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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §115 Abs1Rechtssatz
Das BFG hat von sich aus, alle im Rahmen der amtswegigen Ermittlungspflicht (unter Beachtung der Mitwirkungspflichten der Abgabepflichtigen) als notwendig erachteten Ermittlungsschritte zu setzen (allenfalls unter Durchführung einer mündlichen Verhandlung) und nach Maßgabe der Grundsätze der freien Beweiswürdigung nach § 167 BAO den entscheidungswesentlichen Sachverhalt festzustellen (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2016/13/0018).Das BFG hat von sich aus, alle im Rahmen der amtswegigen Ermittlungspflicht (unter Beachtung der Mitwirkungspflichten der Abgabepflichtigen) als notwendig erachteten Ermittlungsschritte zu setzen (allenfalls unter Durchführung einer mündlichen Verhandlung) und nach Maßgabe der Grundsätze der freien Beweiswürdigung nach Paragraph 167, BAO den entscheidungswesentlichen Sachverhalt festzustellen vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2016/13/0018).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025150081.L03Im RIS seit
11.06.2026Zuletzt aktualisiert am
23.06.2026