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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
StaatsbürgerschaftsrechtsNov 2005Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser sowie die Hofräte Dr. Terlitza und Mag. Marzi als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision des Bundesministers für Inneres gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 26. Juli 2024, Zl. LVwG-AV-2815/001-2023, betreffend Staatsbürgerschaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Niederösterreichische Landesregierung; mitbeteiligte Partei: Z, vertreten durch Mag. Florian Kreiner, Rechtsanwalt in Wien), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Revisionsbeantwortung der Niederösterreichischen Landesregierung wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Mitbeteiligte, der seit 1993 ununterbrochen in Österreich lebe und im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“ sei, habe am 7. Juli 2022 einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gestellt.
Ein Naheverhältnis des Mitbeteiligten zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung könne nicht festgestellt werden.
Am 26. Dezember 2014 habe er auf Facebook Kommentare verfasst und darin näher dargestellte radikal-islamistische Aussagen getätigt. Weiters habe er Videos des islamistischen Predigers Pierre Vogel geteilt und unter den Bildern eine Weltkarte mit der Flagge des Islamischen Staates gepostet.
Die Staatsanwaltschaft St. Pölten habe ein Strafverfahren wegen § 107 Abs. 1 StGB gemäß § 190 Z 2 StPO am 10. Jänner 2015 eingestellt.Die Staatsanwaltschaft St. Pölten habe ein Strafverfahren wegen Paragraph 107, Absatz eins, StGB gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, StPO am 10. Jänner 2015 eingestellt.
Die Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst (DSN) habe im Jahr 2015 Erhebungen wegen des Verdachts nach §§ 278 ff StGB und eine Gefährderansprache nach § 8a Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz durchgeführt. Durch die Erhebungen habe der Verdacht nach §§ 278 ff StGB nicht erhärtet werden können.Die Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst (DSN) habe im Jahr 2015 Erhebungen wegen des Verdachts nach Paragraphen 278, ff StGB und eine Gefährderansprache nach Paragraph 8 a, Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz durchgeführt. Durch die Erhebungen habe der Verdacht nach Paragraphen 278, ff StGB nicht erhärtet werden können.
Der Mitbeteiligte habe am 30. Mai 2016 in W dadurch zu einer strafbaren Handlung einer näher genannten Person beigetragen, indem er ein Lichtbild von sich dieser näher genannten Person im Bewusstsein darüber ausgehändigt habe, dass die näher genannte Person eine echte Urkunde, nämlich ihren afghanischen Reisepass mit dem Vorsatz verfälscht, dass dieser im Rechtsverkehr vom Mitbeteiligten, nämlich zum Erwerb der Lenkberechtigung gebraucht werde, indem die näher genannte Person den Reisepass vorerst mit dem Lichtbild des Mitbeteiligten und anschließend mit einer transparenten Folie überklebt und der Mitbeteiligte diesen anschließend dem Fahrprüfer vorgelegt habe. Der Mitbeteiligte habe dadurch das Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden als Beitragstäter nach den §§ 12, dritter Fall, 223 Abs. 1, § 224 StGB begangen. Die Staatsanwaltschaft Wien sei am 18. Oktober 2016 gemäß § 203 Abs. 1 StPO von der Verfolgung unter Setzung einer Probezeit von zwei Jahren vorläufig und mit 6. November 2018 gemäß § 203 Abs. 4 StPO endgültig zurückgetreten. Das Verfahren sei diversionell erledigt worden.Der Mitbeteiligte habe am 30. Mai 2016 in W dadurch zu einer strafbaren Handlung einer näher genannten Person beigetragen, indem er ein Lichtbild von sich dieser näher genannten Person im Bewusstsein darüber ausgehändigt habe, dass die näher genannte Person eine echte Urkunde, nämlich ihren afghanischen Reisepass mit dem Vorsatz verfälscht, dass dieser im Rechtsverkehr vom Mitbeteiligten, nämlich zum Erwerb der Lenkberechtigung gebraucht werde, indem die näher genannte Person den Reisepass vorerst mit dem Lichtbild des Mitbeteiligten und anschließend mit einer transparenten Folie überklebt und der Mitbeteiligte diesen anschließend dem Fahrprüfer vorgelegt habe. Der Mitbeteiligte habe dadurch das Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden als Beitragstäter nach den Paragraphen 12,, dritter Fall, 223 Absatz eins,, Paragraph 224, StGB begangen. Die Staatsanwaltschaft Wien sei am 18. Oktober 2016 gemäß Paragraph 203, Absatz eins, StPO von der Verfolgung unter Setzung einer Probezeit von zwei Jahren vorläufig und mit 6. November 2018 gemäß Paragraph 203, Absatz 4, StPO endgültig zurückgetreten. Das Verfahren sei diversionell erledigt worden.
Die belangte Behörde habe ihre abweisende Entscheidung auf § 10 Abs. 1 Z 6 StbG gestützt und dabei die radikal-islamistischen Facebook-Postings und Kommentare des Mitbeteiligten aus dem Jahr 2014 sowie die Beteiligung an der Urkundenverfälschung im Jahr 2016, die er als Gefallen für einen Glaubensbruder begangen habe, ins Treffen geführt.Die belangte Behörde habe ihre abweisende Entscheidung auf Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG gestützt und dabei die radikal-islamistischen Facebook-Postings und Kommentare des Mitbeteiligten aus dem Jahr 2014 sowie die Beteiligung an der Urkundenverfälschung im Jahr 2016, die er als Gefallen für einen Glaubensbruder begangen habe, ins Treffen geführt.
Wie die belangte Behörde richtig ausführe, verwirkliche das Verleihungshindernis des § 10 Abs. 1 Z 6 erster Fall StbG, wer eine radikale, religiös-fundamentalistische Einstellung habe, sofern die Behörde zur Einschätzung komme, der Antragsteller werde diese Ansichten auch künftig vertreten.Wie die belangte Behörde richtig ausführe, verwirkliche das Verleihungshindernis des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, erster Fall StbG, wer eine radikale, religiös-fundamentalistische Einstellung habe, sofern die Behörde zur Einschätzung komme, der Antragsteller werde diese Ansichten auch künftig vertreten.
Das Vorliegen der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG könne nur bejaht werden, wenn vom Gesamtverhalten „des Bewerbers“ auf keine grundsätzlich negative Einstellung zur Republik Österreich bzw. deren grundlegenden Institutionen geschlossen werden könne.Das Vorliegen der Voraussetzung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG könne nur bejaht werden, wenn vom Gesamtverhalten „des Bewerbers“ auf keine grundsätzlich negative Einstellung zur Republik Österreich bzw. deren grundlegenden Institutionen geschlossen werden könne.
Es sei unbestritten, dass der Mitbeteiligte im Jahr 2014, als er seine islamistischen Kommentare und Postings getätigt habe, keine bejahende Einstellung zu einer demokratischen, auf Trennung von Religion und Staat basierenden Republik und den Werten einer pluralistischen Gesellschaft gehabt habe. Seither seien jedoch zehn Jahre verstrichen, in denen der Mitbeteiligte im Zusammenhang mit radikal-religiösen Verhaltensweisen nicht negativ in Erscheinung getreten sei.
Die DSN spreche sich in ihrer Stellungnahme vom 24. Juni 2024 gegen die Verleihung der Staatsbürgerschaft aus und führe begründend ins Treffen, der Mitbeteiligte frequentiere nach wie vor Treffpunkte der radikal-islamistischen Szene und pflege einschlägige Kontakte. Seinem Verhalten folgend sei nach Ansicht der DSN davon auszugehen, dass er weiterhin an der demokratieablehnenden, verfassungsfeindlichen Ideologie festhalte. Diese Erkenntnisse würden auf höchstsensiblen und klassifizierten Informationen beruhen.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes werde es nicht beanstandet, wenn sich das Verwaltungsgericht für die Frage des Vorliegens eines Naheverhältnisses zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung beweiswürdigend auf Berichte eines Landesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung gestützt habe.
In der vorliegenden Stellungnahme der DSN werde jedoch begründend lediglich unsubstantiiert ausgeführt, dass der Mitbeteiligte nach wie vor Treffpunkte der radikal-islamistischen Szene frequentiere und einschlägige Kontakte pflege. Auch wenn verständlicherweise Ermittlungen nicht gefährdet werden dürften, müssten die Vorwürfe zumindest für das Verwaltungsgericht durch entsprechende Beweismittel nachvollziehbar sein.
Zur Beurteilung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers würden die von der DSN als gerichtsverwertbar bezeichneten Erkenntnisse somit nicht ausreichen, um daraus eine negative Einstellung zur Republik Österreich bzw. deren grundlegenden Institutionen abzuleiten. Es könne daraus nicht festgestellt werden, wann und wie oft der Beschwerdeführer derartige Treffpunkte frequentiere und worauf sich überhaupt die Annahme gründe, dass es sich um eine radikal-islamistische Szene handle. Auch könne nicht festgestellt werden, in welcher Form der Beschwerdeführer an diesen Treffen teilnehme. Es sei unklar, ob er z.B. eine Moschee besuche, in der sich unter anderem radikal-islamistische Personen aufhielten und er dort nur bete oder ob (überwiegend) alle Besucher als solche einzustufen seien. Auch sei unklar, ob der Mitbeteiligte dort an Veranstaltungen teilnehme, die inhaltlich gegen den demokratischen Rechtsstaat gerichtet seien.
Ausgehend vom zehnjährigen Zeitraum, in dem keine substantiierten Feststellungen zu radikal-islamistischem Verhalten des Mitbeteiligten hätten getroffen werden können, sei auch unter Berücksichtigung des persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung keine die Republik ablehnende Einstellung mehr abzuleiten. Der Mitbeteiligte habe glaubwürdig dargestellt, dass er ein religiöser Mensch sei und sich durch die falschen Kontakte im Jahr 2013 habe radikalisieren lassen. Insbesondere durch die Gefährderansprache des Verfassungsschutzes und viele Gespräche mit seiner Ehefrau, die keine für Islamisten typische, sondern „westliche“ Kleidung trage, nicht verhüllt sei und ihrem Mann gegenüber in der Verhandlung harsche Kritik ob seines früheren Verhaltens geübt habe, was den patriarchalen Strukturen islamistischer Gesellschaften widerspreche, habe er seine Einstellung geändert, was er auch glaubhaft gemacht habe.
Das strafbare Verhalten des Mitbeteiligten wegen seiner Beteiligung an der Urkundenfälschung liege mittlerweile ebenfalls acht Jahre zurück. Auch wenn das erkennende Gericht selbständig eine Wertung vorzunehmen habe, sei zu berücksichtigen, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren diversionell erledigt habe, was ein geringes Verschulden des Mitbeteiligten voraussetze. Aufgrund des lange zurückliegenden Tatzeitpunktes und des seitherigen Wohlverhaltens sei bei der anzustellenden Prognose davon auszugehen, dass der Mitbeteiligte weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstelle, noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährde.Das strafbare Verhalten des Mitbeteiligten wegen seiner Beteiligung an der Urkundenfälschung liege mittlerweile ebenfalls acht Jahre zurück. Auch wenn das erkennende Gericht selbständig eine Wertung vorzunehmen habe, sei zu berücksichtigen, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren diversionell erledigt habe, was ein geringes Verschulden des Mitbeteiligten voraussetze. Aufgrund des lange zurückliegenden Tatzeitpunktes und des seitherigen Wohlverhaltens sei bei der anzustellenden Prognose davon auszugehen, dass der Mitbeteiligte weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstelle, noch andere in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannte öffentliche Interessen gefährde.
Da alle Erteilungsvoraussetzungen erfüllt seien, sei dem Mitbeteiligten gemäß § 20 Abs. 1 StbG die Verleihung der Staatsbürgerschaft für den Fall zuzusichern, dass er binnen zwei Jahren das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates nachweise.Da alle Erteilungsvoraussetzungen erfüllt seien, sei dem Mitbeteiligten gemäß Paragraph 20, Absatz eins, StbG die Verleihung der Staatsbürgerschaft für den Fall zuzusichern, dass er binnen zwei Jahren das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates nachweise.
Bei der Prüfung des Verleihungshindernisses nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG ist eine Prognose über das zukünftige Wohlverhalten des Verleihungswerbers zu treffen und im Hinblick auf das Ziel des österreichischen Staatsbürgerschaftsrechts, die Verleihung der Staatsbürgerschaft als Abschluss einer erfolgreichen Integration des Fremden in Österreich zu sehen, bei der Prüfung nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG ein strenger Maßstab anzulegen. Auch hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mit näherer Begründung festgehalten, dass eine grundsätzlich negative Einstellung zur Republik Österreich bzw. zu deren grundlegenden Institutionen vorliegt (§ 10 Abs. 1 Z 6 erster Fall StbG) bzw. ein Bekenntnis zu den Grundwerten eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft fehlt (§ 11 StbG), wenn vom Einbürgerungswerber die in dieser Rechtsprechung näher genannten Ziele (insbesondere der Vorrang islamischer Rechtsvorschriften gegenüber staatlichen Gesetzen) vertreten werden (vgl. zu allem erneut VwGH 5.2.2026, Ra 2025/01/0318, Rn. 13, mwH, insbesondere auf VwGH 10.12.2021, Ra 2021/01/0291, Rn. 55 - 61). Dies hat nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die auch von der Amtsrevision ins Treffen geführt wird, als Grundlage, dass nach der Staatsbürgerschaftsrecht-Novelle 2005 § 11 StbG auch auf Verfahren ohne Ermessensspielraum anwendbar ist und als Interpretationsmaxime für § 10 Abs. 1 und 2 StbG, somit auch für § 10 Abs. 1 Z 6 StbG dient (vgl. VwGH 28.2.2019, Ra 2018/01/0095, mwN).Bei der Prüfung des Verleihungshindernisses nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG ist eine Prognose über das zukünftige Wohlverhalten des Verleihungswerbers zu treffen und im Hinblick auf das Ziel des österreichischen Staatsbürgerschaftsrechts, die Verleihung der Staatsbürgerschaft als Abschluss einer erfolgreichen Integration des Fremden in Österreich zu sehen, bei der Prüfung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG ein strenger Maßstab anzulegen. Auch hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mit näherer Begründung festgehalten, dass eine grundsätzlich negative Einstellung zur Republik Österreich bzw. zu deren grundlegenden Institutionen vorliegt (Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, erster Fall StbG) bzw. ein Bekenntnis zu den Grundwerten eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft fehlt (Paragraph 11, StbG), wenn vom Einbürgerungswerber die in dieser Rechtsprechung näher genannten Ziele (insbesondere der Vorrang islamischer Rechtsvorschriften gegenüber staatlichen Gesetzen) vertreten werden vergleiche , zu allem erneut VwGH 5.2.2026, Ra 2025/01/0318, Rn. 13, mwH, insbesondere auf VwGH 10.12.2021, Ra 2021/01/0291, Rn. 55 - 61). Dies hat nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die auch von der Amtsrevision ins Treffen geführt wird, als Grundlage, dass nach der Staatsbürgerschaftsrecht-Novelle 2005 Paragraph 11, StbG auch auf Verfahren ohne Ermessensspielraum anwendbar ist und als Interpretationsmaxime für Paragraph 10, Absatz eins, und 2 StbG, somit auch für Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG dient vergleiche , VwGH 28.2.2019, Ra 2018/01/0095, mwN).
Wien, am 21. Mai 2026
Schlagworte
Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024010330.L00Im RIS seit
29.06.2026Zuletzt aktualisiert am
29.06.2026