1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg (Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 4. Juli 2025, mit welchem ihm eine Übertretung des § 55 Abs. 1 lit. j in Verbindung mit § 39 Abs. 3 Baugesetz (BauG.) zur Last gelegt, über ihn gemäß § 55 Abs. 2 BauG. eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.500,- (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) verhängt und ihm ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt worden war, mit einer Maßgabe im Spruch als unbegründet abgewiesen, ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens festgesetzt und ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg (Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 4. Juli 2025, mit welchem ihm eine Übertretung des Paragraph 55, Absatz eins, Litera j, in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 3, Baugesetz (BauG.) zur Last gelegt, über ihn gemäß Paragraph 55, Absatz 2, BauG. eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.500,- (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) verhängt und ihm ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt worden war, mit einer Maßgabe im Spruch als unbegründet abgewiesen, ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens festgesetzt und ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.
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In der vorliegenden außerordentlichen Revision wird unter der Überschrift „C.) Revisionspunkte“ mit näherer Begründung ausführt, der Revisionswerber erachte sich in seinem subjektiven Recht auf ordnungsgemäße Begründung des angefochtenen Erkenntnisses durch das Verwaltungsgericht verletzt. Zudem sei das Verwaltungsgericht seiner Verpflichtung zur amtswegigen, gründlichen Erforschung des Sachverhaltes nicht nachgekommen, weil es die angebotenen Zeugen nicht einvernommen habe. Weiters tritt der Revisionswerber der rechtlichen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, wonach seine Anwesenheit zu Wohnzwecken erfolgt sei, entgegen.
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Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in dem die revisionswerbende Partei verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in dem die revisionswerbende Partei verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
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Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 11.12.2024, Ra 2022/06/0214, mwN).Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , etwa VwGH 11.12.2024, Ra 2022/06/0214, mwN).
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Mit dem unter der Überschrift „C.) Revisionspunkte“ erstatteten Vorbringen wird eine Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet. Die Verletzung von Verfahrensvorschriften als solche stellt aber ebenso wie eine unrichtige rechtliche Beurteilung keinen tauglichen Revisionspunkt dar; vielmehr zählt dies zu den Revisionsgründen (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG), die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden können (vgl. etwa VwGH 29.1.2025, Ra 2025/06/0007 und 0008, mwN).Mit dem unter der Überschrift „C.) Revisionspunkte“ erstatteten Vorbringen wird eine Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet. Die Verletzung von Verfahrensvorschriften als solche stellt aber ebenso wie eine unrichtige rechtliche Beurteilung keinen tauglichen Revisionspunkt dar; vielmehr zählt dies zu den Revisionsgründen (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG), die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden können vergleiche , etwa VwGH 29.1.2025, Ra 2025/06/0007 und 0008, mwN).
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.
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Abgesehen davon wird zum Zulässigkeitsvorbringen der vorliegenden Revision ausgeführt, dass dieses dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG (vgl. dazu etwa VwGH 23.4.2025, Ra 2025/06/0104 und 0105, mwN) nicht entspricht, weil es sich bei diesen Ausführungen der Sache nach um Revisionsgründe handelt und sich diesen auch nicht entnehmen lässt, welche konkrete Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof bei der Entscheidung über die vorliegende Revision beantworten soll.Abgesehen davon wird zum Zulässigkeitsvorbringen der vorliegenden Revision ausgeführt, dass dieses dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGG vergleiche , dazu etwa VwGH 23.4.2025, Ra 2025/06/0104 und 0105, mwN) nicht entspricht, weil es sich bei diesen Ausführungen der Sache nach um Revisionsgründe handelt und sich diesen auch nicht entnehmen lässt, welche konkrete Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof bei der Entscheidung über die vorliegende Revision beantworten soll. Wien, am 20. Mai 2026