RS Vwgh 2026/5/21 Ra 2025/10/0112

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.05.2026
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
AVG §62 Abs1
AVG §68 Abs1
VwGVG 2014 §9 Abs1 Z1
ZustG §22

Rechtssatz

Auch wenn es nicht zulässig ist, über dieselbe Sache in zwei getrennten Bescheiden und damit zweimal abzusprechen, sind derartige Bescheide, so sie auf Grund gemeinsamer Zustellung gleichzeitig erlassen wurden und sich auf dieselbe Sache beziehen, insoweit als eine normative Einheit anzusehen (vgl. VwGH 7.9.2005, 2002/08/0215). Es besteht daher kein Raum für die Annahme, von den beiden Bescheiden sei einer unangefochten geblieben, weil insofern der (hinsichtlich des abweichenden Datums und der abweichenden Ordnungszahl) in der Beschwerde nicht genannte Bescheid - weil dieser mit dem ausdrücklich angefochtenen Bescheid eine normative Einheit bildet - als mitangefochten zu behandeln gewesen wäre.Auch wenn es nicht zulässig ist, über dieselbe Sache in zwei getrennten Bescheiden und damit zweimal abzusprechen, sind derartige Bescheide, so sie auf Grund gemeinsamer Zustellung gleichzeitig erlassen wurden und sich auf dieselbe Sache beziehen, insoweit als eine normative Einheit anzusehen vergleiche VwGH 7.9.2005, 2002/08/0215). Es besteht daher kein Raum für die Annahme, von den beiden Bescheiden sei einer unangefochten geblieben, weil insofern der (hinsichtlich des abweichenden Datums und der abweichenden Ordnungszahl) in der Beschwerde nicht genannte Bescheid - weil dieser mit dem ausdrücklich angefochtenen Bescheid eine normative Einheit bildet - als mitangefochten zu behandeln gewesen wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025100112.L03

Im RIS seit

23.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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