TE Vwgh Beschluss 2026/5/14 Fr 2026/16/0006

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.05.2026
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §38 Abs4
VwGG §56 Abs1
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak sowie die Hofrätinnen Dr. Reinbacher und Dr. Funk-Leisch als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über den Fristsetzungsantrag der B GmbH, vertreten durch die KPMG Alpen-Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in Wien gegen das Bundesfinanzgericht, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit betreffend Grunderwerbsteuer, den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Bund hat der Antragstellerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 893,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1
Mit Fristsetzungsantrag vom 16. April 2026 beantragte die Antragstellerin dem Bundesfinanzgericht eine angemessene Frist zur Entscheidung über ihre Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamts Österreich vom 27. Oktober 2020 betreffend Grunderwerbsteuer zu setzen.
2
Das Bundesfinanzgericht legte diesen Antrag mit Schreiben vom 23. April 2026 gemeinsam mit seinem das Beschwerdeverfahren erledigenden Erkenntnis vom 20. April 2026, Zl. RV/4100089/2021, mit dem die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde, sowie einem Zustellnachweis dem Verwaltungsgerichtshof vor.
3
Da das Bundesfinanzgericht seiner Entscheidungspflicht mit dieser Entscheidung nachgekommen ist, war das Verfahren über den Fristsetzungsantrag gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.Da das Bundesfinanzgericht seiner Entscheidungspflicht mit dieser Entscheidung nachgekommen ist, war das Verfahren über den Fristsetzungsantrag gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG einzustellen.
4
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Im Fall der Nachholung der versäumten Entscheidung ist der Pauschalbetrag für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes um die Hälfte niedriger festzusetzen als der sonst gebührende Betrag (vgl. VwGH 28.8.2025, Fr 2025/02/0003, mwN). Das diesen Betrag übersteigende Mehrbegehren war abzuweisen.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Im Fall der Nachholung der versäumten Entscheidung ist der Pauschalbetrag für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes um die Hälfte niedriger festzusetzen als der sonst gebührende Betrag vergleiche , VwGH 28.8.2025, Fr 2025/02/0003, mwN). Das diesen Betrag übersteigende Mehrbegehren war abzuweisen.

Wien, am 14. Mai 2026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:FR2026160006.F00

Im RIS seit

16.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten