhezeiten unterlassen zu haben, begründet dies somit keinen Verstoß gegen Artikel 36, Absatz eins, leg. cit., sondern kommt - abhängig vom festgestellten Sachverhalt - eine Übertretung des Artikel 34, Absatz 5, Buchstabe b Z iv, Artikel 34, Absatz 3, oder Artikel 37, Absatz 2, leg. cit. in Betracht (VwGH 1.9.2020, Ra 2019/02/0153). Dies steht auch im Einklang mit der Richtlinie 2006/22/EG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2020/1057, auf die in Artikel 41, der Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014, ("Sanktionen") verwiesen wird und die in ihrem Anhang römisch drei Punkt 2. eine Einstufung der Verstöße gegen die Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014, vornimmt. Demnach stellt etwa die unterlassene Eingabe von Hand, wenn diese vorgeschrieben ist, einen Verstoß gegen Artikel 34, Absatz 3, leg. cit., eine falsche Betätigung der Schaltvorrichtung einen Verstoß gegen Artikel 34, Absatz 5, leg. cit. und wenn nicht alle während einer Betriebsstörung oder Fehlfunktion vom Fahrtenschreiber nicht mehr einwandfrei aufgezeichneten Angaben vermerkt werden, einen Verstoß gegen Artikel 37, Absatz 2, leg. cit. dar.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3 Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024020218.L02Im RIS seit
23.06.2026Zuletzt aktualisiert am
24.06.2026