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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §9 Abs4Rechtssatz
Eine Partei kann auch mehrere Vertreter und auch mehrere Zustellungsbevollmächtigte haben. Gemäß § 9 Abs. 4 zweiter Satz ZustG gilt die Zustellung in einem solchen Fall als bewirkt, sobald sie an einen von mehreren Zustellungsbevollmächtigten vorgenommen wird (VwGH 16.10.2020, Ra 2020/13/0066).Eine Partei kann auch mehrere Vertreter und auch mehrere Zustellungsbevollmächtigte haben. Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, zweiter Satz ZustG gilt die Zustellung in einem solchen Fall als bewirkt, sobald sie an einen von mehreren Zustellungsbevollmächtigten vorgenommen wird (VwGH 16.10.2020, Ra 2020/13/0066).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026210037.L05Im RIS seit
23.06.2026Zuletzt aktualisiert am
23.06.2026