RS Vwgh 2026/5/13 Ra 2023/11/0147

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.05.2026
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/01 Arbeitsvertragsrecht

Norm

LSD-BG 2016 §32 Abs1 Z1
VStG §45 Abs2
VwGVG 2014 §37
VwGVG 2014 §8

Rechtssatz

Im Revisionsfall wurde rechtswidrigerweise von der belangten Behörde nicht mit Bescheid, sondern mit einem Aktenvermerk die Einstellung verfügt, mit der von der Einleitung des Strafverfahrens abgesehen wurde. Dies wurde von der belangten Behörde mit formlosem Schreiben (nur) dem Amt für Betrugsbekämpfung mitgeteilt. Nach dem Wortlaut des § 32 Abs. 1 Z 1 zweiter Satz LSD-BG kommen dem Amt für Betrugsbekämpfung das Recht auf Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde und auf Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis oder den Beschluss eines Verwaltungsgerichts zu. Das Recht des Amtes für Betrugsbekämpfung auf Säumnisbeschwerde ist im LSD-BG nicht ausdrücklich normiert. Dennoch steht ihm auch dieser Rechtsbehelf zu, weil das bloße Recht auf Erhebung einer Bescheidbeschwerde ohne die Möglichkeit, die Säumnis der Strafbehörde geltend zu machen, unvollständig bliebe und in Konstellationen wie der vorliegenden ins Leere liefe (siehe im Zusammenhang mit einem Fristsetzungsverfahren VwGH 6.4.2016, Fr 2015/03/0011). Dem Bedürfnis des Amtes für Betrugsbekämpfung nach Rechtsschutz gegen Säumnis ist vor dem Hintergrund der fallbezogen maßgeblichen Rechtslage auch nicht anders Genüge getan (vgl. VwGH 3.5.2017, Ro 2016/03/0027 Rn 21).Im Revisionsfall wurde rechtswidrigerweise von der belangten Behörde nicht mit Bescheid, sondern mit einem Aktenvermerk die Einstellung verfügt, mit der von der Einleitung des Strafverfahrens abgesehen wurde. Dies wurde von der belangten Behörde mit formlosem Schreiben (nur) dem Amt für Betrugsbekämpfung mitgeteilt. Nach dem Wortlaut des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Satz LSD-BG kommen dem Amt für Betrugsbekämpfung das Recht auf Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde und auf Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis oder den Beschluss eines Verwaltungsgerichts zu. Das Recht des Amtes für Betrugsbekämpfung auf Säumnisbeschwerde ist im LSD-BG nicht ausdrücklich normiert. Dennoch steht ihm auch dieser Rechtsbehelf zu, weil das bloße Recht auf Erhebung einer Bescheidbeschwerde ohne die Möglichkeit, die Säumnis der Strafbehörde geltend zu machen, unvollständig bliebe und in Konstellationen wie der vorliegenden ins Leere liefe (siehe im Zusammenhang mit einem Fristsetzungsverfahren VwGH 6.4.2016, Fr 2015/03/0011). Dem Bedürfnis des Amtes für Betrugsbekämpfung nach Rechtsschutz gegen Säumnis ist vor dem Hintergrund der fallbezogen maßgeblichen Rechtslage auch nicht anders Genüge getan vergleiche VwGH 3.5.2017, Ro 2016/03/0027 Rn 21).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023110147.L03

Im RIS seit

09.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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