TE Vwgh Beschluss 2026/5/22 Ra 2025/18/0339

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Veröffentlicht am 22.05.2026
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1
VwGG §36 Abs1
VwGG §55
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 36 heute
  2. VwGG § 36 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 36 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 36 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 36 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 36 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  7. VwGG § 36 gültig von 01.01.1991 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 36 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 55 heute
  2. VwGG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 55 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 55 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 55 gültig von 01.09.1997 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 55 gültig von 22.07.1995 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  7. VwGG § 55 gültig von 05.01.1985 bis 21.07.1995

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2025/18/0340
Ra 2025/18/0341

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed, die Hofrätin Dr. Kronegger und den Hofrat Mag. Werner als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Hahn, LL.M., über die Revision 1. der B A, 2. der B A, und 3. des B A, alle vertreten durch Dr. Johannes Fuchs als bestellter Verfahrenshelfer, dieser vertreten durch die Kirchmayer & Strodl Rechtsanwalts GesmbH in Hainburg an der Donau, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. August 2025, Zlen. 1. W144 2316122-1/4E, 2. W144 2316123-1/3E und 3. W144 2316124-1/3E, betreffend Erteilung von Einreisetiteln nach § 35 AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichische Botschaft Damaskus), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed, die Hofrätin Dr. Kronegger und den Hofrat Mag. Werner als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Hahn, LL.M., über die Revision 1. der B A, 2. der B A, und 3. des B A, alle vertreten durch Dr. Johannes Fuchs als bestellter Verfahrenshelfer, dieser vertreten durch die Kirchmayer & Strodl Rechtsanwalts GesmbH in Hainburg an der Donau, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. August 2025, Zlen. 1. W144 2316122-1/4E, 2. W144 2316123-1/3E und 3. W144 2316124-1/3E, betreffend Erteilung von Einreisetiteln nach Paragraph 35, AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichische Botschaft Damaskus), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 829,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Das angefochtene Erkenntnis wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 18. März 2026, E 3084-3086/2025-18, zugestellt innerhalb der gemäß § 36 Abs. 1 VwGG gesetzten Frist, aufgehoben.Das angefochtene Erkenntnis wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 18. März 2026, E 3084-3086/2025-18, zugestellt innerhalb der gemäß Paragraph 36, Absatz eins, VwGG gesetzten Frist, aufgehoben.
2
Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt u.a. dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung - wie hier - durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde (vgl. etwa VwGH 22.1.2026, Ra 2025/18/0117, mwN). Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt u.a. dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung - wie hier - durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde vergleiche , etwa VwGH 22.1.2026, Ra 2025/18/0117, mwN).
3
Die Revision war daher - nachdem den revisionswerbenden Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, sie davon aber keinen Gebrauch machten - gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Die Revision war daher - nachdem den revisionswerbenden Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, sie davon aber keinen Gebrauch machten - gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
4
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 55 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Da die Klaglosstellung innerhalb der gemäß § 36 Abs. 1 VwGG gesetzten Frist erfolgte, war der Pauschalbetrag für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes nach der angeführten Gesetzesstelle um ein Viertel zu kürzen.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 55, VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Da die Klaglosstellung innerhalb der gemäß Paragraph 36, Absatz eins, VwGG gesetzten Frist erfolgte, war der Pauschalbetrag für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes nach der angeführten Gesetzesstelle um ein Viertel zu kürzen.

Wien, am 22. Mai 2026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025180339.L00

Im RIS seit

23.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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