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Die Mitbeteiligte, eine syrische Staatsangehörige, stellte am 25. April 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 21. Juli 2023, W121 2266259-1/7E, wurde der Mitbeteiligten - nach Beschwerdeerhebung gegen Spruchpunkt I. (Nichtzuerkennung von Asyl) des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 7. Dezember 2022 - der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Dieses Erkenntnis wurde vom Verwaltungsgerichtshof aufgrund einer dagegen erhobenen Amtsrevision des BFA aufgehoben (VwGH 27.8.2025, Ra 2023/19/0343).Die Mitbeteiligte, eine syrische Staatsangehörige, stellte am 25. April 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 21. Juli 2023, W121 2266259-1/7E, wurde der Mitbeteiligten - nach Beschwerdeerhebung gegen Spruchpunkt römisch eins. (Nichtzuerkennung von Asyl) des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 7. Dezember 2022 - der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Dieses Erkenntnis wurde vom Verwaltungsgerichtshof aufgrund einer dagegen erhobenen Amtsrevision des BFA aufgehoben (VwGH 27.8.2025, Ra 2023/19/0343). 2
Im fortgesetzten Verfahren erließ das BVwG am 4. Februar 2026, ebenfalls zu W121 2266259-1/7E, ein Erkenntnis, dessen Wortlaut ident mit dem vom Verwaltungsgerichtshof aufgehobenen Erkenntnis des BVwG vom 21. Juli 2023 ist. Es wurde am 9. Februar 2026 amtssigniert und versendet und am 10. Februar 2026 an die Parteien des Beschwerdeverfahrens zugestellt.
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Mit einem weiteren (dem hier angefochtenen) Erkenntnis vom (ebenfalls) 4. Februar 2026, neuerlich zu W121 2266259-1/7E, wies das BVwG die Beschwerde der Mitbeteiligten gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des BFA als unbegründet ab und erklärte die Revision für nicht zulässig. Dieses Erkenntnis wurde am 17. Februar 2026 amtssigniert und versendet und am 18. Februar 2026 an die Parteien des Beschwerdeverfahrens zugestellt.Mit einem weiteren (dem hier angefochtenen) Erkenntnis vom (ebenfalls) 4. Februar 2026, neuerlich zu W121 2266259-1/7E, wies das BVwG die Beschwerde der Mitbeteiligten gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des BFA als unbegründet ab und erklärte die Revision für nicht zulässig. Dieses Erkenntnis wurde am 17. Februar 2026 amtssigniert und versendet und am 18. Februar 2026 an die Parteien des Beschwerdeverfahrens zugestellt.
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Gegen dieses (zuletzt genannte) Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision. Im vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren wurde keine Revisionsbeantwortung erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
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Die Revision ist zulässig, weil sie unter dem Gesichtspunkt des Abweichens von Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zutreffend vorbringt, der angefochtenen Entscheidung stehe das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen.
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Sie ist aus diesem Grund auch berechtigt:
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Mit seinem Erkenntnis vom 4. Februar 2026, welches dem Wortlaut nach dem vom Verwaltungsgerichtshof aufgehobenen Erkenntnis des BVwG vom 21. Juli 2023 entspricht und den Parteien des Beschwerdeverfahrens am 10. Februar 2026 zugestellt wurde, entschied das BVwG im fortgesetzten Verfahren (stattgebend) über die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des BFA.Mit seinem Erkenntnis vom 4. Februar 2026, welches dem Wortlaut nach dem vom Verwaltungsgerichtshof aufgehobenen Erkenntnis des BVwG vom 21. Juli 2023 entspricht und den Parteien des Beschwerdeverfahrens am 10. Februar 2026 zugestellt wurde, entschied das BVwG im fortgesetzten Verfahren (stattgebend) über die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des BFA.
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Das BFA macht daher zu Recht geltend, dass das BVwG mit dem im gegenständlichen Revisionsverfahren angefochtenen Erkenntnis - welches ebenso mit 4. Februar 2026 datiert, den Parteien des Beschwerdeverfahrens jedoch erst am 18. Februar 2026 zugestellt wurde - neuerlich (diesmal abweisend) über die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des BFA entschieden hat.Das BFA macht daher zu Recht geltend, dass das BVwG mit dem im gegenständlichen Revisionsverfahren angefochtenen Erkenntnis - welches ebenso mit 4. Februar 2026 datiert, den Parteien des Beschwerdeverfahrens jedoch erst am 18. Februar 2026 zugestellt wurde - neuerlich (diesmal abweisend) über die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des BFA entschieden hat.
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Die Entscheidung eines Verwaltungsgerichts wird mit ihrer Erlassung rechtskräftig, wobei alle Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens einen Rechtsanspruch auf Beachtung der eingetretenen Rechtskraft haben. Im Zusammenhang mit diesem Grundsatz ist die einschlägige Rechtsprechung zu § 68 AVG in sinngemäßer Weise heranziehbar. Daraus ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (ne bis in idem). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen (VwGH 20.10.2021, Ra 2020/20/0306, mwN).Die Entscheidung eines Verwaltungsgerichts wird mit ihrer Erlassung rechtskräftig, wobei alle Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens einen Rechtsanspruch auf Beachtung der eingetretenen Rechtskraft haben. Im Zusammenhang mit diesem Grundsatz ist die einschlägige Rechtsprechung zu Paragraph 68, AVG in sinngemäßer Weise heranziehbar. Daraus ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (ne bis in idem). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen (VwGH 20.10.2021, Ra 2020/20/0306, mwN).
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Indem das BVwG über die Beschwerde der Mitbeteiligten gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides mit dem gegenständlich angefochtenen Erkenntnis neuerlich abgesprochen hat (Abweisung der Beschwerde als unbegründet), obwohl es darüber bereits mit einem den Verfahrensparteien am 10. Februar 2026 zugestellten Erkenntnis (Zuerkennung des Status der Asylberechtigten) entschieden hatte, hat es eine ihm nach dem Gesetz nicht zustehende Kompetenz in Anspruch genommen und dadurch die angefochtene Entscheidung mit Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit belastet.Indem das BVwG über die Beschwerde der Mitbeteiligten gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides mit dem gegenständlich angefochtenen Erkenntnis neuerlich abgesprochen hat (Abweisung der Beschwerde als unbegründet), obwohl es darüber bereits mit einem den Verfahrensparteien am 10. Februar 2026 zugestellten Erkenntnis (Zuerkennung des Status der Asylberechtigten) entschieden hatte, hat es eine ihm nach dem Gesetz nicht zustehende Kompetenz in Anspruch genommen und dadurch die angefochtene Entscheidung mit Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit belastet.
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Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts aufzuheben.
Wien, am 26. Mai 2026