RS Vwgh 2026/5/20 Ra 2026/18/0194

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.05.2026
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

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Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2026/18/0195
Ra 2026/18/0196
Ra 2026/18/0197
Ra 2026/18/0198

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/18/0065 B 4. März 2020 RS 1

Stammrechtssatz

Die - nach § 17 VwGVG 2014 auch im Verfahren vor den VwG geltende - Manuduktionspflicht nach § 13a AVG bezieht sich auf Verfahrenshandlungen und deren Rechtsfolgen. Weder die belangte Behörde noch das BVwG waren deshalb verhalten, den Revisionswerber oder seinen Rechtsvertreter anzuleiten, wie er sein Vorbringen zu gestalten habe, um einen von ihm angestrebten Erfolg zu erreichen (vgl. VwGH 10.9.2018, Ra 2018/19/0336).Die - nach Paragraph 17, VwGVG 2014 auch im Verfahren vor den VwG geltende - Manuduktionspflicht nach Paragraph 13 a, AVG bezieht sich auf Verfahrenshandlungen und deren Rechtsfolgen. Weder die belangte Behörde noch das BVwG waren deshalb verhalten, den Revisionswerber oder seinen Rechtsvertreter anzuleiten, wie er sein Vorbringen zu gestalten habe, um einen von ihm angestrebten Erfolg zu erreichen vergleiche VwGH 10.9.2018, Ra 2018/19/0336).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026180194.L01

Im RIS seit

02.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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