1
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 24. August 2023 wurde dem Revisionswerber zur Last gelegt, er habe als Fahrer eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges, das zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt worden sei und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteige, am 13. September 2022 um 13:50 Uhr an einem näher genannten Kontrollort nicht die erforderlichen Unterlagen vorgelegt, obwohl der Fahrer, wenn er ein Fahrzeug lenke, das mit einem analogen Kontrollgerät/Fahrtenschreiber ausgerüstet sei, dem Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit alle während des laufenden Tages und der vorausgehenden 28 Tage erstellten handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 und der Verordnung (EU) Nr. 561/2006 vorgeschrieben seien, vorlegen können müsse. „Es fehlten folgende Unterlagen - der handschriftliche Nachtrag der Ruhezeiten. Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG idgF einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar (I4). Sie haben es als Lenker des angeführten KFZ verabsäumt, die entsprechenden Zeiten (Ruhezeiten) von [zehn nach Datum und Uhrzeit bestimmten Zeiträumen] händisch auf der Rückseite der Tachoscheibe nachzutragen.“ Der Revisionswerber habe dadurch § 134 Abs. 1 KFG iVm Art. 36 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 verletzt, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs. 1 und 1b KFG eine Geldstrafe in der Höhe von € 400,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 16 Stunden) verhängt wurde. Überdies schrieb die belangte Behörde dem Revisionswerber einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor.Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 24. August 2023 wurde dem Revisionswerber zur Last gelegt, er habe als Fahrer eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges, das zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt worden sei und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteige, am 13. September 2022 um 13:50 Uhr an einem näher genannten Kontrollort nicht die erforderlichen Unterlagen vorgelegt, obwohl der Fahrer, wenn er ein Fahrzeug lenke, das mit einem analogen Kontrollgerät/Fahrtenschreiber ausgerüstet sei, dem Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit alle während des laufenden Tages und der vorausgehenden 28 Tage erstellten handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014, und der Verordnung (EU) Nr. 561 aus 2006, vorgeschrieben seien, vorlegen können müsse. „Es fehlten folgende Unterlagen - der handschriftliche Nachtrag der Ruhezeiten. Dies stellt anhand des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG idgF einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar (I4). Sie haben es als Lenker des angeführten KFZ verabsäumt, die entsprechenden Zeiten (Ruhezeiten) von [zehn nach Datum und Uhrzeit bestimmten Zeiträumen] händisch auf der Rückseite der Tachoscheibe nachzutragen.“ Der Revisionswerber habe dadurch Paragraph 134, Absatz eins, KFG in Verbindung mit , Artikel 36, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014, verletzt, weshalb über ihn gemäß Paragraph 134, Absatz eins, und 1b KFG eine Geldstrafe in der Höhe von € 400,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 16 Stunden) verhängt wurde. Überdies schrieb die belangte Behörde dem Revisionswerber einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor.
2
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg (Verwaltungsgericht) wies mit dem angefochtenen Erkenntnis die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers mit der Maßgabe, dass die Angabe der Fundstelle der verletzten Rechtsvorschrift des § 134 Abs. 1 KFG geändert wurde, als unbegründet ab und setzte einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens fest. Die ordentliche Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Das Landesverwaltungsgericht Salzburg (Verwaltungsgericht) wies mit dem angefochtenen Erkenntnis die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers mit der Maßgabe, dass die Angabe der Fundstelle der verletzten Rechtsvorschrift des Paragraph 134, Absatz eins, KFG geändert wurde, als unbegründet ab und setzte einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens fest. Die ordentliche Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
3
Das Verwaltungsgericht stellte - soweit für die Revision von Bedeutung - fest, der Revisionswerber habe das umschriebene Kraftfahrzeug, das mit einem analogen Kontrollgerät/Fahrtenschreiber ausgestattet gewesen sei, zur Tatzeit gelenkt. Er sei auf einem näher genannten Parkplatz von Polizeibeamten kontrolliert worden. Bei der Kontrolle habe der Revisionswerber nicht alle an den vorherigen 28 Tagen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 vorgeschriebenen zu erstellenden handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke vorlegen können. Auf den vorgelegten Schaublättern habe der Nachtrag der Ruhezeiten für näher konkretisierte Zeiträume gefehlt.Das Verwaltungsgericht stellte - soweit für die Revision von Bedeutung - fest, der Revisionswerber habe das umschriebene Kraftfahrzeug, das mit einem analogen Kontrollgerät/Fahrtenschreiber ausgestattet gewesen sei, zur Tatzeit gelenkt. Er sei auf einem näher genannten Parkplatz von Polizeibeamten kontrolliert worden. Bei der Kontrolle habe der Revisionswerber nicht alle an den vorherigen 28 Tagen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014, vorgeschriebenen zu erstellenden handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke vorlegen können. Auf den vorgelegten Schaublättern habe der Nachtrag der Ruhezeiten für näher konkretisierte Zeiträume gefehlt.
4
Nach Darlegung seiner Beweiswürdigung folgerte das Verwaltungsgericht rechtlich, der Revisionswerber habe den objektiven Tatbestand der Bestimmung des Art. 36 Abs. 1 Z iii der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 erfüllt, „zumal er auf den verwendeten Schaublättern der letzten 28 Kalendertage vor dem Kontrolltag nicht alle handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke vorlegen konnte.“ Konkret habe er keinerlei Aufzeichnungen zu den Ruhezeiten auf den jeweiligen Tachoscheiben vermerkt. Der Argumentation des Revisionswerbers, dass er die Schaublätter bei der Kontrolle vorgelegt habe, sei entgegenzuhalten, dass ihm gegenständlich nicht das Nichtvorlegen der Schaublätter per se im Sinne des Art. 36 Abs. 1 Z i der Verordnung (EU) Nr. 165/2014, sondern das Nichtvorlegen der handschriftlichen Aufzeichnungen im Sinne des Art. 36 Abs. 1 Z iii der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 angelastet worden sei. Zum Vorbringen des Revisionswerbers, dass eine Bestrafung nach Art. 34 Abs. 3 und Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 mangels Vorwurfs des Tatbestandsmerkmales „wenn sich der Fahrer nicht im Fahrzeug aufhält“ ausscheide, werde darauf hingewiesen, dass er nicht für das Nichtaufzeichnen, sondern für das Nichtvorlegen von Aufzeichnungen bestraft worden sei. An Verschulden sei ihm zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen; als Berufskraftfahrer sei ihm die Kenntnis und Einhaltung der maßgeblichen Rechtsvorschriften zuzumuten.Nach Darlegung seiner Beweiswürdigung folgerte das Verwaltungsgericht rechtlich, der Revisionswerber habe den objektiven Tatbestand der Bestimmung des Artikel 36, Absatz eins, Z iii der Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014, erfüllt, „zumal er auf den verwendeten Schaublättern der letzten 28 Kalendertage vor dem Kontrolltag nicht alle handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke vorlegen konnte.“ Konkret habe er keinerlei Aufzeichnungen zu den Ruhezeiten auf den jeweiligen Tachoscheiben vermerkt. Der Argumentation des Revisionswerbers, dass er die Schaublätter bei der Kontrolle vorgelegt habe, sei entgegenzuhalten, dass ihm gegenständlich nicht das Nichtvorlegen der Schaublätter per se im Sinne des Artikel 36, Absatz eins, Z i der Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014,, sondern das Nichtvorlegen der handschriftlichen Aufzeichnungen im Sinne des Artikel 36, Absatz eins, Z iii der Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014, angelastet worden sei. Zum Vorbringen des Revisionswerbers, dass eine Bestrafung nach Artikel 34, Absatz 3 und Absatz 5, der Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014, mangels Vorwurfs des Tatbestandsmerkmales „wenn sich der Fahrer nicht im Fahrzeug aufhält“ ausscheide, werde darauf hingewiesen, dass er nicht für das Nichtaufzeichnen, sondern für das Nichtvorlegen von Aufzeichnungen bestraft worden sei. An Verschulden sei ihm zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen; als Berufskraftfahrer sei ihm die Kenntnis und Einhaltung der maßgeblichen Rechtsvorschriften zuzumuten.
5
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision mit den Anträgen, der Verwaltungsgerichtshof möge unter Zuspruch von Aufwandersatz der Revision Folge geben und das angefochtene Erkenntnis dahingehend abändern, dass das Straferkenntnis vom 24. August 2023 aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt werde, in eventu das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufheben.
6
Die belangte Behörde erstattete keine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
7
Die Revision erweist sich bereits mit ihrem Vorbringen, wonach sich die Verpflichtung zur Aufzeichnung von Ruhezeiten nicht aus Art. 36 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 ergebe, als zulässig und begründet.Die Revision erweist sich bereits mit ihrem Vorbringen, wonach sich die Verpflichtung zur Aufzeichnung von Ruhezeiten nicht aus Artikel 36, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014, ergebe, als zulässig und begründet.
8
Kapitel VI der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr idF der Verordnung (EU) 2020/1054 lautet auszugsweise wie folgt:Kapitel römisch sechs der Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr in der Fassung , der Verordnung (EU) 2020/1054 lautet auszugsweise wie folgt:
„Kapitel VI„Kapitel römisch sechs
Benutzungsvorschriften
(...)
Artikel 34
Benutzung von Fahrerkarten und Schaublättern
(1) Die Fahrer benutzen für jeden Tag, an dem sie lenken, ab dem Zeitpunkt, an dem sie das Fahrzeug übernehmen, Schaublätter oder Fahrerkarten. Das Schaublatt oder die Fahrerkarte wird nicht vor dem Ende der täglichen Arbeitszeit entnommen, es sei denn, eine Entnahme ist anderweitig zulässig oder sie ist erforderlich, um nach einer Grenzüberschreitung das Symbol des Landes einzutragen. Schaublätter oder Fahrerkarten dürfen nicht über den Zeitraum, für den sie bestimmt sind, hinaus verwendet werden.
(...)
(3) Wenn der Fahrer sich nicht im Fahrzeug aufhält und daher nicht in der Lage ist, den in das Fahrzeug eingebauten Fahrtenschreiber zu betätigen, werden die in Absatz 5 Buchstabe b Ziffern ii, iii und iv genannten Zeiträume,
a)
wenn das Fahrzeug mit einem analogen Fahrtenschreiber ausgerüstet ist, von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Verschmutzung des Schaublatts auf dem Schaublatt eingetragen,
b)
wenn das Fahrzeug mit einem digitalen Fahrtenschreiber ausgerüstet ist, mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Fahrtenschreibers auf der Fahrerkarte eingetragen.
Die Mitgliedstaaten dürfen von den Fahrern nicht die Vorlage von Formularen verlangen, mit denen die Tätigkeit der Fahrer, während sie sich nicht im Fahrzeug aufhalten, bescheinigt wird.
(...)
(5) Die Fahrer
(...)
b)
betätigen die Schaltvorrichtung des Kontrollgeräts so, dass folgende Zeiten getrennt und unterscheidbar aufgezeichnet werden:
ii)
(...) ‚andere Arbeiten‘, das sind alle anderen Tätigkeiten als die Lenktätigkeit im Sinne von Artikel 3 Buchstabe a der Richtlinie 2002/15/EG sowie jegliche Arbeit für denselben oder einen anderen Arbeitgeber, sei es innerhalb oder außerhalb des Verkehrssektors,
iii)
(...) ‚Bereitschaftszeit‘ im Sinne von Artikel 3 Buchstabe b der Richtlinie 2002/15/EG,
iv)
(...) Fahrtunterbrechungen, Ruhezeiten, Jahresurlaub oder krankheitsbedingte Fehlzeiten,
v)
(...) die Ruhezeiten an Bord eines Fährschiffs oder Zuges gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006.(...) die Ruhezeiten an Bord eines Fährschiffs oder Zuges gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006,.
(...)
Artikel 36
Vom Fahrer mitzuführende Aufzeichnungen
(1) Lenkt der Fahrer ein Fahrzeug, das mit einem analogen Fahrtenschreiber ausgerüstet ist, so muss er einem ermächtigten Kontrolleur auf Verlangen jederzeit Folgendes vorlegen können:
i)
die Schaublätter für den laufenden Tag und die vom Fahrer an den vorherigen 28 Tagen verwendeten Schaublätter,
ii)
die Fahrerkarte, falls er Inhaber einer solchen Karte ist, und
iii)
alle am laufenden Tag und an den vorherigen 28 Tagen erstellten handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke, die gemäß der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 vorgeschrieben sind.alle am laufenden Tag und an den vorherigen 28 Tagen erstellten handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke, die gemäß der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, vorgeschrieben sind.
(...)
Artikel 37
Verfahren bei einer Fehlfunktion des Gerätes
(...)
(2) Während einer Betriebsstörung oder bei Fehlfunktion des Fahrtenschreibers vermerkt der Fahrer die Angaben, mit denen er identifiziert werden kann (Name, Nummer seiner Fahrerkarte oder seines Führerscheins), zusammen mit seiner Unterschrift sowie die vom Fahrtenschreiber nicht mehr ordnungsgemäß aufgezeichneten oder ausgedruckten Angaben über die verschiedenen Zeiten
a)
auf dem Schaublatt bzw. den Schaublättern oder
b)
auf einem besonderen Blatt, das dem Schaublatt oder der Fahrerkarte beigefügt wird.
(...).“
9
Dem Revisionswerber wurde im gesamten bisherigen Verfahren im Wesentlichen angelastet, handschriftliche Ruhezeitaufzeichnungen für näher genannte Zeiträume auf den von ihm vorgelegten Schaublättern unterlassen zu haben. In der daraus resultierenden Unmöglichkeit der Vorlage entsprechender Aufzeichnungen erblickte das Verwaltungsgericht einen Verstoß gegen Art. 36 Abs. 1 Z iii der Verordnung (EU) Nr. 165/2014.Dem Revisionswerber wurde im gesamten bisherigen Verfahren im Wesentlichen angelastet, handschriftliche Ruhezeitaufzeichnungen für näher genannte Zeiträume auf den von ihm vorgelegten Schaublättern unterlassen zu haben. In der daraus resultierenden Unmöglichkeit der Vorlage entsprechender Aufzeichnungen erblickte das Verwaltungsgericht einen Verstoß gegen Artikel 36, Absatz eins, Z iii der Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014,.
10
Das Verwaltungsgericht übersah hierbei zunächst, dass sich Art. 36 Abs. 1 Z iii der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 dem Wortlaut nach auf bereits „erstellte“ handschriftliche Aufzeichnungen bezieht, sodass der angelastete Sachverhalt schon aus diesem Grund nicht dem vom Verwaltungsgericht herangezogenen Tatbestand unterstellt werden kann.Das Verwaltungsgericht übersah hierbei zunächst, dass sich Artikel 36, Absatz eins, Z iii der Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014, dem Wortlaut nach auf bereits „erstellte“ handschriftliche Aufzeichnungen bezieht, sodass der angelastete Sachverhalt schon aus diesem Grund nicht dem vom Verwaltungsgericht herangezogenen Tatbestand unterstellt werden kann.
11
Darüber hinaus ergibt sich die Verpflichtung des Fahrers eines Fahrzeuges, das vom Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 umfasst und daher mit einem Fahrtenschreiber auszustatten ist (vgl. Art. 3 Abs. 1 leg. cit.), zur Führung von Aufzeichnungen über die Ruhezeiten nicht aus Art. 36 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014, der lediglich die Verpflichtung des Fahrers zur Mitführung und Vorlage der darin angeführten Unterlagen und Aufzeichnungen im Rahmen einer Kontrolle betrifft, sondern aus Art. 34 Abs. 5 Buchstabe b Z iv der Verordnung (EU) Nr. 165/2014, wobei dies grundsätzlich durch Betätigung der Schaltvorrichtung des Kontrollgerätes auf den nach Art. 34 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 - bei Verwendung eines analogen Fahrtenschreibers - zu benutzenden Schaublättern zu erfolgen hat. Ist dem Fahrer eine Betätigung des Fahrtenschreibers nicht möglich, weil er sich nicht im Fahrzeug aufhält, sieht Art. 34 Abs. 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 abweichend von Art. 34 Abs. 5 Buchstabe b leg. cit. vor, dass u.a. die Ruhezeiten von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise auf dem Schaublatt einzutragen sind. Bei Unmöglichkeit der Nutzung des Fahrtenschreibers infolge Vorliegens einer technischen Beeinträchtigung sind die Zeitaufzeichnungen gemäß Art. 37 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 auf dem Schaublatt oder einem gesonderten, dem Schaublatt beizufügenden Blatt vorzunehmen, wobei diese Bestimmung keine darüberhinausgehenden Formvorschriften enthält.Darüber hinaus ergibt sich die Verpflichtung des Fahrers eines Fahrzeuges, das vom Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014, umfasst und daher mit einem Fahrtenschreiber auszustatten ist vergleiche , Artikel 3, Absatz eins, leg. cit.), zur Führung von Aufzeichnungen über die Ruhezeiten nicht aus Artikel 36, der Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014,, der lediglich die Verpflichtung des Fahrers zur Mitführung und Vorlage der darin angeführten Unterlagen und Aufzeichnungen im Rahmen einer Kontrolle betrifft, sondern aus Artikel 34, Absatz 5, Buchstabe b Z iv der Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014,, wobei dies grundsätzlich durch Betätigung der Schaltvorrichtung des Kontrollgerätes auf den nach Artikel 34, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014, - bei Verwendung eines analogen Fahrtenschreibers - zu benutzenden Schaublättern zu erfolgen hat. Ist dem Fahrer eine Betätigung des Fahrtenschreibers nicht möglich, weil er sich nicht im Fahrzeug aufhält, sieht Artikel 34, Absatz 3, Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014, abweichend von Artikel 34, Absatz 5, Buchstabe b leg. cit. vor, dass u.a. die Ruhezeiten von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise auf dem Schaublatt einzutragen sind. Bei Unmöglichkeit der Nutzung des Fahrtenschreibers infolge Vorliegens einer technischen Beeinträchtigung sind die Zeitaufzeichnungen gemäß Artikel 37, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014, auf dem Schaublatt oder einem gesonderten, dem Schaublatt beizufügenden Blatt vorzunehmen, wobei diese Bestimmung keine darüberhinausgehenden Formvorschriften enthält.
12
Wird dem Fahrer angelastet, die Aufzeichnung der Ruhezeiten unterlassen zu haben, begründet dies somit keinen Verstoß gegen Art. 36 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014, sondern kommt - abhängig vom festgestellten Sachverhalt - eine Übertretung des Art. 34 Abs. 5 Buchstabe b Z iv, Art. 34 Abs. 3 oder Art. 37 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 in Betracht (vgl. etwa zu einem Verstoß gegen Art. 34 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 bei Unterlassung von Zeitaufzeichnungen mittels der manuellen Eingabevorrichtung des digitalen Fahrtenschreibers auf der Fahrerkarte: VwGH 1.9.2020, Ra 2019/02/0153).Wird dem Fahrer angelastet, die Aufzeichnung der Ruhezeiten unterlassen zu haben, begründet dies somit keinen Verstoß gegen Artikel 36, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014,, sondern kommt - abhängig vom festgestellten Sachverhalt - eine Übertretung des Artikel 34, Absatz 5, Buchstabe b Z iv, Artikel 34, Absatz 3, oder Artikel 37, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014, in Betracht vergleiche , etwa zu einem Verstoß gegen Artikel 34, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014, bei Unterlassung von Zeitaufzeichnungen mittels der manuellen Eingabevorrichtung des digitalen Fahrtenschreibers auf der Fahrerkarte: VwGH 1.9.2020, Ra 2019/02/0153). 13
Dies steht auch im Einklang mit der Richtlinie 2006/22/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EU) Nr. 165/2014 und der Richtlinie 2002/15/EG über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr sowie zur Aufhebung der Richtlinie 88/599/EWG des Rates in der Fassung der Richtlinie (EU) 2020/1057, auf die in Art. 41 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 („Sanktionen“) verwiesen wird und die in ihrem Anhang III Punkt 2. eine Einstufung der Verstöße gegen die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 vornimmt. Demnach stellt etwa die unterlassene Eingabe von Hand, wenn diese vorgeschrieben ist, einen Verstoß gegen Art. 34 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014, eine falsche Betätigung der Schaltvorrichtung einen Verstoß gegen Art. 34 Abs. 5 leg. cit. und wenn nicht alle während einer Betriebsstörung oder Fehlfunktion vom Fahrtenschreiber nicht mehr einwandfrei aufgezeichneten Angaben vermerkt werden, einen Verstoß gegen Art. 37 Abs. 2 leg. cit. dar.Dies steht auch im Einklang mit der Richtlinie 2006/22/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 561 aus 2006, und (EU) Nr. 165 aus 2014, und der Richtlinie 2002/15/EG über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr sowie zur Aufhebung der Richtlinie 88/599/EWG des Rates in der Fassung der Richtlinie (EU) 2020/1057, auf die in Artikel 41, der Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014, („Sanktionen“) verwiesen wird und die in ihrem Anhang römisch drei Punkt 2. eine Einstufung der Verstöße gegen die Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014, vornimmt. Demnach stellt etwa die unterlassene Eingabe von Hand, wenn diese vorgeschrieben ist, einen Verstoß gegen Artikel 34, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014,, eine falsche Betätigung der Schaltvorrichtung einen Verstoß gegen Artikel 34, Absatz 5, leg. cit. und wenn nicht alle während einer Betriebsstörung oder Fehlfunktion vom Fahrtenschreiber nicht mehr einwandfrei aufgezeichneten Angaben vermerkt werden, einen Verstoß gegen Artikel 37, Absatz 2, leg. cit. dar.
14
Vor diesem Hintergrund qualifizierte das Verwaltungsgericht die unterlassene Aufzeichnung der Ruhezeiten auf den vom Revisionswerber vorgelegten Schaublättern zu Unrecht als Übertretung des Art. 36 Abs. 1 Z iii der Verordnung (EU) Nr. 165/2014.Vor diesem Hintergrund qualifizierte das Verwaltungsgericht die unterlassene Aufzeichnung der Ruhezeiten auf den vom Revisionswerber vorgelegten Schaublättern zu Unrecht als Übertretung des Artikel 36, Absatz eins, Z iii der Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014,.
15
Es begegnet ausgehend vom Wortlaut der Norm keinem Zweifel, dass von Art. 36 Abs. 1 Z iii der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 nur die Vorlage schon erstellter Aufzeichnungen erfasst ist. Ist aber das Auslegungsergebnis derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt, erübrigt sich die Stellung eines Vorabentscheidungsersuchens (vgl. EuGH 6.10.1982, 283/81, C.I.L.F.I.T.).Es begegnet ausgehend vom Wortlaut der Norm keinem Zweifel, dass von Artikel 36, Absatz eins, Z iii der Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014, nur die Vorlage schon erstellter Aufzeichnungen erfasst ist. Ist aber das Auslegungsergebnis derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt, erübrigt sich die Stellung eines Vorabentscheidungsersuchens vergleiche , EuGH 6.10.1982, 283/81, C.I.L.F.I.T.).
16
Das angefochtene Erkenntnis war daher bereits aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher bereits aus diesem Grund gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
17
Für das fortzusetzende Verfahren ist Folgendes zu beachten:
18
Ob dem Revisionswerber eine Übertretung der im Revisionsfall in Betracht kommenden Tatbestände zur Last gelegt werden kann, lässt sich anhand der Feststellungen des Verwaltungsgerichtes nicht beurteilen. Den bisherigen Feststellungen lässt sich lediglich entnehmen, dass dieses offenkundig von einer Unmöglichkeit der Nutzung des Fahrtenschreibers infolge der Abwesenheit des Fahrers vom Fahrzeug im Sinne des Art. 34 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder einer technischen Beeinträchtigung des Fahrtenschreibers im Sinne des Art. 37 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 ausging, zumal nur dann der Fahrer zu der - vom Verwaltungsgericht vermissten - anderweitigen Aufzeichnung der Ruhezeiten verpflichtet gewesen wäre. Worauf diese Unmöglichkeit konkret zurückzuführen war, ergibt sich hingegen aus dem angefochtenen Erkenntnis nicht.Ob dem Revisionswerber eine Übertretung der im Revisionsfall in Betracht kommenden Tatbestände zur Last gelegt werden kann, lässt sich anhand der Feststellungen des Verwaltungsgerichtes nicht beurteilen. Den bisherigen Feststellungen lässt sich lediglich entnehmen, dass dieses offenkundig von einer Unmöglichkeit der Nutzung des Fahrtenschreibers infolge der Abwesenheit des Fahrers vom Fahrzeug im Sinne des Artikel 34, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014, oder einer technischen Beeinträchtigung des Fahrtenschreibers im Sinne des Artikel 37, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014, ausging, zumal nur dann der Fahrer zu der - vom Verwaltungsgericht vermissten - anderweitigen Aufzeichnung der Ruhezeiten verpflichtet gewesen wäre. Worauf diese Unmöglichkeit konkret zurückzuführen war, ergibt sich hingegen aus dem angefochtenen Erkenntnis nicht.
19
In diesem Zusammenhang ist weiters darauf hinzuweisen, dass eine Unterstellung des angelasteten Sachverhaltes unter den Tatbestand des Art. 34 Abs. 3 oder des Art. 37 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 nicht nur eine Änderung der verletzten Verwaltungsvorschrift, sondern auch eine Modifikation der im vom Verwaltungsgericht durch die Abweisung der Beschwerde übernommenen Spruch des Straferkenntnisses (vgl. VwGH 13.7.2020, Ra 2019/02/0028) vorgenommenen Tatumschreibung erfordern würde, weil sich das darin umschriebene Tatverhalten keinem dieser Tatbestände eindeutig zuordnen lässt (vgl. hierzu etwa VwGH 5.11.2024, Ra 2024/02/0172, wonach der Spruch eines Straferkenntnisses, um den Erfordernissen des § 44a Z 1 VStG zu entsprechen, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben hat, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale möglich ist und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht).In diesem Zusammenhang ist weiters darauf hinzuweisen, dass eine Unterstellung des angelasteten Sachverhaltes unter den Tatbestand des Artikel 34, Absatz 3, oder des Artikel 37, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014, nicht nur eine Änderung der verletzten Verwaltungsvorschrift, sondern auch eine Modifikation der im vom Verwaltungsgericht durch die Abweisung der Beschwerde übernommenen Spruch des Straferkenntnisses vergleiche , VwGH 13.7.2020, Ra 2019/02/0028) vorgenommenen Tatumschreibung erfordern würde, weil sich das darin umschriebene Tatverhalten keinem dieser Tatbestände eindeutig zuordnen lässt vergleiche , hierzu etwa VwGH 5.11.2024, Ra 2024/02/0172, wonach der Spruch eines Straferkenntnisses, um den Erfordernissen des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG zu entsprechen, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben hat, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale möglich ist und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht). 20
Insofern wird das Verwaltungsgericht im fortzusetzenden Verfahren nicht nur den für die rechtliche Beurteilung maßgebenden Sachverhalt zu ermitteln und hierzu Feststellungen zu treffen haben, sondern auch prüfen müssen, ob gegebenenfalls die Voraussetzungen für eine entsprechende Berichtigung des Spruches vorliegen (vgl. hierzu VwGH 14.7.2025, Ra 2025/02/0044, mwN).Insofern wird das Verwaltungsgericht im fortzusetzenden Verfahren nicht nur den für die rechtliche Beurteilung maßgebenden Sachverhalt zu ermitteln und hierzu Feststellungen zu treffen haben, sondern auch prüfen müssen, ob gegebenenfalls die Voraussetzungen für eine entsprechende Berichtigung des Spruches vorliegen vergleiche , hierzu VwGH 14.7.2025, Ra 2025/02/0044, mwN). 21
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 13. Mai 2026