RS Vwgh 2026/5/13 Ra 2023/11/0147

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Veröffentlicht am 13.05.2026
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §45 Abs2

Rechtssatz

Eine Mitteilung (nur) an die Amtspartei über die rechtswidrigerweise nicht mit Bescheid, sondern mit Aktenvermerk erfolgte Einstellung entfaltet jedenfalls keine Bindungswirkung. Grundsätzlich gilt ein Verwaltungsstrafverfahren nur dann als eingestellt, wenn eine der Vorschrift des § 45 Abs. 2 VStG in formeller Hinsicht entsprechende Verfügung getroffen worden ist (siehe etwa VwGH 28.10.1998, 97/03/0010).Eine Mitteilung (nur) an die Amtspartei über die rechtswidrigerweise nicht mit Bescheid, sondern mit Aktenvermerk erfolgte Einstellung entfaltet jedenfalls keine Bindungswirkung. Grundsätzlich gilt ein Verwaltungsstrafverfahren nur dann als eingestellt, wenn eine der Vorschrift des Paragraph 45, Absatz 2, VStG in formeller Hinsicht entsprechende Verfügung getroffen worden ist (siehe etwa VwGH 28.10.1998, 97/03/0010).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023110147.L02

Im RIS seit

09.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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