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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §36Rechtssatz
Im Fall der Zurückweisung der außerordentlichen Revision können mitbeteiligte Parteien einen Anspruch auf Aufwandersatz geltend machen, wenn die Zurückweisung nach der Einleitung des Vorverfahrens gemäß § 36 VwGG erfolgt ist (vgl. VwGH 25.6.2014, Ra 2014/07/0025).Im Fall der Zurückweisung der außerordentlichen Revision können mitbeteiligte Parteien einen Anspruch auf Aufwandersatz geltend machen, wenn die Zurückweisung nach der Einleitung des Vorverfahrens gemäß Paragraph 36, VwGG erfolgt ist vergleiche VwGH 25.6.2014, Ra 2014/07/0025).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024040584.L01Im RIS seit
23.06.2026Zuletzt aktualisiert am
07.07.2026