TE Vwgh Beschluss 2026/5/19 Ra 2026/15/0043

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Veröffentlicht am 19.05.2026
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs1
B-VG Art133 Abs2
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak, den Hofrat Dr. Sutter und die Hofrätin Dr.in Lachmayer als Richter und Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Halvax, über die Eingabe des L W vom 17. März 2026, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. März 2026, Zl. I414 2329427-1/2E, betreffend Vorschreibung des ORF-Beitrages sowie der Tiroler Kulturförderungsabgabe für das Jahr 2024, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Eingabe vom 17. März 2026 wird als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Erkenntnis vom 3. März 2026 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH, mit dem der ORF-Beitrag sowie die Tiroler Kulturförderungsabgabe für das Jahr 2024 festgesetzt wurden, als unbegründet ab.
2
Mit „Aufforderung zum Absehen von der weiteren Eintreibung des ORF-Beitrages“ vom 17. März 2026 beantragte der Antragsteller die Abstandnahme der Einhebung des ORF-Beitrages und die Erlassung eines rechtskonformen (Ersatz-)Bescheides, welche das BVwG dem Verwaltungsgerichtshof als außerordentliche Revision mit Vorlagebericht vom 26. März 2026 vorlegte.
3
Mit an den Verwaltungsgerichtshof gerichteter Eingabe vom 14. April 2026 ersuchte der Antragsteller um Kenntnisnahme, dass er keine Absicht gehabt habe, eine außerordentliche Revision einzubringen und eine solche in seiner Eingabe auch nicht vorliege.
4
Nach Art. 133 Abs. 1 B-VG erkennt der Verwaltungsgerichtshof über 1. Revisionen gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit, 2. Anträge auf Fristsetzung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch ein Verwaltungsgericht und 3. Kompetenzkonflikte zwischen Verwaltungsgerichten oder zwischen einem Verwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof. Nach Art. 133 Abs. 2 B-VG können durch Bundes- oder Landesgesetz sonstige Zuständigkeiten des Verwaltungsgerichtshofes zur Entscheidung über Anträge eines ordentlichen Gerichtes auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Bescheides oder eines Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichtes vorgesehen werden.Nach Artikel 133, Absatz eins, B-VG erkennt der Verwaltungsgerichtshof über 1. Revisionen gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit, 2. Anträge auf Fristsetzung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch ein Verwaltungsgericht und 3. Kompetenzkonflikte zwischen Verwaltungsgerichten oder zwischen einem Verwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof. Nach Artikel 133, Absatz 2, B-VG können durch Bundes- oder Landesgesetz sonstige Zuständigkeiten des Verwaltungsgerichtshofes zur Entscheidung über Anträge eines ordentlichen Gerichtes auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Bescheides oder eines Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichtes vorgesehen werden.
5
Einen Rechtsbehelf, wonach der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichts das Absehen von der Einhebung einer bescheidmäßig festgestellten Geldleistung verfügen und einen (neuen) Bescheid erlassen soll, sieht das Gesetz nicht vor.
6
Inhaltlich weist der Antragsteller in der an die OBS und an das BVwG unter einem gerichteten Eingabe nach Kritik am Erkenntnis des BVwG insbesondere darauf hin, dass es sich seines Erachtens beim Beschwerdegegenstand um einen Nichtbescheid gehandelt habe, der keine Zahlungsverpflichtung auslösen könne. Aus prozessualer Vorsicht stelle er „in eventu zudem ausdrücklich einen (neuerlichen) Antrag, über den im Erkenntnis des BVwG abgesprochenen Zeitraum nochmal bescheidmäßig hinsichtlich meiner Beitragspflicht gem. § 3 / § 4 OBG abzusprechen. Ferner stelle ich nunmehr auch einen Antrag auf Befreiung vom ORF-Beitrag gem. § 4a OBG für das Jahr 2024 bzw. 2025 / gem. § 5 OBG für das Jahr 2026 sowie von der Landesabgabe.“ Er erwarte daher die „Abstandnahme jeder weiteren Eintreibungsschritte und der Einleitung eines neuen Ermittlungsverfahrens zur Erlassung eines rechtskonformen (Ersatz)Bescheids - bei Annahme der Richtigkeit meiner Rechtsansicht im Falle des Verstreichens einer Antwortfrist von 14 Tagen“. Damit werden aber im Wesentlichen erstinstanzliche Verfahrensschritte der OBS angesprochen.Inhaltlich weist der Antragsteller in der an die OBS und an das BVwG unter einem gerichteten Eingabe nach Kritik am Erkenntnis des BVwG insbesondere darauf hin, dass es sich seines Erachtens beim Beschwerdegegenstand um einen Nichtbescheid gehandelt habe, der keine Zahlungsverpflichtung auslösen könne. Aus prozessualer Vorsicht stelle er „in eventu zudem ausdrücklich einen (neuerlichen) Antrag, über den im Erkenntnis des BVwG abgesprochenen Zeitraum nochmal bescheidmäßig hinsichtlich meiner Beitragspflicht gem. Paragraph 3, / Paragraph 4, OBG abzusprechen. Ferner stelle ich nunmehr auch einen Antrag auf Befreiung vom ORF-Beitrag gem. Paragraph 4 a, OBG für das Jahr 2024 bzw. 2025 / gem. Paragraph 5, OBG für das Jahr 2026 sowie von der Landesabgabe.“ Er erwarte daher die „Abstandnahme jeder weiteren Eintreibungsschritte und der Einleitung eines neuen Ermittlungsverfahrens zur Erlassung eines rechtskonformen (Ersatz)Bescheids - bei Annahme der Richtigkeit meiner Rechtsansicht im Falle des Verstreichens einer Antwortfrist von 14 Tagen“. Damit werden aber im Wesentlichen erstinstanzliche Verfahrensschritte der OBS angesprochen.
7
Ein Revisionsbegehren kann fallbezogen in der Eingabe nicht erkannt werden.
8
Die Eingabe des Antragstellers vom 17. März 2026 war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen.Die Eingabe des Antragstellers vom 17. März 2026 war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen.

Wien, am 19. Mai 2026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026150043.L00

Im RIS seit

23.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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