1
Mit Strafverfügung vom 10. März 2023 legte die belangte Behörde dem Revisionswerber zur Last, es als Teilnehmer einer näher konkretisierten Versammlung unterlassen zu haben, diese Versammlung sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen, nachdem diese vom Behördenvertreter zu einem genau bezeichneten Zeitpunkt für aufgelöst erklärt worden sei, da er bis zu einer näher bezeichneten Zeit am Versammlungsort verblieben sei. Der Revisionswerber habe dadurch gegen § 14 Abs. 1 Versammlungsgesetz 1953 (VersG) verstoßen.Mit Strafverfügung vom 10. März 2023 legte die belangte Behörde dem Revisionswerber zur Last, es als Teilnehmer einer näher konkretisierten Versammlung unterlassen zu haben, diese Versammlung sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen, nachdem diese vom Behördenvertreter zu einem genau bezeichneten Zeitpunkt für aufgelöst erklärt worden sei, da er bis zu einer näher bezeichneten Zeit am Versammlungsort verblieben sei. Der Revisionswerber habe dadurch gegen Paragraph 14, Absatz eins, Versammlungsgesetz 1953 (VersG) verstoßen.
Unter einem legte die belangte Behörde dem Revisionswerber weiters zur Last, es als Veranstalter dieser öffentlich zugänglichen Versammlung unterlassen zu haben, diese Versammlung spätestens 48 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung der zuständigen Behörde anzuzeigen. Dadurch habe der Revisionswerber § 2 Abs. 1 VersG verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Revisionswerber nach § 19 VersG Geldstrafen von jeweils € 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 4 Tagen und 4 Stunden) verhängt.Unter einem legte die belangte Behörde dem Revisionswerber weiters zur Last, es als Veranstalter dieser öffentlich zugänglichen Versammlung unterlassen zu haben, diese Versammlung spätestens 48 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung der zuständigen Behörde anzuzeigen. Dadurch habe der Revisionswerber Paragraph 2, Absatz eins, VersG verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Revisionswerber nach Paragraph 19, VersG Geldstrafen von jeweils € 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 4 Tagen und 4 Stunden) verhängt.
2
Nach Erhebung eines Einspruchs durch den Revisionswerber gegen diese Strafverfügung bestätigte die belangte Behörde mit Straferkenntnis vom 8. Juni 2023 das Ausmaß der verhängten Strafe und verpflichtete den Revisionswerber weiters zur Leistung eines Beitrags zu den Kosten des Strafverfahrens.
3
Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - der dagegen gerichteten Beschwerde Folge und setzte die verhängten Geldstrafen auf jeweils € 150,-- (Ersatzfreiheitsstrafe fünf Tage) sowie den Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens herab. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das Verwaltungsgericht für unzulässig. Begründend ging das Verwaltungsgericht - wie schon die belangte Behörde im Straferkenntnis - davon aus, dass sich der Einspruch des Revisionswerbers im Strafverfahren ausschließlich gegen die Strafhöhe gerichtet habe.
4
Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss vom 2. März 2026, E 510/2025-9, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss vom 2. März 2026, E 510/2025-9, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat die Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
5
In der Folge wurde die vorliegende außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, die in den Ausführungen zu ihrer Zulässigkeit zunächst behauptet, das Verwaltungsgericht hätte mit Blick auf die Formulierung des Einspruchs nicht davon ausgehen dürfen, dass sich dieser ausschließlich gegen die Strafhöhe richtete.
6
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
9
Gemäß § 49 Abs. 1 erster Satz VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Nach § 49 Abs. 2 dritter Satz VStG hat, wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch, soweit er nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, die gesamte Strafverfügung außer Kraft.Gemäß Paragraph 49, Absatz eins, erster Satz VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Nach Paragraph 49, Absatz 2, dritter Satz VStG hat, wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch, soweit er nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, die gesamte Strafverfügung außer Kraft.
10
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Inhalt des Rechtsmittels in der Gesamtheit dafür maßgebend, ob bei objektiver Betrachtungsweise davon ausgegangen werden kann, dass der Bestrafte auch den Schuldspruch bekämpft hat. Es können auch nur bestimmte, trennbare Absprüche einer Strafverfügung mit einem Einspruch bekämpft werden, wobei jene Teile der Strafverfügung, die mit dem Einspruch nicht bekämpft werden, in Rechtskraft erwachsen. Bei der Beurteilung des Umfangs eines Einspruchs ist der Umstand maßgebend, ob „ausdrücklich nur“ das Ausmaß der verhängten Strafe angefochten wird. Im Zweifel hat die Behörde davon auszugehen, dass sich der Einspruch gegen die gesamte Strafverfügung richtet (vgl. VwGH 20.1.2026, Ra 2026/03/0003, 0004, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Inhalt des Rechtsmittels in der Gesamtheit dafür maßgebend, ob bei objektiver Betrachtungsweise davon ausgegangen werden kann, dass der Bestrafte auch den Schuldspruch bekämpft hat. Es können auch nur bestimmte, trennbare Absprüche einer Strafverfügung mit einem Einspruch bekämpft werden, wobei jene Teile der Strafverfügung, die mit dem Einspruch nicht bekämpft werden, in Rechtskraft erwachsen. Bei der Beurteilung des Umfangs eines Einspruchs ist der Umstand maßgebend, ob „ausdrücklich nur“ das Ausmaß der verhängten Strafe angefochten wird. Im Zweifel hat die Behörde davon auszugehen, dass sich der Einspruch gegen die gesamte Strafverfügung richtet vergleiche , VwGH 20.1.2026, Ra 2026/03/0003, 0004, mwN). 11
Bekämpft ein Rechtsmittelwerber nur den Ausspruch über die Strafe, ist Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens nur die Frage der Strafbemessung. Hinsichtlich der Frage der Strafbarkeit ist diesfalls Teilrechtskraft eingetreten. Die belangte Behörde sowie auch das Verwaltungsgericht sind in dieser Hinsicht an die eingetretene Teilrechtskraft gebunden. Das Wort „darüber“ im vorletzten Satz des § 49 Abs. 2 VStG ist dahin zu verstehen, dass damit der Entscheidungsrahmen der Behörde erster Instanz insoweit abgesteckt ist, als nicht über das Begehren des Einspruchswerbers hinaus eine Entscheidungsbefugnis besteht (vgl. erneut VwGH Ra 2026/03/0003, 0004, mwN).Bekämpft ein Rechtsmittelwerber nur den Ausspruch über die Strafe, ist Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens nur die Frage der Strafbemessung. Hinsichtlich der Frage der Strafbarkeit ist diesfalls Teilrechtskraft eingetreten. Die belangte Behörde sowie auch das Verwaltungsgericht sind in dieser Hinsicht an die eingetretene Teilrechtskraft gebunden. Das Wort „darüber“ im vorletzten Satz des Paragraph 49, Absatz 2, VStG ist dahin zu verstehen, dass damit der Entscheidungsrahmen der Behörde erster Instanz insoweit abgesteckt ist, als nicht über das Begehren des Einspruchswerbers hinaus eine Entscheidungsbefugnis besteht vergleiche , erneut VwGH Ra 2026/03/0003, 0004, mwN). 12
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann jedoch die in vertretbarer Weise vorgenommene fallbezogene Auslegung von Parteierklärungen nicht erfolgreich mit Revision bekämpft werden. Einer vertretbaren Auslegung kommt keine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Die Auslegung einer Erklärung im Einzelfall ist nur dann erfolgreich mit Revision bekämpfbar, wenn dem Verwaltungsgericht eine krasse Fehlbeurteilung im Sinn einer unvertretbaren Rechtsansicht unterlaufen ist (vgl. auch dazu VwGH Ra 2026/03/0003, 0004, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann jedoch die in vertretbarer Weise vorgenommene fallbezogene Auslegung von Parteierklärungen nicht erfolgreich mit Revision bekämpft werden. Einer vertretbaren Auslegung kommt keine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Die Auslegung einer Erklärung im Einzelfall ist nur dann erfolgreich mit Revision bekämpfbar, wenn dem Verwaltungsgericht eine krasse Fehlbeurteilung im Sinn einer unvertretbaren Rechtsansicht unterlaufen ist vergleiche , auch dazu VwGH Ra 2026/03/0003, 0004, mwN). 13
Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht insbesondere aus dem Umstand, dass im Einspruch die Vorwerfbarkeit des angelasteten Verhaltens in keiner Weise bestritten wurde, geschlossen, dass sich dieser alleine gegen die Strafhöhe richtete. Vor diesem Hintergrund und - mit Blick darauf, dass im Einspruch alleine beantragt wurde, die Strafe wegen der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Revisionswerbers erheblich zu reduzieren - gelingt es dem Revisionswerber nicht aufzuzeigen, dass dem Verwaltungsgericht bei Auslegung des Einspruchs ein im Revisionsverfahren aufzugreifender Fehler unterlaufen wäre.
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Soweit der Revisionswerber eine Uneinheitlichkeit näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behauptet, so wird ein konkreter Bezug zur vorliegenden Rechtssache nicht aufgezeigt, weil angesichts des Vorgesagten von einem Einspruch nur gegen den Strafausspruch der Strafverfügung auszugehen und daher nicht erkennbar ist, inwiefern die Entscheidung über die Revision von dieser Rechtsfrage abhängt.
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In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 21. Mai 2026