TE Vwgh Erkenntnis 2026/5/13 Ra 2023/11/0147

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Veröffentlicht am 13.05.2026
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/01 Arbeitsvertragsrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1
AuslBG §28a Abs1
LSD-BG 2016 §26
LSD-BG 2016 §27
LSD-BG 2016 §28
LSD-BG 2016 §32 Abs1 Z1
VStG §45 Abs1
VStG §45 Abs2
VwGVG 2014 §37
VwGVG 2014 §8
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  4. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  5. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  18. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. AuslBG § 28a heute
  2. AuslBG § 28a gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 28a gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. AuslBG § 28a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  5. AuslBG § 28a gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  6. AuslBG § 28a gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  7. AuslBG § 28a gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  8. AuslBG § 28a gültig von 02.06.1996 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  9. AuslBG § 28a gültig von 01.01.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  10. AuslBG § 28a gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. AuslBG § 28a gültig von 01.10.1990 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm, die Hofrätin MMag. Ginthör, den Hofrat Dr. Faber und die Hofrätinnen Dr.in Oswald und Dr. Kronegger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Janitsch, über die Revision des Amts für Betrugsbekämpfung gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 29. August 2023, Zl. LVwG-303303/2/Py/PP, betreffend Absehen von der Verfahrenseinleitung i.A. des LSD-BG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz; mitbeteiligte Partei: G B), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1
1.1. Am 30. Mai 2022 wurde an einer näher bezeichneten Adresse in Linz eine Kontrolle betreffend die Einhaltung der Vorschriften des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSD-BG) durch Organe der revisionswerbenden Partei durchgeführt, bei der Dienstnehmer eines näher bezeichneten Unternehmens mit Sitz in Slowenien überprüft wurden. Im Zuge des weiteren Verfahrens forderte die revisionswerbende Partei das Unternehmen schriftlich zur Übermittlung ergänzender Unterlagen auf. Da dieser Aufforderung nicht nachgekommen wurde, brachte sie am 3. August 2022 bei der belangten Behörde einen „Strafantrag“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 iVm § 27 Abs. 1 LSD-BG gegen die zur Vertretung des Unternehmens nach außen berufene Mitbeteiligte ein.1.1. Am 30. Mai 2022 wurde an einer näher bezeichneten Adresse in Linz eine Kontrolle betreffend die Einhaltung der Vorschriften des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSD-BG) durch Organe der revisionswerbenden Partei durchgeführt, bei der Dienstnehmer eines näher bezeichneten Unternehmens mit Sitz in Slowenien überprüft wurden. Im Zuge des weiteren Verfahrens forderte die revisionswerbende Partei das Unternehmen schriftlich zur Übermittlung ergänzender Unterlagen auf. Da dieser Aufforderung nicht nachgekommen wurde, brachte sie am 3. August 2022 bei der belangten Behörde einen „Strafantrag“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz eins, LSD-BG gegen die zur Vertretung des Unternehmens nach außen berufene Mitbeteiligte ein.
2
1.2. Mit Aktenvermerk vom 26. August 2022 sah die belangte Behörde mit näherer Begründung gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG von der Einleitung des Strafverfahrens ab und verfügte die Einstellung. Am 30. August 2022 wurde die revisionswerbende Partei schriftlich über die Einstellung informiert und darauf hingewiesen, dass ihrerseits keine Parteistellung bestehe. Daraufhin stellte die revisionswerbende Partei am 2. September 2022 einen Antrag auf „bescheidmäßige Ausfertigung“ der Einstellung des Strafverfahrens.1.2. Mit Aktenvermerk vom 26. August 2022 sah die belangte Behörde mit näherer Begründung gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG von der Einleitung des Strafverfahrens ab und verfügte die Einstellung. Am 30. August 2022 wurde die revisionswerbende Partei schriftlich über die Einstellung informiert und darauf hingewiesen, dass ihrerseits keine Parteistellung bestehe. Daraufhin stellte die revisionswerbende Partei am 2. September 2022 einen Antrag auf „bescheidmäßige Ausfertigung“ der Einstellung des Strafverfahrens.
3
2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 20. September 2022, mit dem ihr Antrag vom 2. September 2022 auf „bescheidmäßige Ausfertigung“ der Einstellung des Strafverfahrens als unzulässig zurückgewiesen worden war, als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 20. September 2022, mit dem ihr Antrag vom 2. September 2022 auf „bescheidmäßige Ausfertigung“ der Einstellung des Strafverfahrens als unzulässig zurückgewiesen worden war, als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
4
Es legte seiner Entscheidung im Wesentlichen neben dem bereits oben wiedergegebenen Verfahrensgang zugrunde, dass die belangte Behörde am 23. August 2022 einen Aktenvermerk über von Mitarbeitern der revisionswerbenden Partei erhaltene Auskünfte erstellt habe.
5
Rechtlich führte das Verwaltungsgericht auf das Wesentliche zusammengefasst aus wie folgt:
6
Gemäß § 25 Abs. 1 VStG seien Verwaltungsübertretungen mit Ausnahme solcher nach § 56 leg. cit. von Amts wegen zu verfolgen. Ein Strafverfahren sei ab dem Zeitpunkt anhängig, in dem die erste Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG gesetzt werde. Eine Anzeige allein bedeute noch nicht die Einleitung eines Verfahrens; der Umstand, dass die Behörde von einem Sachverhalt Kenntnis erlange, bedeute noch nicht, dass gegen die in einem bestimmten Vorfall involvierte Person ein Strafverfahren eingeleitet werde. Die Einleitung des Strafverfahrens erfolge durch die Setzung von Verfolgungshandlungen gegen einen konkreten Beschuldigten.Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, VStG seien Verwaltungsübertretungen mit Ausnahme solcher nach Paragraph 56, leg. cit. von Amts wegen zu verfolgen. Ein Strafverfahren sei ab dem Zeitpunkt anhängig, in dem die erste Verfolgungshandlung im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, VStG gesetzt werde. Eine Anzeige allein bedeute noch nicht die Einleitung eines Verfahrens; der Umstand, dass die Behörde von einem Sachverhalt Kenntnis erlange, bedeute noch nicht, dass gegen die in einem bestimmten Vorfall involvierte Person ein Strafverfahren eingeleitet werde. Die Einleitung des Strafverfahrens erfolge durch die Setzung von Verfolgungshandlungen gegen einen konkreten Beschuldigten.
7
Im Revisionsfall seien von der belangten Behörde zu keinem Zeitpunkt Schritte, die eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG darstellen würden, gesetzt worden. Bloße Erkundigungen würden keine Verfolgungshandlung bilden. Die Behörde habe vielmehr von der in § 45 Abs. 1 VStG vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, von der Einleitung eines Strafverfahrens abzusehen und „somit gar kein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet, das eingestellt hätte werden können“.Im Revisionsfall seien von der belangten Behörde zu keinem Zeitpunkt Schritte, die eine Verfolgungshandlung im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, VStG darstellen würden, gesetzt worden. Bloße Erkundigungen würden keine Verfolgungshandlung bilden. Die Behörde habe vielmehr von der in Paragraph 45, Absatz eins, VStG vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, von der Einleitung eines Strafverfahrens abzusehen und „somit gar kein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet, das eingestellt hätte werden können“.
8
Gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 LSD-BG habe die revisionswerbende Partei Parteistellung in Verwaltungsstrafverfahren gemäß §§ 26, 27 Abs. 1, 2 oder 3 sowie 28 leg. cit. Im Revisionsfall sei von der belangten Behörde jedoch kein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet worden, was zur Folge habe, dass auch keine Parteistellung der revisionswerbenden Partei „entstanden“ sei.Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, LSD-BG habe die revisionswerbende Partei Parteistellung in Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraphen 26, 27, Absatz eins, 2, oder 3 sowie 28 leg. cit. Im Revisionsfall sei von der belangten Behörde jedoch kein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet worden, was zur Folge habe, dass auch keine Parteistellung der revisionswerbenden Partei „entstanden“ sei.
9
Da § 45 Abs. 2 VStG für den Fall der Beendigung durch das Absehen von der Einleitung nach Abs. 1 keine Anwendung finde, liege somit keine Legitimation der revisionswerbenden Partei zur Erhebung einer Beschwerde vor und sei der Antrag auf bescheidmäßige Ausfertigung der Einstellung des Verfahrens von der belangten Behörde zu Recht zurückgewiesen worden.Da Paragraph 45, Absatz 2, VStG für den Fall der Beendigung durch das Absehen von der Einleitung nach Absatz eins, keine Anwendung finde, liege somit keine Legitimation der revisionswerbenden Partei zur Erhebung einer Beschwerde vor und sei der Antrag auf bescheidmäßige Ausfertigung der Einstellung des Verfahrens von der belangten Behörde zu Recht zurückgewiesen worden.
10
3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der beantragt wird, das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Die mitbeteiligte Partei erstattete im vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren eine Revisionsbeantwortung.
11
Die Revision macht zu ihrer Zulässigkeit geltend, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob der revisionswerbenden Partei als Organpartei gemäß § 32 LSD-BG bereits bei Einbringung eines Antrages auf Bestrafung einer bestimmten Person wegen des Verdachts einer Verwaltungsübertretung nach dem LSD-BG die Parteistellung und Parteienrechte zukämen bzw. ob ihr das Recht auf bescheidmäßige Erledigung eines Strafantrages durch die belangte Behörde auch dann zukomme, wenn kein Strafverfahren eingeleitet werde.Die Revision macht zu ihrer Zulässigkeit geltend, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob der revisionswerbenden Partei als Organpartei gemäß Paragraph 32, LSD-BG bereits bei Einbringung eines Antrages auf Bestrafung einer bestimmten Person wegen des Verdachts einer Verwaltungsübertretung nach dem LSD-BG die Parteistellung und Parteienrechte zukämen bzw. ob ihr das Recht auf bescheidmäßige Erledigung eines Strafantrages durch die belangte Behörde auch dann zukomme, wenn kein Strafverfahren eingeleitet werde.

4. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:4. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

12
Die Revision ist aus dem von ihr geltend gemachten Grund zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
13
4.1. Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, lautet auszugsweise:4.1. Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, lautet auszugsweise:

„Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde

§ 8. (1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Paragraph 8, (1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

(2) In die Frist werden nicht eingerechnet:

1.
die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
2.
die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.

(...)

2. Abschnitt

Verfahren in Verwaltungsstrafsachen

Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde

§ 37. In die Frist zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde werden auch nicht eingerechnet:Paragraph 37, In die Frist zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde werden auch nicht eingerechnet:

3.
die Zeit, während deren nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung einer Verwaltungsübertretung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann;
4.
die Zeit, während deren wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft oder bei einem Gericht geführt wird.“
14
Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, lautet auszugsweise:Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der hier maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,, lautet auszugsweise:

„3. Abschnitt: Entscheidungspflicht

§ 73. (1) Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2b) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.Paragraph 73, (1) Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (Paragraph 39, Absatz 2 b,) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.

(2) Wird ein Bescheid, gegen den Berufung erhoben werden kann, nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Berufungsbehörde über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Berufungsbehörde einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

(3) Für die Berufungsbehörde beginnt die Entscheidungsfrist mit dem Tag des Einlangens des Devolutionsantrages zu laufen.“

15
Das Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 57/2018 (§ 24) bzw. BGBl. I Nr. 33/2013 (§ 45), lautet auszugsweise:Das Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der hier maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018, (Paragraph 24,) bzw. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (Paragraph 45,), lautet auszugsweise:

„II. Teil: Verwaltungsstrafverfahren

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

§ 24. Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, gilt das AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren. Die §§ 2, 3, 4, 11, 12, 13 Abs. 8, 14 Abs. 3 zweiter Satz, 37 zweiter Satz, § 39 Abs. 3 bis 5, 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 68 Abs. 2 und 3, 75 und 78 bis 82 AVG sind im Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden.Paragraph 24, Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, gilt das AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren. Die Paragraphen 2, 3, 4, 11, 12, 13, Absatz 8, 14, Absatz 3, zweiter Satz, 37 zweiter Satz, Paragraph 39, Absatz 3 bis 5, 41, 42, 44 a bis 44 g, 51, 57, 68 Absatz 2 und 3, 75 und 78 bis 82 AVG sind im Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden.

(...)

§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wennParagraph 45, (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

(...)

2.
der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

(...)

(2) Wird die Einstellung verfügt, so genügt ein Aktenvermerk mit Begründung, es sei denn, daß einer Partei gegen die Einstellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht zusteht oder die Erlassung eines Bescheides aus anderen Gründen notwendig ist. Die Einstellung ist, soweit sie nicht bescheidmäßig erfolgt, dem Beschuldigten mitzuteilen, wenn er nach dem Inhalt der Akten von dem gegen ihn gerichteten Verdacht wußte.“

16
Das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), BGBl. I Nr. 44/2016, in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 111/2022 (§ 12) bzw. BGBl. I Nr. 174/2021 (§§ 27 und 32), lautet auszugsweise:Das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016,, in der hier maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2022, (Paragraph 12,) bzw. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 2021, (Paragraphen 27, und 32), lautet auszugsweise:

„Erhebungen des Amtes für Betrugsbekämpfung

§ 12. (1) Das Amt für Betrugsbekämpfung ist berechtigt, das Bereithalten der Unterlagen nach den §§ 21, 21a und 22 zu überwachen sowie in Bezug auf Arbeitnehmer mit gewöhnlichem Arbeitsort außerhalb Österreichs, die nicht dem ASVG unterliegen, die zur Kontrolle des unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zustehenden Entgelts (Lohnkontrolle) im Sinne des § 29 erforderlichen Erhebungen durchzuführen. Die Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung sind berechtigt,Paragraph 12, (1) Das Amt für Betrugsbekämpfung ist berechtigt, das Bereithalten der Unterlagen nach den Paragraphen 21, 21 a, und 22 zu überwachen sowie in Bezug auf Arbeitnehmer mit gewöhnlichem Arbeitsort außerhalb Österreichs, die nicht dem ASVG unterliegen, die zur Kontrolle des unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zustehenden Entgelts (Lohnkontrolle) im Sinne des Paragraph 29, erforderlichen Erhebungen durchzuführen. Die Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung sind berechtigt,

(...)

3.
in die zur Erhebung erforderlichen Unterlagen (§§ 21, 21a und 22) Einsicht zu nehmen, Ablichtungen dieser Unterlagen anzufertigen und - soweit kein Einsatz mobiler Arbeitnehmer im Sinne der Richtlinie (EU) 2020/1057 oder von Anhang 31 Teil A Abschnitt 2 des Abkommens mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland vorliegt - die Übermittlung dieser Unterlagen zu fordern, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages abzusenden sind. Erfolgt bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten die Kontrolle nicht am ersten Arbeits(Einsatz)ort, sind die Unterlagen dem Amt für Betrugsbekämpfung nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen,in die zur Erhebung erforderlichen Unterlagen (Paragraphen 21, 21 a, und 22) Einsicht zu nehmen, Ablichtungen dieser Unterlagen anzufertigen und - soweit kein Einsatz mobiler Arbeitnehmer im Sinne der Richtlinie (EU) 2020/1057 oder von Anhang 31 Teil A Abschnitt 2 des Abkommens mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland vorliegt - die Übermittlung dieser Unterlagen zu fordern, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages abzusenden sind. Erfolgt bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten die Kontrolle nicht am ersten Arbeits(Einsatz)ort, sind die Unterlagen dem Amt für Betrugsbekämpfung nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen,
4.
die Übermittlung von im § 22 aufgezählten Lohnunterlagen auch bis zu einem Monat nach der Beendigung der Entsendung oder Überlassung zu verlangen. Diese Unterlagen sind vom Arbeitgeber oder Überlasser binnen 14 Tagen ab dem Zugang des Verlangens beim Arbeitgeber zu übermitteln,die Übermittlung von im Paragraph 22, aufgezählten Lohnunterlagen auch bis zu einem Monat nach der Beendigung der Entsendung oder Überlassung zu verlangen. Diese Unterlagen sind vom Arbeitgeber oder Überlasser binnen 14 Tagen ab dem Zugang des Verlangens beim Arbeitgeber zu übermitteln,

(...)

Vereitelungshandlungen im Zusammenhang mit der Lohnkontrolle

§ 27. (1) Wer als Arbeitgeber, Überlasser oder Beschäftiger die erforderlichen Unterlagen entgegen § 12 Abs. 1 Z 3 nicht übermittelt, begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 40 000 Euro zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen den §§ 14 Abs. 2 oder 15 Abs. 2 die Unterlagen nicht übermittelt.Paragraph 27, (1) Wer als Arbeitgeber, Überlasser oder Beschäftiger die erforderlichen Unterlagen entgegen Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, nicht übermittelt, begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 40 000 Euro zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen den Paragraphen 14, Absatz 2, oder 15 Absatz 2, die Unterlagen nicht übermittelt.

(...)

Parteistellung in Verwaltungs(straf)verfahren

§ 32. (1) Parteistellung in Verwaltungs(straf)verfahren hat:Paragraph 32, (1) Parteistellung in Verwaltungs(straf)verfahren hat:

1.
nach den §§ 26, 27 Abs. 1, 2 oder 3, 28 das Amt für Betrugsbekämpfung, in den Fällen des § 29 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 das Kompetenzzentrum LSDB,nach den Paragraphen 26, 27, Absatz eins, 2, oder 3, 28 das Amt für Betrugsbekämpfung, in den Fällen des Paragraph 29, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 13, das Kompetenzzentrum LSDB,

(...)

auch wenn die Anzeige nicht durch die in den Z 1 bis 3 genannten Einrichtungen erfolgt. Diese können gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde Beschwerde beim Verwaltungsgericht und gegen das Erkenntnis oder den Beschluss eines Verwaltungsgerichts Revision beim Verwaltungsgerichtshof erheben.auch wenn die Anzeige nicht durch die in den Ziffer eins, bis 3 genannten Einrichtungen erfolgt. Diese können gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde Beschwerde beim Verwaltungsgericht und gegen das Erkenntnis oder den Beschluss eines Verwaltungsgerichts Revision beim Verwaltungsgerichtshof erheben.

(...)“

17
4.2. Gemäß § 45 Abs. 1 VStG hat die Behörde bei Vorliegen einer der Voraussetzungen der dort normierten Z 1 bis 6 von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen. Gemäß § 45 Abs. 2 leg. cit. genügt für die Einstellung ein Aktenvermerk mit Begründung, es sei denn, dass einer Partei gegen die Einstellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht zusteht oder die Erlassung eines Bescheides aus anderen Gründen notwendig ist.4.2. Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, VStG hat die Behörde bei Vorliegen einer der Voraussetzungen der dort normierten Ziffer eins bis 6 von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen. Gemäß Paragraph 45, Absatz 2, leg. cit. genügt für die Einstellung ein Aktenvermerk mit Begründung, es sei denn, dass einer Partei gegen die Einstellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht zusteht oder die Erlassung eines Bescheides aus anderen Gründen notwendig ist.
18
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) bereits ausgesprochen, dass die Behörde aufgrund der in § 28a Abs. 1 leg. cit. normierten Parteistellung des Amtes für Betrugsbekämpfung gemäß § 45 Abs. 2 VStG verpflichtet ist, die Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen einer Übertretung des § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG mit Bescheid zu verfügen und allen Parteien, das heißt nicht nur dem beschuldigten Mitbeteiligten, sondern auch dem Amt für Betrugsbekämpfung, den Bescheid zuzustellen. Eine solche bescheidmäßige Einstellung hat nach der insoweit klaren Rechtslage des § 45 Abs. 1 erster Satz VStG sowohl im Fall des Absehens von der Einleitung als auch im Fall des Absehens von der Fortführung des Verwaltungsstrafverfahrens zu ergehen (vgl. VwGH 20.4.2026, Ra 2026/09/0007, Rn 18).Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) bereits ausgesprochen, dass die Behörde aufgrund der in Paragraph 28 a, Absatz eins, leg. cit. normierten Parteistellung des Amtes für Betrugsbekämpfung gemäß Paragraph 45, Absatz 2, VStG verpflichtet ist, die Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen einer Übertretung des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG mit Bescheid zu verfügen und allen Parteien, das heißt nicht nur dem beschuldigten Mitbeteiligten, sondern auch dem Amt für Betrugsbekämpfung, den Bescheid zuzustellen. Eine solche bescheidmäßige Einstellung hat nach der insoweit klaren Rechtslage des Paragraph 45, Absatz eins, erster Satz VStG sowohl im Fall des Absehens von der Einleitung als auch im Fall des Absehens von der Fortführung des Verwaltungsstrafverfahrens zu ergehen vergleiche , VwGH 20.4.2026, Ra 2026/09/0007, Rn 18).
19
Die Regelung zur Parteistellung des Amtes für Betrugsbekämpfung in § 28a Abs. 1 AuslBG gleicht inhaltlich in den für den vorliegenden Fall relevanten Punkten jener des § 32 Abs. 1 Z 1 LSD-BG: Hier wie dort wird dem Amt für Betrugsbekämpfung Parteistellung im Verwaltungsstrafverfahren sowie das Recht, Beschwerde zu erheben, eingeräumt.Die Regelung zur Parteistellung des Amtes für Betrugsbekämpfung in Paragraph 28 a, Absatz eins, AuslBG gleicht inhaltlich in den für den vorliegenden Fall relevanten Punkten jener des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, LSD-BG: Hier wie dort wird dem Amt für Betrugsbekämpfung Parteistellung im Verwaltungsstrafverfahren sowie das Recht, Beschwerde zu erheben, eingeräumt.
20
Die zitierte Rechtsprechung zum AuslBG ist somit auf Verfahren nach §§ 26, 27 Abs. 1, 2 oder 3 sowie 28 LSD-BG zu übertragen: Auch Einstellungen, mit denen von der Einleitung eines Strafverfahrens nach diesen Bestimmungen abgesehen wird, sind daher mit - allen Parteien zuzustellendem - Bescheid vorzunehmen.Die zitierte Rechtsprechung zum AuslBG ist somit auf Verfahren nach Paragraphen 26, 27, Absatz eins, 2, oder 3 sowie 28 LSD-BG zu übertragen: Auch Einstellungen, mit denen von der Einleitung eines Strafverfahrens nach diesen Bestimmungen abgesehen wird, sind daher mit - allen Parteien zuzustellendem - Bescheid vorzunehmen.
21
Im Revisionsfall wurde jedoch rechtswidrigerweise von der belangten Behörde nicht mit Bescheid, sondern mit einem Aktenvermerk die Einstellung verfügt, mit der von der Einleitung des Strafverfahrens abgesehen wurde. Dies wurde von der belangten Behörde mit formlosem Schreiben (nur) der revisionswerbenden Partei mitgeteilt.
22
Anders als in dem dem hg. Erkenntnis vom 20. April 2026, Ra 2026/09/0007, zugrundeliegenden Verfahren erging gegenständlich keine Mitteilung über die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens an den Beschuldigten. Eine Mitteilung (nur) an die Amtspartei über die rechtswidrigerweise nicht mit Bescheid, sondern mit Aktenvermerk erfolgte Einstellung entfaltet jedenfalls keine Bindungswirkung. Grundsätzlich gilt ein Verwaltungsstrafverfahren nur dann als eingestellt, wenn eine der Vorschrift des § 45 Abs. 2 VStG in formeller Hinsicht entsprechende Verfügung getroffen worden ist (siehe etwa VwGH 28.10.1998, 97/03/0010).Anders als in dem dem hg. Erkenntnis vom 20. April 2026, Ra 2026/09/0007, zugrundeliegenden Verfahren erging gegenständlich keine Mitteilung über die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens an den Beschuldigten. Eine Mitteilung (nur) an die Amtspartei über die rechtswidrigerweise nicht mit Bescheid, sondern mit Aktenvermerk erfolgte Einstellung entfaltet jedenfalls keine Bindungswirkung. Grundsätzlich gilt ein Verwaltungsstrafverfahren nur dann als eingestellt, wenn eine der Vorschrift des Paragraph 45, Absatz 2, VStG in formeller Hinsicht entsprechende Verfügung getroffen worden ist (siehe etwa VwGH 28.10.1998, 97/03/0010).
23
4.3. Um zu einer anfechtbaren Entscheidung über die Einstellung zu gelangen, wurde im Revisionsfall von der revisionswerbenden Partei ein Antrag auf „bescheidmäßige Ausfertigung“ der Einstellung des Verfahrens gestellt.
24
Im bereits zitierten Erkenntnis vom 20. April 2026, Ra 2026/09/0007, dem ein Fall zugrunde lag, in dem eine Mitteilung über die per Aktenvermerk erfolgte Einstellung eines Strafverfahrens gemäß § 28 Abs. 1 AuslBG dem Beschuldigten zugestellt worden war, welcher Bindungswirkung zukam, konnte das Amt für Betrugsbekämpfung sein Recht auf Zustellung einer bescheidmäßigen Ausfertigung der Einstellung im Wege eines Antrages auf Bescheiderlassung geltend machen.Im bereits zitierten Erkenntnis vom 20. April 2026, Ra 2026/09/0007, dem ein Fall zugrunde lag, in dem eine Mitteilung über die per Aktenvermerk erfolgte Einstellung eines Strafverfahrens gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AuslBG dem Beschuldigten zugestellt worden war, welcher Bindungswirkung zukam, konnte das Amt für Betrugsbekämpfung sein Recht auf Zustellung einer bescheidmäßigen Ausfertigung der Einstellung im Wege eines Antrages auf Bescheiderlassung geltend machen.
25
Diese Möglichkeit bestand für die revisionswerbende Partei im Revisionsfall nicht.
26
4.4. Nach dem Wortlaut des § 32 Abs. 1 Z 1 zweiter Satz LSD-BG kommen der revisionswerbenden Partei das Recht auf Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde und auf Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis oder den Beschluss eines Verwaltungsgerichts zu. Das Recht der revisionswerbenden Partei auf Säumnisbeschwerde ist im LSD-BG nicht ausdrücklich normiert. Dennoch steht ihr auch dieser Rechtsbehelf zu, weil das bloße Recht auf Erhebung einer Bescheidbeschwerde ohne die Möglichkeit, die Säumnis der Strafbehörde geltend zu machen, unvollständig bliebe und in Konstellationen wie der vorliegenden ins Leere liefe (siehe im Zusammenhang mit einem Fristsetzungsverfahren VwGH 6.4.2016, Fr 2015/03/0011 und Köhler in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG Vorbemerkungen zu §§ 37 ff VwGVG Rn 4). Dem Bedürfnis des Amtes für Betrugsbekämpfung nach Rechtsschutz gegen Säumnis ist vor dem Hintergrund der fallbezogen maßgeblichen Rechtslage auch nicht anders Genüge getan (vgl. VwGH 3.5.2017, Ro 2016/03/0027 Rn 21).4.4. Nach dem Wortlaut des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Satz LSD-BG kommen der revisionswerbenden Partei das Recht auf Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde und auf Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis oder den Beschluss eines Verwaltungsgerichts zu. Das Recht der revisionswerbenden Partei auf Säumnisbeschwerde ist im LSD-BG nicht ausdrücklich normiert. Dennoch steht ihr auch dieser Rechtsbehelf zu, weil das bloße Recht auf Erhebung einer Bescheidbeschwerde ohne die Möglichkeit, die Säumnis der Strafbehörde geltend zu machen, unvollständig bliebe und in Konstellationen wie der vorliegenden ins Leere liefe (siehe im Zusammenhang mit einem Fristsetzungsverfahren VwGH 6.4.2016, Fr 2015/03/0011 und Köhler in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG Vorbemerkungen zu Paragraphen 37, ff VwGVG Rn 4). Dem Bedürfnis des Amtes für Betrugsbekämpfung nach Rechtsschutz gegen Säumnis ist vor dem Hintergrund der fallbezogen maßgeblichen Rechtslage auch nicht anders Genüge getan vergleiche , VwGH 3.5.2017, Ro 2016/03/0027 Rn 21).
27
Im Revisionsfall wurde nach Stellung eines Strafantrages durch die revisionswerbende Partei von der belangten Behörde von der Einleitung eines Strafverfahrens rechtswidrigerweise mit einem Aktenvermerk abgesehen. Die daraufhin an die revisionswerbende Partei ergangene Mitteilung über die Einstellung entfaltete keine Bindungswirkung; der Strafantrag blieb unerledigt. Der revisionswerbenden Partei steht es zwar frei, jederzeit die Bescheiderlassung anzuregen und die Behörde ist auch verpflichtet, einen Bescheid zu erlassen. Der der revisionswerbenden Partei zustehende Säumnisschutz besteht aber nicht in einem Antrag auf Bescheiderlassung, sondern - nach Ablauf der Entscheidungsfrist - im Recht auf Erhebung einer Säumnisbeschwerde. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde, mit dem ihr Antrag als unzulässig zurückgewiesen worden war, daher im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
28
4.5. Aus den dargestellten Gründen war die Revision gegen das angefochtene Erkenntnis als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 13. Mai 2026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023110147.L00

Im RIS seit

09.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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