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Mit Erkenntnis vom 3. März 2026 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH, mit dem der ORF-Beitrag sowie die Tiroler Kulturförderungsabgabe für das Jahr 2024 festgesetzt wurden, als unbegründet ab.
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Mit „Aufforderung zum Absehen von der weiteren Eintreibung des ORF-Beitrages“ vom 17. März 2026 beantragte der Antragsteller die Abstandnahme der Einhebung des ORF-Beitrages und die Erlassung eines rechtskonformen (Ersatz-)Bescheides, welche das BVwG dem Verwaltungsgerichtshof als außerordentliche Revision mit Vorlagebericht vom 26. März 2026 vorlegte.
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Mit an den Verwaltungsgerichtshof gerichteter Eingabe vom 14. April 2026 ersuchte der Antragsteller um Kenntnisnahme, dass er keine Absicht gehabt habe, eine außerordentliche Revision einzubringen und eine solche in seiner Eingabe auch nicht vorliege.
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Nach Art. 133 Abs. 1 B-VG erkennt der Verwaltungsgerichtshof über 1. Revisionen gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit, 2. Anträge auf Fristsetzung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch ein Verwaltungsgericht und 3. Kompetenzkonflikte zwischen Verwaltungsgerichten oder zwischen einem Verwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof. Nach Art. 133 Abs. 2 B-VG können durch Bundes- oder Landesgesetz sonstige Zuständigkeiten des Verwaltungsgerichtshofes zur Entscheidung über Anträge eines ordentlichen Gerichtes auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Bescheides oder eines Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichtes vorgesehen werden.Nach Artikel 133, Absatz eins, B-VG erkennt der Verwaltungsgerichtshof über 1. Revisionen gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit, 2. Anträge auf Fristsetzung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch ein Verwaltungsgericht und 3. Kompetenzkonflikte zwischen Verwaltungsgerichten oder zwischen einem Verwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof. Nach Artikel 133, Absatz 2, B-VG können durch Bundes- oder Landesgesetz sonstige Zuständigkeiten des Verwaltungsgerichtshofes zur Entscheidung über Anträge eines ordentlichen Gerichtes auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Bescheides oder eines Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichtes vorgesehen werden.
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Einen Rechtsbehelf, wonach der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichts das Absehen von der Einhebung einer bescheidmäßig festgestellten Geldleistung verfügen und einen (neuen) Bescheid erlassen soll, sieht das Gesetz nicht vor.
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Inhaltlich weist der Antragsteller in der an die OBS und an das BVwG unter einem gerichteten Eingabe nach Kritik am Erkenntnis des BVwG insbesondere darauf hin, dass es sich seines Erachtens beim Beschwerdegegenstand um einen Nichtbescheid gehandelt habe, der keine Zahlungsverpflichtung auslösen könne. Aus prozessualer Vorsicht stelle er „in eventu zudem ausdrücklich einen (neuerlichen) Antrag, über den im Erkenntnis des BVwG abgesprochenen Zeitraum nochmal bescheidmäßig hinsichtlich meiner Beitragspflicht gem. § 3 / § 4 OBG abzusprechen. Ferner stelle ich nunmehr auch einen Antrag auf Befreiung vom ORF-Beitrag gem. § 4a OBG für das Jahr 2024 bzw. 2025 / gem. § 5 OBG für das Jahr 2026 sowie von der Landesabgabe.“ Er erwarte daher die „Abstandnahme jeder weiteren Eintreibungsschritte und der Einleitung eines neuen Ermittlungsverfahrens zur Erlassung eines rechtskonformen (Ersatz)Bescheids - bei Annahme der Richtigkeit meiner Rechtsansicht im Falle des Verstreichens einer Antwortfrist von 14 Tagen“. Damit werden aber im Wesentlichen erstinstanzliche Verfahrensschritte der OBS angesprochen.Inhaltlich weist der Antragsteller in der an die OBS und an das BVwG unter einem gerichteten Eingabe nach Kritik am Erkenntnis des BVwG insbesondere darauf hin, dass es sich seines Erachtens beim Beschwerdegegenstand um einen Nichtbescheid gehandelt habe, der keine Zahlungsverpflichtung auslösen könne. Aus prozessualer Vorsicht stelle er „in eventu zudem ausdrücklich einen (neuerlichen) Antrag, über den im Erkenntnis des BVwG abgesprochenen Zeitraum nochmal bescheidmäßig hinsichtlich meiner Beitragspflicht gem. Paragraph 3, / Paragraph 4, OBG abzusprechen. Ferner stelle ich nunmehr auch einen Antrag auf Befreiung vom ORF-Beitrag gem. Paragraph 4 a, OBG für das Jahr 2024 bzw. 2025 / gem. Paragraph 5, OBG für das Jahr 2026 sowie von der Landesabgabe.“ Er erwarte daher die „Abstandnahme jeder weiteren Eintreibungsschritte und der Einleitung eines neuen Ermittlungsverfahrens zur Erlassung eines rechtskonformen (Ersatz)Bescheids - bei Annahme der Richtigkeit meiner Rechtsansicht im Falle des Verstreichens einer Antwortfrist von 14 Tagen“. Damit werden aber im Wesentlichen erstinstanzliche Verfahrensschritte der OBS angesprochen.
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Ein Revisionsbegehren kann fallbezogen in der Eingabe nicht erkannt werden.
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Die Eingabe des Antragstellers vom 17. März 2026 war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen.Die Eingabe des Antragstellers vom 17. März 2026 war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen.
Wien, am 19. Mai 2026