TE Vwgh Beschluss 2026/5/22 Ra 2026/20/0238

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Veröffentlicht am 22.05.2026
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 Z1
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §32 Abs1 Z1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Eder sowie die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel und Mag. Zehetner als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Tomsich, in der Rechtssache der Revision der A M, vertreten durch Mag. Muna Duzdar, Rechtsanwältin in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Jänner 2026, L518 2314326-1/20E, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Die Revisionswerberin stellte am 6. Februar 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), wobei sie angab, aus Syrien zu stammen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erkannte ihr mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 2. Mai 2014 den Status der Asylberechtigten zu und stellte fest, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
2
Mit Bescheid vom 7. Mai 2025 nahm das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 AVG von Amts wegen wieder auf. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, die Revisionswerberin habe sich die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten erschlichen, indem sie wissentlich verschwiegen habe, dass sie auch armenische Staatsangehörige sei.Mit Bescheid vom 7. Mai 2025 nahm das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit , Absatz 3, AVG von Amts wegen wieder auf. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, die Revisionswerberin habe sich die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten erschlichen, indem sie wissentlich verschwiegen habe, dass sie auch armenische Staatsangehörige sei.
3
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die von der Revisionswerberin dagegen erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die von der Revisionswerberin dagegen erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Erhebung einer Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
4
Das Bundesverwaltungsgericht stellte - soweit hier relevant - fest, die Revisionswerberin habe im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angegeben, ausschließlich Staatsangehörige von Syrien zu sein, und lediglich syrische Dokumente vorgelegt, obwohl sie eine Doppelstaatsbürgerschaft von Armenien und Syrien besitze. Ihre armenische Staatsangehörigkeit ergebe sich aus einem bis 17. Jänner 2024 gültigen Reisepass der Republik Armenien, ausgestellt am 17. Jänner 2014. Sie habe im Asylverfahren die armenische Staatsangehörigkeit absichtlich und wissentlich in Irreführungsabsicht verschwiegen.
5
Die Behandlung der dagegen an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde wurde von diesem mit Beschluss vom 2. März 2026, E 506/2026-5, abgelehnt und diese unter einem dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
6
In der Folge wurde die gegenständliche außerordentliche Revision eingebracht.
7
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision - gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert - vorgebrachten Gründe zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision - gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG gesondert - vorgebrachten Gründe zu überprüfen.
10
Die Revisionswerberin wendet sich zur Begründung der Zulässigkeit der Revision der Sache nach gegen die Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts, sie habe sich durch Verschweigen ihrer Doppelstaatsbürgerschaft im Asylverfahren die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten erschlichen.
11
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein „Erschleichen“ im Sinn von § 69 Abs. 1 Z 1 AVG vor, wenn die betreffende Entscheidung in einer Art zustande gekommen ist, dass die Partei gegenüber der Behörde objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht hat oder maßgebliche Angaben unterlassen hat und der so festgestellte Sachverhalt dann der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, sofern die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen ist und ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere Erhebungen durchzuführen. Von einem „Erschleichen“ kann daher nicht gesprochen werden, wenn die Behörde es verabsäumt hat, von den ihr ohne besondere Schwierigkeiten zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Sachverhaltsermittlung Gebrauch zu machen. Dem betreffenden Verfahren darf also kein ein „Erschleichen“ ausschließender relevanter Ermittlungsmangel anhaften (vgl. VwGH 17.11.2025, Ra 2025/20/0506, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein „Erschleichen“ im Sinn von Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG vor, wenn die betreffende Entscheidung in einer Art zustande gekommen ist, dass die Partei gegenüber der Behörde objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht hat oder maßgebliche Angaben unterlassen hat und der so festgestellte Sachverhalt dann der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, sofern die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen ist und ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere Erhebungen durchzuführen. Von einem „Erschleichen“ kann daher nicht gesprochen werden, wenn die Behörde es verabsäumt hat, von den ihr ohne besondere Schwierigkeiten zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Sachverhaltsermittlung Gebrauch zu machen. Dem betreffenden Verfahren darf also kein ein „Erschleichen“ ausschließender relevanter Ermittlungsmangel anhaften vergleiche , VwGH 17.11.2025, Ra 2025/20/0506, mwN).
12
Die Frage, ob im konkreten Fall sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen für ein „Erschleichen“ im Sinn von § 69 Abs. 1 Z 1 AVG vorliegen, unterliegt grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge in diesem Zusammenhang nur vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre, was in der Zulässigkeitsbegründung der Revision darzustellen ist (vgl. erneut VwGH 17.11.2025, Ra 2025/20/0506, mwN).Die Frage, ob im konkreten Fall sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen für ein „Erschleichen“ im Sinn von Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG vorliegen, unterliegt grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge in diesem Zusammenhang nur vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre, was in der Zulässigkeitsbegründung der Revision darzustellen ist vergleiche , erneut VwGH 17.11.2025, Ra 2025/20/0506, mwN).
13
Die Revisionswerberin bringt vor, sie habe bereits im Zuge der Erstbefragung vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angegeben, dass ihr der Schlepper einen armenischen Pass „besorgt“ habe, dessen Echtheit sie nicht habe beurteilen können. Die Behörde habe dennoch nicht die ihr in diesem Zusammenhang möglichen weiteren Sachverhaltsermittlungen durchgeführt. Damit wendet sie sich gegen die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts, das mit näherer Begründung davon ausging, dass der Behörde im früher abgeführten Asylverfahren kein maßgeblicher Ermittlungsfehler vorgeworfen werden könne, ohne die Unvertretbarkeit dieser Beweiswürdigung darzulegen (zum Beurteilungsmaßstab des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der Beweiswürdigung vgl. etwa VwGH 8.9.2025, Ra 2025/20/0422, mwN).Die Revisionswerberin bringt vor, sie habe bereits im Zuge der Erstbefragung vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angegeben, dass ihr der Schlepper einen armenischen Pass „besorgt“ habe, dessen Echtheit sie nicht habe beurteilen können. Die Behörde habe dennoch nicht die ihr in diesem Zusammenhang möglichen weiteren Sachverhaltsermittlungen durchgeführt. Damit wendet sie sich gegen die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts, das mit näherer Begründung davon ausging, dass der Behörde im früher abgeführten Asylverfahren kein maßgeblicher Ermittlungsfehler vorgeworfen werden könne, ohne die Unvertretbarkeit dieser Beweiswürdigung darzulegen (zum Beurteilungsmaßstab des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der Beweiswürdigung vergleiche , etwa VwGH 8.9.2025, Ra 2025/20/0422, mwN).
14
Soweit die Revisionswerberin vorbringt, keine Kenntnis von der Existenz einer „echten [armenischen] Staatsbürgerschaft“ und damit keine Irreführungsabsicht gehabt zu haben, entfernt sie sich vom festgestellten Sachverhalt, jedoch wiederum ohne eine Unvertretbarkeit der diesen Feststellungen zugrundeliegenden Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts aufzuzeigen.
15
Die Revisionswerberin macht schließlich geltend, das von der Behörde eingeholte „Gutachten“ (des MMag. Dr. h.c. M.), demgemäß die Revisionswerberin seit dem Jahr 2014 über die armenische Staatsangehörigkeit verfüge, sei von der Behörde entgegen näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als „neu hervorgekommen“ beurteilt worden, obwohl es tatsächlich „neu entstanden“ sei. Aus welchem Grund dies sich aber auf die Richtigkeit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ausgewirkt haben sollte, bleibt anhand der Ausführungen der Revisionswerberin im Dunkeln. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass bereits das Bundesverwaltungsgericht dieses Beweismittel nicht als „Gutachten im eigentlichen Sinne“, sondern als „Rechercheergebnis“ betrachtete (vgl. zur Stellungnahme einer Vertrauensperson ausführlich VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100, 0101; sowie zu einer vergleichbaren Stellungnahme des MMag. Dr. h.c. M., VwGH 17.11.2025, Ra 2025/20/0506).Die Revisionswerberin macht schließlich geltend, das von der Behörde eingeholte „Gutachten“ (des MMag. Dr. h.c. M.), demgemäß die Revisionswerberin seit dem Jahr 2014 über die armenische Staatsangehörigkeit verfüge, sei von der Behörde entgegen näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als „neu hervorgekommen“ beurteilt worden, obwohl es tatsächlich „neu entstanden“ sei. Aus welchem Grund dies sich aber auf die Richtigkeit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ausgewirkt haben sollte, bleibt anhand der Ausführungen der Revisionswerberin im Dunkeln. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass bereits das Bundesverwaltungsgericht dieses Beweismittel nicht als „Gutachten im eigentlichen Sinne“, sondern als „Rechercheergebnis“ betrachtete vergleiche , zur Stellungnahme einer Vertrauensperson ausführlich VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100, 0101; sowie zu einer vergleichbaren Stellungnahme des MMag. Dr. h.c. M., VwGH 17.11.2025, Ra 2025/20/0506).
16
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 22. Mai 2026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026200238.L00

Im RIS seit

23.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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