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24/01 StrafgesetzbuchNorm
BDG 1979 §93 Abs1Rechtssatz
Während nach § 32 Abs. 1 StGB Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters ist, ist nach § 93 Abs. 1 BDG 1979 das Maß für die Höhe der (Disziplinar-)Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung.Während nach Paragraph 32, Absatz eins, StGB Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters ist, ist nach Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 das Maß für die Höhe der (Disziplinar-)Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026090027.L02Im RIS seit
23.06.2026Zuletzt aktualisiert am
16.07.2026