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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §1332Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/08/0595 B 20. Jänner 1998 RS 1 (hier nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Es ist Aufgabe des Rechtsvertreters, das Zustelldatum eines
behördlichen Schriftstückes zu ermitteln, um damit einer
Fristversäumnis zu entgehen. Dabei darf er sich nicht mit einer
(fernmündlichen) Auskunft betreffend den Fristablauf begnügen,
sondern muß sich nach den im Rückschein enthaltenen Angaben
erkundigen.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026210037.L03Im RIS seit
23.06.2026Zuletzt aktualisiert am
23.06.2026