RS Vwgh 2026/5/19 Ra 2026/21/0037

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.05.2026
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §1332
AVG §71 Abs1 Z1
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/08/0595 B 20. Jänner 1998 RS 1 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Es ist Aufgabe des Rechtsvertreters, das Zustelldatum eines

behördlichen Schriftstückes zu ermitteln, um damit einer

Fristversäumnis zu entgehen. Dabei darf er sich nicht mit einer

(fernmündlichen) Auskunft betreffend den Fristablauf begnügen,

sondern muß sich nach den im Rückschein enthaltenen Angaben

erkundigen.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026210037.L03

Im RIS seit

23.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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