1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde der mitbeteiligten Partei gegen den Bescheid der Revisionswerberin vom 2. Februar 2024 gemäß § 7 Abs. 2 GEG statt und hob diesen Bescheid auf. Eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte es für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde der mitbeteiligten Partei gegen den Bescheid der Revisionswerberin vom 2. Februar 2024 gemäß Paragraph 7, Absatz 2, GEG statt und hob diesen Bescheid auf. Eine Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte es für nicht zulässig.
2
Dieses Erkenntnis wurde der Revisionswerberin nach dem Revisionsvorbringen am 15. Mai 2024 (gemeint 2025) zugestellt. Die am 27. Juni 2025 postalisch an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Revision langte bei diesem am 30. Juni 2025 ein und wurde zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision dem Verwaltungsgerichtshof mit Schreiben vom 11. März 2026 gemäß § 30a Abs. 7 VwGG vorgelegt.Dieses Erkenntnis wurde der Revisionswerberin nach dem Revisionsvorbringen am 15. Mai 2024 (gemeint 2025) zugestellt. Die am 27. Juni 2025 postalisch an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Revision langte bei diesem am 30. Juni 2025 ein und wurde zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision dem Verwaltungsgerichtshof mit Schreiben vom 11. März 2026 gemäß Paragraph 30 a, Absatz 7, VwGG vorgelegt.
3
Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. März 2026 wurde die Revisionswerberin aufgefordert, zur Frage der Rechtzeitigkeit der Revisionserhebung binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Verfügung Stellung zu nehmen. Die Revisionswerberin verwies lediglich auf ihre Eingabe an den Verwaltungsgerichtshof. Eine (fristwahrende) Einbringung beim Bundesverwaltungsgericht wurde nicht behauptet; ein Begehr oder sonstiges Vorbringen in Richtung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist wurde nicht erhoben.
4
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
5
Gemäß § 26 Abs. 1 und 5 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes sechs Wochen. Nach § 24 Abs. 1 und § 25a Abs. 5 VwGG sind Revisionen beim Verwaltungsgericht einzubringen.Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, und 5 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes sechs Wochen. Nach Paragraph 24, Absatz eins und Paragraph 25 a, Absatz 5, VwGG sind Revisionen beim Verwaltungsgericht einzubringen.
6
Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die für die Erhebung der Revision geltende Frist ist nur dann gewahrt, wenn die Revision noch innerhalb der Frist einem Zustelldienst zur Beförderung an die zuständige Stelle übergeben wird oder bei dieser einlangt (vgl. etwa VwGH 3.2.2025, Ra 2024/16/0041, mwN).Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die für die Erhebung der Revision geltende Frist ist nur dann gewahrt, wenn die Revision noch innerhalb der Frist einem Zustelldienst zur Beförderung an die zuständige Stelle übergeben wird oder bei dieser einlangt vergleiche , etwa VwGH 3.2.2025, Ra 2024/16/0041, mwN).
7
Ausgehend von der Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses an den Revisionswerber am 15. Mai 2025, endete die sechswöchige Revisionsfrist am 26. Juni 2025. Die Revisionsfrist war daher bereits bei Einbringung der Revision abgelaufen.
8
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.
Wien, am 14. Mai 2026