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Die Erstrevisionswerberin ist die Mutter der zweit- bis fünftrevisionswerbenden Parteien. Sie sind Staatsangehörige Nordmazedoniens.
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Am 20. September 2024 stellten die revisionswerbenden Parteien Anträge auf internationalen Schutz, weil ihnen in ihrer Heimat eine asylrelevante Verfolgung drohe. So habe die Erstrevisionswerberin an Demonstrationen gegen die Regierung teilgenommen und öffentlich gesagt, dass der Staat korrupt sei. Deshalb seien die revisionswerbenden Parteien von Unbekannten bedroht worden; die Polizei habe nichts unternommen. Außerdem sei das Wohl der minderjährigen revisionswerbenden Parteien im Fall einer Rückkehr nach Nordmazedonien aus verschiedenen Gründen bedroht und eine adäquate medikamentöse Behandlung der an einer Krankheit leidenden zweit- bis viertrevisionswerbenden Parteien in Nordmazedonien nicht gewährleistet.
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Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diese Anträge mit Bescheiden vom 29. April 2025 zur Gänze ab, erteilte den revisionswerbenden Parteien keine Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen, stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Nordmazedonien zulässig sei, und räumte ihnen jeweils eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ein.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diese Anträge mit Bescheiden vom 29. April 2025 zur Gänze ab, erteilte den revisionswerbenden Parteien keine Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen, stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Nordmazedonien zulässig sei, und räumte ihnen jeweils eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ein.
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Die dagegen gerichteten Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 26. Jänner 2026 als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Die dagegen gerichteten Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 26. Jänner 2026 als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
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In der Begründung hielt das BVwG zusammengefasst fest, den revisionswerbenden Parteien drohe in Nordmazedonien nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus asylrelevanten Gründen. Sie seien im Fall der Rückkehr auch keiner existenziellen Bedrohung ausgesetzt, sodass kein subsidiärer Schutz zu gewähren sei. Die Rückkehrentscheidung sei angesichts des Überwiegens der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts gegenüber den privaten Interessen der revisionswerbenden Parteien an ihrem Verbleib in Österreich zu Recht ergangen.
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zur Begründung ihrer Zulässigkeit im Wesentlichen geltend macht, das BVwG habe sich nicht hinreichend mit dem Fluchtvorbringen der revisionswerbenden Parteien sowie mit der gesundheitlichen Situation der Zweitrevisionswerberin auseinandergesetzt und das Erkenntnis daher mit wesentlichen Verfahrensmängeln belastet.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Im Hinblick auf die Nichtzuerkennung von Asyl ist festzuhalten, dass das BVwG in der rechtlichen Beurteilung festhielt, selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens der revisionswerbenden Parteien, wonach in ihr Haus eingebrochen und sie mit Steinen beworfen worden seien, wäre im konkreten Fall von der Schutzgewährungswilligkeit und –fähigkeit der Behörden in Nordmazedonien auszugehen; es gelte als sicherer Herkunftsstaat gemäß § 1 Z 4 Herkunftsstaaten-Verordnung.Im Hinblick auf die Nichtzuerkennung von Asyl ist festzuhalten, dass das BVwG in der rechtlichen Beurteilung festhielt, selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens der revisionswerbenden Parteien, wonach in ihr Haus eingebrochen und sie mit Steinen beworfen worden seien, wäre im konkreten Fall von der Schutzgewährungswilligkeit und –fähigkeit der Behörden in Nordmazedonien auszugehen; es gelte als sicherer Herkunftsstaat gemäß Paragraph eins, Ziffer 4, Herkunftsstaaten-Verordnung.
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Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes spricht die Festlegung eines Staates als sicherer Herkunftsstaat für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden dieses Staates. Es bleibt aber diesfalls einem Fremden unbenommen, fallbezogen spezifische Umstände aufzuzeigen, die ungeachtet dessen dazu führen können, dass geschützte Rechte im Fall seiner Rückführung in nach dem AsylG 2005 maßgeblicher Weise verletzt würden (vgl. VwGH 16.5.2024, Ro 2023/19/0001, mwN). Da im vorliegenden Verfahren von den revisionswerbenden Parteien derartige Umstände nicht geltend gemacht wurden, durfte das BVwG von der Schutzfähigkeit und -willigkeit Nordmazedoniens ausgehen. Einen relevanten Verfahrensmangel zeigt die Revision in diesem Zusammenhang nicht auf.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes spricht die Festlegung eines Staates als sicherer Herkunftsstaat für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden dieses Staates. Es bleibt aber diesfalls einem Fremden unbenommen, fallbezogen spezifische Umstände aufzuzeigen, die ungeachtet dessen dazu führen können, dass geschützte Rechte im Fall seiner Rückführung in nach dem AsylG 2005 maßgeblicher Weise verletzt würden vergleiche , VwGH 16.5.2024, Ro 2023/19/0001, mwN). Da im vorliegenden Verfahren von den revisionswerbenden Parteien derartige Umstände nicht geltend gemacht wurden, durfte das BVwG von der Schutzfähigkeit und -willigkeit Nordmazedoniens ausgehen. Einen relevanten Verfahrensmangel zeigt die Revision in diesem Zusammenhang nicht auf. 12
Wenn in der Zulässigkeitsbegründung der Revision weiters geltend gemacht wird, dass der Erstrevisionswerberin aufgrund einer kritischen Äußerung gegenüber der Polizei eine Inhaftierung drohe und sich das BVwG daher mit den Haftbedingungen in Nordmazedonien auseinandersetzen hätte müssen, so entfernt sich die Revision ohne nähere Begründung von den getroffenen Feststellungen: Die Erstrevisionswerberin habe an Demonstrationen teilgenommen, aber nie Probleme mit der nordmazedonischen Regierung oder einer sonstigen politischen Organisation gehabt; ebenso nicht die Zweitrevisionswerberin. Die revisionswerbenden Parteien würden auch nicht von Behörden oder (privaten) Gruppierungen wegen ihrer Religion oder politischen Gesinnung verfolgt; sie seien keiner Verfolgung durch den Staat ausgesetzt.
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Insoweit die revisionswerbenden Parteien vorbringen, das BVwG habe sich mit den Länderberichten nicht hinreichend auseinandergesetzt, verbleibt das Vorbringen völlig pauschal und ohne Bezug zum Sachverhalt.
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Hinsichtlich der Nichtzuerkennung von subsidiärem Schutz wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision lediglich geltend gemacht, das BVwG habe „sich in unzureichender Weise damit auseinandergesetzt, dass sich aufgrund der schweren Erkrankung der zweiten Revisionswerberin die Anforderungen an eine interne Fluchtalternative erhöhen“. Dem ist zu entgegnen, dass das BVwG das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz im Hinblick auf Nordmazedonien generell verneinte und keine Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative vornahm.
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Was die Erlassung der Rückkehrentscheidungen betrifft, enthält die Revision im Übrigen keinerlei Zulässigkeitsvorbringen.
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In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision waren daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision waren daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 18. Mai 2026