RS Vwgh 2026/5/21 Ra 2026/09/0027

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.05.2026
beobachten
merken

Index

24/01 Strafgesetzbuch
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Rechtssatz

Während nach § 32 Abs. 1 StGB Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters ist, ist nach § 93 Abs. 1 BDG 1979 das Maß für die Höhe der (Disziplinar-)Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung.Während nach Paragraph 32, Absatz eins, StGB Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters ist, ist nach Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 das Maß für die Höhe der (Disziplinar-)Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026090027.L02

Im RIS seit

23.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten