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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §35Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed als Richter sowie die Hofrätinnen Dr.in Gröger und Dr.in Sabetzer als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Hahn, LL.M., über die Revision 1. der H A, 2. der R A, 3. des M A, und 4. des K A, alle vertreten durch MMag. Dr.Katharina Häusler, E.MA, Rechtsanwältin in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. November 2025, 1. W175 2302551-1/8E, 2. W175 2302555-1/8E, 3. W175 2302554-1/8E und 4. W175 2302553-1/9E, betreffend die Erteilung von Einreisetiteln nach § 35 AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichische Botschaft Amman), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed als Richter sowie die Hofrätinnen Dr.in Gröger und Dr.in Sabetzer als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Hahn, LL.M., über die Revision 1. der H A, 2. der R A, 3. des M A, und 4. des K A, alle vertreten durch MMag. Dr.Katharina Häusler, E.MA, Rechtsanwältin in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. November 2025, 1. W175 2302551-1/8E, 2. W175 2302555-1/8E, 3. W175 2302554-1/8E und 4. W175 2302553-1/9E, betreffend die Erteilung von Einreisetiteln nach Paragraph 35, AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichische Botschaft Amman), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von jeweils € 829,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Wien, am 22. Mai 2026
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026180002.L00Im RIS seit
23.06.2026Zuletzt aktualisiert am
24.06.2026