Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §10 Abs1Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2023/08/0033 B 17. März 2023 RS 2 (hier: nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Mangels bestehender Vollmacht im Zeitpunkt der Revisionserhebung ist die Revision dem einschreitenden Rechtsanwalt selbst zuzurechnen (vgl. VwGH 27.4.2016, 2013/05/0167, mwN). Für die Wirksamkeit einer durch einen Vertreter vorgenommenen fristgebundenen Verfahrenshandlung wäre dagegen das Vorliegen einer entsprechenden Bevollmächtigung durch den Vertretenen zum Zeitpunkt der Verfahrenshandlung erforderlich. Erfolgt die Begründung des Vollmachtsverhältnisses zur Vertretung bei einer fristgebundenen Verfahrenshandlung erst nach Fristablauf, so bewirkt dies nicht die Rechtswirksamkeit der von dem noch nicht Bevollmächtigten seinerzeit gesetzten Verfahrenshandlungen.Mangels bestehender Vollmacht im Zeitpunkt der Revisionserhebung ist die Revision dem einschreitenden Rechtsanwalt selbst zuzurechnen vergleiche VwGH 27.4.2016, 2013/05/0167, mwN). Für die Wirksamkeit einer durch einen Vertreter vorgenommenen fristgebundenen Verfahrenshandlung wäre dagegen das Vorliegen einer entsprechenden Bevollmächtigung durch den Vertretenen zum Zeitpunkt der Verfahrenshandlung erforderlich. Erfolgt die Begründung des Vollmachtsverhältnisses zur Vertretung bei einer fristgebundenen Verfahrenshandlung erst nach Fristablauf, so bewirkt dies nicht die Rechtswirksamkeit der von dem noch nicht Bevollmächtigten seinerzeit gesetzten Verfahrenshandlungen.
Schlagworte
nachträgliche Vollmachtserteilung Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026140115.L01Im RIS seit
09.06.2026Zuletzt aktualisiert am
09.06.2026