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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
NoVAG 1991 §6 Abs7 idF 2014/I/013Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2024/15/0031 E 18. Dezember 2025 RS 7Stammrechtssatz
Die grundlegende Anknüpfung des § 6 Abs. 7 NoVAG an die Lieferung durch einen Fahrzeughändler - somit einem NoVA-pflichtigen Vorgang - sowie der Begriff des "Erwerbers" sprechen dafür, dass der Gesetzgeber als Vergütungsberechtigten jene Person vor Augen hatte, die in Zusammenhang mit einem NoVA-pflichtigen Vorgang die Verfügungsmacht über ein Fahrzeug erlangt hat.Die grundlegende Anknüpfung des Paragraph 6, Absatz 7, NoVAG an die Lieferung durch einen Fahrzeughändler - somit einem NoVA-pflichtigen Vorgang - sowie der Begriff des "Erwerbers" sprechen dafür, dass der Gesetzgeber als Vergütungsberechtigten jene Person vor Augen hatte, die in Zusammenhang mit einem NoVA-pflichtigen Vorgang die Verfügungsmacht über ein Fahrzeug erlangt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025150026.J02Im RIS seit
09.06.2026Zuletzt aktualisiert am
23.06.2026