TE Vwgh Beschluss 2026/5/19 Ra 2025/11/0026

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Veröffentlicht am 19.05.2026
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Index

E1P
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

MRK Art6
VwGG §38
VwGVG 2014 §8
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm und den Hofrat Dr. Faber sowie die Hofrätin Dr.in Oswald als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Janitsch, über die Revision des Mag. R K, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Februar 2025, Zl. W265 2261613-2/5E, betreffend Abweisung von Anträgen nach dem VOG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Sozialministeriumservice), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Entschädigung wird zurückgewiesen.

Begründung

1
1. Der Revisionswerber stellte einen am 27. Juli 2020 bei der belangten Behörde eingelangten Antrag nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) auf Kostenübernahme von zwei Rechnungen über die Anschaffung von näher bezeichneten „Medikamenten“ der Marke „P“, sowie von einer Honorarnote eines näher bezeichneten genannten Arztes vom 22. Juli 2020. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2021 übermittelte der Revisionswerber der belangten Behörde weitere Rechnungen („Kunden-Rezeptgebührenbestätigungen“) für die Anschaffung solcher „Medikamente“ in den Jahren 2020 sowie 2021 und beantragte deren Kostenübernahme.
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht, einen Bescheid der belangten Behörde vom 18. April 2024 bestätigend, die Anträge des Revisionswerbers ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht, einen Bescheid der belangten Behörde vom 18. April 2024 bestätigend, die Anträge des Revisionswerbers ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
3
Das Verwaltungsgericht stellte zunächst fest, dass der Revisionswerber am 10. Februar 2015 durch eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte, rechtswidrige und vorsätzliche Handlung schwer am Körper verletzt worden sei. Dabei habe er eine akute Belastungsreaktion, eine posttraumatische Belastungsstörung, eine depressive Reaktion sowie eine psychogene Diarrhöe als kausale Gesundheitsschädigungen erlitten. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20. April 2020, der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. November 2020 bestätigt worden sei, habe die belangte Behörde dem Revisionswerber ab 1. März 2020 gesetz- und satzungsmäßige Kostenbeteiligungen für die aufgrund des Vorfalles vom 10. Februar 2015 erlittenen Gesundheitsschädigungen bewilligt.
4
Der Grund des Arztbesuches, für den nunmehr die Kostenübernahme beantragt worden sei, seien respiratorische Infekte sowie Flankenschmerzen gewesen, welche in keinem Kausalzusammenhang zum Vorfall vom 10. Februar 2015 stünden.
5
Näher genannte, vom Revisionswerber in den Jahren 2020 und 2021 von einer Apotheke bezogene Produkte seien rezeptfrei erhältlich. Die im Einzelnen festgestellten „P“-Präparate seien dem Revisionswerber im Rahmen einer orthomolekularen Behandlung hochdosiert ärztlich verordnet und von einer Apotheke aus den USA importiert worden. Diese „P“-Produkte seien in Österreich frei erhältlich und würden als zulassungsfreie Nahrungsergänzungsmittel gelten. Weder verfüge „P“ in Österreich über eine Arzneimittelzulassung gemäß dem Austria-Codex, noch seien die vom Revisionswerber bezogenen „P“-Präparate im Erstattungskodex des Dachverbands der Sozialversicherungsträger gelistet.
6
Rechtlich folgerte das Verwaltungsgericht nach Wiedergabe der Rechtsgrundlagen, dass hinsichtlich der ärztlichen Honorarnote kein Kausalzusammenhang mit dem Vorfall vom 10. Februar 2015 bestehe, weshalb ein Kostenersatz nach dem VOG ausscheide. Die Kosten für die (näher genannten) rezeptfrei erhältlichen Produkte seien unabhängig von einer Kausalität schon deswegen nicht nach dem VOG zu ersetzen, weil sie rezeptfrei erhältlich seien. Soweit sich der Antrag auf die Kostenerstattung der „P“-Präparate beziehe, wies das Verwaltungsgericht darauf hin, dass „P“ in Österreich über keine aufrechte Arzneimittelzulassung verfüge und diese Präparate nicht im Erstattungskodex gelistet seien. Nach dem VOG erfolge die Übernahme der Kosten für Heilfürsorge in dem Umfang, in dem sie einem Pflichtversicherten zustünde. Die für die „P“-Präparate vorgelegten Rechnungen beträfen keine erstattungsfähigen Arzneimittel und seien daher nicht von der Leistungspflicht der Krankenversicherung umfasst, weshalb schon aus diesem Grund eine Übernahme der Kosten nach dem VOG ausscheide. Es könne daher auch dahingestellt bleiben, ob die orthomolekulare Behandlung mit diesen Mitteln in einem Kausalzusammenhang mit dem Vorfall vom 10. Februar 2015 stünde.
7
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
8
2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.2. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
10
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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3.1. In der demnach für die Zulässigkeit der Revision allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung wird zunächst vorgebracht, nach § 4 Abs. 4 VOG seien „die Kosten zu übernehmen, die ein Strafopfer selbst getragen habe“, was auf die vom Revisionswerber eingereichten Rechnungen zutreffe. Gemäß § 2 Z 2 VOG seien „ärztliche Hilfe und Heilmittel und Heilbehelfe zu ersetzen“ und „daher auch Laboruntersuchungen, Arzthonorare sowie Hochdosis-Vitamine und Darmbakterien zur Behandlung, egal ob diese als Medikamente oder Nahrungsergänzungsmittel gelten - weil diese dann Heilbehelfe wären“. Das Verwaltungsgericht gehe zwar richtigerweise davon aus, dass „der Leistungsumfang dem ASVG vergleichbar“ sei, es übersehe dabei jedoch ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (mit Hinweis auf „10 Ob 22/06t“ und einen Auszug aus einem Urteil zum Umfang der Krankenbehandlung). Vitamine, die als Hochdosis-Vitamine erzeugt würden, seien pharmakologische Substanzen, die per se nicht als Arzneimittel zugelassen würden oder sein müssten. Für das vorliegende Verfahren sei eine „Abgrenzung von Nahrungsergänzungsmitteln und Medikamenten-Dosis“ wesentlich, welche „rechtlich nicht korrekt beurteilbar“ sei, da zu den Dosierungen die Mengen sowie die Verschreibung durch den Arzt fehlen würden. Der Fall habe „über den Anlassfall hinaus Bedeutung, weil eine Rechtsprechung zur Ersatzfähigkeit von Orthomolekular-Medizin bzw. zur Nicht-Abgeschlossenheit der Behandlungskosten gemäß Leistungskatalog der ÖGK bisher zum VOG nicht ergangen“ sei, „jedoch die inhaltsidente Rechtsprechung des OGH zum ASVG zu gelten“ habe.3.1. In der demnach für die Zulässigkeit der Revision allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung wird zunächst vorgebracht, nach Paragraph 4, Absatz 4, VOG seien „die Kosten zu übernehmen, die ein Strafopfer selbst getragen habe“, was auf die vom Revisionswerber eingereichten Rechnungen zutreffe. Gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, VOG seien „ärztliche Hilfe und Heilmittel und Heilbehelfe zu ersetzen“ und „daher auch Laboruntersuchungen, Arzthonorare sowie Hochdosis-Vitamine und Darmbakterien zur Behandlung, egal ob diese als Medikamente oder Nahrungsergänzungsmittel gelten - weil diese dann Heilbehelfe wären“. Das Verwaltungsgericht gehe zwar richtigerweise davon aus, dass „der Leistungsumfang dem ASVG vergleichbar“ sei, es übersehe dabei jedoch ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (mit Hinweis auf „10 Ob 22/06t“ und einen Auszug aus einem Urteil zum Umfang der Krankenbehandlung). Vitamine, die als Hochdosis-Vitamine erzeugt würden, seien pharmakologische Substanzen, die per se nicht als Arzneimittel zugelassen würden oder sein müssten. Für das vorliegende Verfahren sei eine „Abgrenzung von Nahrungsergänzungsmitteln und Medikamenten-Dosis“ wesentlich, welche „rechtlich nicht korrekt beurteilbar“ sei, da zu den Dosierungen die Mengen sowie die Verschreibung durch den Arzt fehlen würden. Der Fall habe „über den Anlassfall hinaus Bedeutung, weil eine Rechtsprechung zur Ersatzfähigkeit von Orthomolekular-Medizin bzw. zur Nicht-Abgeschlossenheit der Behandlungskosten gemäß Leistungskatalog der ÖGK bisher zum VOG nicht ergangen“ sei, „jedoch die inhaltsidente Rechtsprechung des OGH zum ASVG zu gelten“ habe.
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Mit diesem Vorbringen zeigt die Revision eine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht auf:Mit diesem Vorbringen zeigt die Revision eine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht auf:
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In den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat (vgl. etwa VwGH 21.3.2022, Ra 2022/11/0043, mwN).In den gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat vergleiche , etwa VwGH 21.3.2022, Ra 2022/11/0043, mwN).
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Diesen Anforderungen wird das oben wiedergegebene Zulässigkeitsvorbringen schon deswegen nicht gerecht, weil ihm keine konkrete Rechtsfrage iSd. Art. 133 Abs. 4 B-VG zu entnehmen ist, von deren Lösung die Entscheidung über die Revision abhinge. Weder enthält die Revision nähere rechtliche Ausführungen noch legt sie dar, zu welcher gesetzlichen Bestimmung des VOG fallbezogen Rechtsprechung fehlt. Auch sieht der in der Zulässigkeitsbegründung angesprochene § 2 Z 2 VOG gar nicht vor, dass ärztliche Hilfe, Heilmittel und Heilbehelfe „zu ersetzen“ seien, sondern zählt nur die grundsätzlich nach dem VOG vorgesehenen Hilfeleistungen auf. Die näheren Voraussetzungen für die Hilfeleistungen der Heilfürsorge ergeben sich vielmehr aus § 4 VOG. Der in der Zulässigkeitsbegründung angesprochene § 4 Abs. 4 VOG sieht wiederum nicht vor, dass - so aber die Zulässigkeitsbegründung - „jene Kosten zu übernehmen [sind], die ein Strafopfer selbst getragen hat“. Zu ersetzen sind solche Kosten vielmehr nur in der Höhe, die dem Bund erwachsen wäre, wenn die Heilfürsorge durch den Träger der Krankenversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes erbracht worden wäre.Diesen Anforderungen wird das oben wiedergegebene Zulässigkeitsvorbringen schon deswegen nicht gerecht, weil ihm keine konkrete Rechtsfrage iSd. Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu entnehmen ist, von deren Lösung die Entscheidung über die Revision abhinge. Weder enthält die Revision nähere rechtliche Ausführungen noch legt sie dar, zu welcher gesetzlichen Bestimmung des VOG fallbezogen Rechtsprechung fehlt. Auch sieht der in der Zulässigkeitsbegründung angesprochene Paragraph 2, Ziffer 2, VOG gar nicht vor, dass ärztliche Hilfe, Heilmittel und Heilbehelfe „zu ersetzen“ seien, sondern zählt nur die grundsätzlich nach dem VOG vorgesehenen Hilfeleistungen auf. Die näheren Voraussetzungen für die Hilfeleistungen der Heilfürsorge ergeben sich vielmehr aus Paragraph 4, VOG. Der in der Zulässigkeitsbegründung angesprochene Paragraph 4, Absatz 4, VOG sieht wiederum nicht vor, dass - so aber die Zulässigkeitsbegründung - „jene Kosten zu übernehmen [sind], die ein Strafopfer selbst getragen hat“. Zu ersetzen sind solche Kosten vielmehr nur in der Höhe, die dem Bund erwachsen wäre, wenn die Heilfürsorge durch den Träger der Krankenversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes erbracht worden wäre.
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Das in der Zulässigkeitsbegründung zitierte Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 25. April 2006, 10 Ob 22/06t, betrifft eine mietrechtliche Angelegenheit. Der wiedergegebene Auszug aus einem (nicht näher spezifizierten, offenkundig) zivilgerichtlichen Urteil betrifft die Frage des Umfangs der notwendigen Krankenbehandlung nach § 133 Abs. 2 ASVG in Bezug auf Heilmittel, ohne dass konkret dargelegt würde, welche Bedeutung diese Rechtsprechung für die Auslegung welcher Bestimmung des VOG und die Entscheidung über die vorliegende Revision haben sollte. Im Übrigen begründet ein Abweichen von Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des Art. 133 Abs. 4 B-VG keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung (vgl. etwa VwGH 25.4.2023, Ra 2023/03/0043).Das in der Zulässigkeitsbegründung zitierte Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 25. April 2006, 10 Ob 22/06t, betrifft eine mietrechtliche Angelegenheit. Der wiedergegebene Auszug aus einem (nicht näher spezifizierten, offenkundig) zivilgerichtlichen Urteil betrifft die Frage des Umfangs der notwendigen Krankenbehandlung nach Paragraph 133, Absatz 2, ASVG in Bezug auf Heilmittel, ohne dass konkret dargelegt würde, welche Bedeutung diese Rechtsprechung für die Auslegung welcher Bestimmung des VOG und die Entscheidung über die vorliegende Revision haben sollte. Im Übrigen begründet ein Abweichen von Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des Artikel 133, Absatz 4, B-VG keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vergleiche , etwa VwGH 25.4.2023, Ra 2023/03/0043).
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Zur Abweisung des Antrages auf Kostenerstattung eines Arzthonorars, weil der Arztbesuch in keinem Kausalzusammenhang mit der anspruchsbegründenden Straftat stehe, enthält die Zulässigkeitsbegründung der Revision kein konkretes Vorbringen.
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3.2. Weiters bringt die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung vor, dass „zu den Laborbefunden und Behandlungsfortschritten die Feststellungen und die Parteieinvernahme und Zeugeneinvernahme“ eines näher genannten Arztes fehlen würden. Auch sei das Verfahren „ohnedies mangelhaft“, da es an einer Beweiswürdigung „zur ausreichenden, bestrittenen Sachkunde des beigezogenen Sachverständigen“ fehle.
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Mit der Behauptung eines Verfahrensfehlers (als Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) kann nur dann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd. Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgeworfen werden, wenn im Rahmen des Vorbringens zur Zulässigkeit der Revision auch die Relevanz dieses Verfahrensfehlers aufgezeigt wird (vgl. VwGH 9.4.2024, Ra 2022/11/0090, mwN).Mit der Behauptung eines Verfahrensfehlers (als Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) kann nur dann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd. Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufgeworfen werden, wenn im Rahmen des Vorbringens zur Zulässigkeit der Revision auch die Relevanz dieses Verfahrensfehlers aufgezeigt wird vergleiche , VwGH 9.4.2024, Ra 2022/11/0090, mwN).
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Eine solches fallbezogenes Vorbringen enthält die Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht.
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3.3. Soweit die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung vorbringt, dass es dem beigezogenen Sachverständigen an der notwendigen Sachkunde fehle, zumal orthomolekulare Medizin eine Sonderausbildung sei, die der beigezogene Gutachter nicht aufweise, stellt sie damit die Schlüssigkeit der im behördlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten in Zweifel, ohne eine solche Unschlüssigkeit aber auch nur ansatzweise darzulegen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht aber nur im Fall eines unschlüssigen Gutachtens einen anderen Sachverständigen heranzuziehen (vgl. VwGH 1.8.2025, Ra 2025/11/0045, mwN).3.3. Soweit die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung vorbringt, dass es dem beigezogenen Sachverständigen an der notwendigen Sachkunde fehle, zumal orthomolekulare Medizin eine Sonderausbildung sei, die der beigezogene Gutachter nicht aufweise, stellt sie damit die Schlüssigkeit der im behördlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten in Zweifel, ohne eine solche Unschlüssigkeit aber auch nur ansatzweise darzulegen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht aber nur im Fall eines unschlüssigen Gutachtens einen anderen Sachverständigen heranzuziehen vergleiche , VwGH 1.8.2025, Ra 2025/11/0045, mwN).
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3.4. Wenn die Revision schließlich noch einen Verstoß gegen Art. 47 GRC wegen überlanger Verfahrensdauer moniert, ist darauf zu verweisen, dass mit diesem Vorbringen nicht die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses dargetan werden kann (vgl. etwa VwGH 9.6.2023, Ra 2023/13/0042). Zur Gewährleistung einer angemessenen Verfahrensdauer stehen die Rechtsbehelfe der Säumnisbeschwerde und des Fristsetzungsantrages zur Verfügung (vgl. VwGH 14.6.2022, Ra 2022/10/0075, mwN). Solche Säumnisbehelfe hat der Revisionswerber aber nicht ergriffen. Insoweit die Revision in diesem Zusammenhang ausführt, es fehle Rechtsprechung dazu, dass „aus Art. 13 EMRK folgt, dass derartige Entschädigungen aufgrund überlanger Verfahrensdauer sofort vom Richter im jeweiligen nationalen Verfahren zuzuerkennen“ seien, war darauf schon deswegen nicht weiter einzugehen, weil diese Frage nach den eigenen Ausführungen in der Zulässigkeitsbegründung „vorzeitig“ sei, da es „zuerst zur Rückverweisung zu kommen“ habe.3.4. Wenn die Revision schließlich noch einen Verstoß gegen Artikel 47, GRC wegen überlanger Verfahrensdauer moniert, ist darauf zu verweisen, dass mit diesem Vorbringen nicht die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses dargetan werden kann vergleiche , etwa VwGH 9.6.2023, Ra 2023/13/0042). Zur Gewährleistung einer angemessenen Verfahrensdauer stehen die Rechtsbehelfe der Säumnisbeschwerde und des Fristsetzungsantrages zur Verfügung vergleiche , VwGH 14.6.2022, Ra 2022/10/0075, mwN). Solche Säumnisbehelfe hat der Revisionswerber aber nicht ergriffen. Insoweit die Revision in diesem Zusammenhang ausführt, es fehle Rechtsprechung dazu, dass „aus Artikel 13, EMRK folgt, dass derartige Entschädigungen aufgrund überlanger Verfahrensdauer sofort vom Richter im jeweiligen nationalen Verfahren zuzuerkennen“ seien, war darauf schon deswegen nicht weiter einzugehen, weil diese Frage nach den eigenen Ausführungen in der Zulässigkeitsbegründung „vorzeitig“ sei, da es „zuerst zur Rückverweisung zu kommen“ habe.
22
4. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.4. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
23
Der Antrag auf „Entschädigung von € 55.000 iSd Art 41 EMRK“ war mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Art. 133 Abs. 1 und 2 B-VG) zurückzuweisen.Der Antrag auf „Entschädigung von € 55.000 iSd Artikel 41, EMRK“ war mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , Artikel 133, Absatz eins und 2 B-VG) zurückzuweisen.
24
Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abgesehen werden.
25
5. Da die Revision eine vom Verwaltungsgerichtshof als Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG aufzugreifende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht aufzeigt, erübrigt sich auch die in der Revision angeregte bzw beantragte Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union, ob in Verwaltungsgerichtsverfahren wegen Ansprüchen nach dem VOG unmittelbar Entschädigung iSd Art. 41 EMRK „wegen überlanger Verfahrensdauer und Belastung eines Straftatopfers“ zuzuerkennen sei. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis nicht über einen solchen Antrag des Revisionswerbers abgesprochen, sodass die Entscheidung über die Revision nicht von einer solchen Vorabentscheidung abhängt.5. Da die Revision eine vom Verwaltungsgerichtshof als Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufzugreifende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht aufzeigt, erübrigt sich auch die in der Revision angeregte bzw beantragte Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union, ob in Verwaltungsgerichtsverfahren wegen Ansprüchen nach dem VOG unmittelbar Entschädigung iSd Artikel 41, EMRK „wegen überlanger Verfahrensdauer und Belastung eines Straftatopfers“ zuzuerkennen sei. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis nicht über einen solchen Antrag des Revisionswerbers abgesprochen, sodass die Entscheidung über die Revision nicht von einer solchen Vorabentscheidung abhängt.

Wien, am 19. Mai 2026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025110026.L00

Im RIS seit

23.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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