TE Vwgh Beschluss 2026/5/21 Ra 2025/14/0430

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Veröffentlicht am 21.05.2026
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1
VwGG §55
VwGG §59
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 55 heute
  2. VwGG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 55 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 55 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 55 gültig von 01.09.1997 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 55 gültig von 22.07.1995 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  7. VwGG § 55 gültig von 05.01.1985 bis 21.07.1995
  1. VwGG § 59 heute
  2. VwGG § 59 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 59 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 59 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 59 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2025/14/0431
Ra 2025/14/0432
Ra 2025/14/0433

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer-Kober sowie die Hofrätinnen Dr.in Sembacher und Mag. Dr. Kusznier als Richterinnen, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revisionen von 1. D C, 2. S M, 3. C M und 4. B M, alle vertreten durch Dr. Gerald Gries, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Oktober 2025, 1. W161 2322277-1/4E, 2. W161 2322282-1/3E, 3. W161 2322280-1/3E und 4. W161 2322278-1/3E, betreffend Einreisetitel gemäß § 35 AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichisches Generalkonsulat Istanbul), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer-Kober sowie die Hofrätinnen Dr.in Sembacher und Mag. Dr. Kusznier als Richterinnen, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revisionen von 1. D C, 2. S M, 3. C M und 4. B M, alle vertreten durch Dr. Gerald Gries, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Oktober 2025, 1. W161 2322277-1/4E, 2. W161 2322282-1/3E, 3. W161 2322280-1/3E und 4. W161 2322278-1/3E, betreffend Einreisetitel gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichisches Generalkonsulat Istanbul), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revisionen werden als gegenstandslos geworden erklärt und die Verfahren eingestellt.

Der Bund hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1
Mit Erkenntnis vom 18. März 2026, E 3826-3829/2025-12, hob der Verfassungsgerichtshof die auch mit den vorliegenden Revisionen angefochtenen Erkenntnisse zur Gänze wegen Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK auf.Mit Erkenntnis vom 18. März 2026, E 3826-3829/2025-12, hob der Verfassungsgerichtshof die auch mit den vorliegenden Revisionen angefochtenen Erkenntnisse zur Gänze wegen Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Artikel 8, EMRK auf.
2
Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
3
Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt (u.a.) dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung - wie hier - durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde (vgl. VwGH 18.9.2024, Ra 2023/14/0493).Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt (u.a.) dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung - wie hier - durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde vergleiche , VwGH 18.9.2024, Ra 2023/14/0493).
4
Die revisionswerbenden Parteien gaben über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes dazu an, sich als klaglos gestellt zu erachten, und hielten ihren Antrag auf Kostenersatz aufrecht.
5
Die Revisionen waren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und die Verfahren einzustellen.Die Revisionen waren gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und die Verfahren einzustellen.
6
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 55 erster Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Hinsichtlich des Ausmaßes des zuerkannten Ersatzes betreffend den Schriftsatzaufwand ist auf das Antragsprinzip gemäß § 59 VwGG, wonach ziffernmäßig verzeichnete Kosten maximal in der beantragten Höhe zuzusprechen sind, zu verweisen (vgl. VwGH 22.8.2023, Ra 2022/20/0252). Das auf Ersatz des gesondert geltend gemachten ERV-Zuschlags (inklusive 20 % Umsatzsteuer) gerichtete Mehrbegehren war abzuweisen, weil die genannten Bestimmungen keine Grundlage dafür bieten (vgl. VwGH 22.2.2024, Ra 2022/21/0003).Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 55, erster Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Hinsichtlich des Ausmaßes des zuerkannten Ersatzes betreffend den Schriftsatzaufwand ist auf das Antragsprinzip gemäß Paragraph 59, VwGG, wonach ziffernmäßig verzeichnete Kosten maximal in der beantragten Höhe zuzusprechen sind, zu verweisen vergleiche , VwGH 22.8.2023, Ra 2022/20/0252). Das auf Ersatz des gesondert geltend gemachten ERV-Zuschlags (inklusive 20 % Umsatzsteuer) gerichtete Mehrbegehren war abzuweisen, weil die genannten Bestimmungen keine Grundlage dafür bieten vergleiche , VwGH 22.2.2024, Ra 2022/21/0003).

Wien, am 21. Mai 2026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025140430.L00

Im RIS seit

09.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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