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E1PNorm
MRK Art6Rechtssatz
Wenn die Revision einen Verstoß gegen Art. 47 GRC wegen überlanger Verfahrensdauer moniert, ist darauf zu verweisen, dass mit diesem Vorbringen nicht die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses dargetan werden kann (vgl. etwa VwGH 9.6.2023, Ra 2023/13/0042). Zur Gewährleistung einer angemessenen Verfahrensdauer stehen die Rechtsbehelfe der Säumnisbeschwerde und des Fristsetzungsantrages zur Verfügung (vgl. VwGH 14.6.2022, Ra 2022/10/0075, mwN).Wenn die Revision einen Verstoß gegen Artikel 47, GRC wegen überlanger Verfahrensdauer moniert, ist darauf zu verweisen, dass mit diesem Vorbringen nicht die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses dargetan werden kann vergleiche etwa VwGH 9.6.2023, Ra 2023/13/0042). Zur Gewährleistung einer angemessenen Verfahrensdauer stehen die Rechtsbehelfe der Säumnisbeschwerde und des Fristsetzungsantrages zur Verfügung vergleiche VwGH 14.6.2022, Ra 2022/10/0075, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025110026.L02Im RIS seit
23.06.2026Zuletzt aktualisiert am
09.07.2026