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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2Rechtssatz
Die Beurteilung der Zukunftsprognose durch das VwG unterliegt als Beweiswürdigung nur dahingehend der Kontrolle des VwGH, ob der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und ob die dabei angestellten Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen bzw. ob die Beweisergebnisse, die in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt wurden (VwGH 21.8.2024, Ra 2024/09/0030).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026090027.L06Im RIS seit
23.06.2026Zuletzt aktualisiert am
16.07.2026