1
Der minderjährige Revisionswerber, ein afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Volksgruppenzugehörigkeit, stellte am 7. November 2024 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Lauf des Verfahrens im Wesentlichen damit begründete, in seinem Heimatland Verfolgung durch die Taliban zu fürchten.
2
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diesen Antrag mit Bescheid vom 11. April 2025 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, erkannte dem Revisionswerber den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung.
3
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten erhobene Beschwerde des Revisionswerbers ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab und erklärte die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten erhobene Beschwerde des Revisionswerbers ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab und erklärte die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
4
Begründend führte das BVwG im Wesentlichen aus, der Revisionswerber habe eine Verfolgung durch die Taliban in Afghanistan nicht glaubhaft machen können. Er habe bei seiner Ersteinvernahme noch keine Fluchtgründe vorgebracht, obwohl „auch einem Fünfzehnjährigen zuzumuten sei, dass er eine Rekrutierung bzw. zwangsweise Mitnahme durch die Taliban ansatzweise bei der Erstbefragung erwähnt hätte, hätte dieser Vorfall tatsächlich zu seiner Flucht geführt“. Erst bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA habe er sein Fluchtvorbringen gesteigert und eine versuchte Zwangsrekrutierung durch die Taliban behauptet. Dieses Vorbringen habe er in der Folge weiter - wie näher ausgeführt wird - gesteigert. Es sei auch dem damals bereits Sechzehnjährigen durchaus zuzumuten gewesen, sein Fluchtvorbringen detailreicher und konkreter zu schildern. Den beweiswürdigenden Ausführungen im behördlichen Bescheid sei der Revisionswerber insgesamt nicht substantiiert entgegengetreten, sondern habe „schlichtweg sein Fluchtvorbringen wiederholt“ und „allgemein auf seine Minderjährigkeit“ hingewiesen. Eine mündliche Verhandlung habe deshalb unterbleiben können.
5
Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit und in der Sache geltend macht, das BVwG sei in der angefochtenen Entscheidung von den „klaren Vorgaben“ der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (Hinweis auf VwGH
Ra 2014/19/0020) abgewichen, bei Minderjährigen eine besonders sorgfältige Beurteilung ihres Vorbringens zu den Fluchtgründen vorzunehmen. Das BVwG stelle nur „pauschal auf einen ‚Fünfzehnjährigen‘ als Maßfigur“ ab und berücksichtige die konkreten Umstände des minderjährigen Revisionswerbers nicht. Ausführungen dazu, warum Angaben zur zwangsweisen Rekrutierung durch die Taliban im Rahmen der Erstbefragung konkret vom Revisionswerber hätten erwartet werden dürfen, fehlten gänzlich. Hätte sich das BVwG mit den konkreten Umständen des Revisionswerbers auseinandergesetzt, nämlich insbesondere mit dessen Analphabetismus und dem Umstand, dass der Revisionswerber im Rahmen seiner Erstbefragung in einer ihn überfordernden Ausnahmesituation gewesen sei, so hätte es zum Schluss gelangen müssen, es sei lebensnah und nachvollziehbar, dass er im Rahmen seiner Erstbefragung keine näheren Angaben gemacht habe. Es hätte aus Sicht des BVwG auch nachvollziehbar sein müssen, dass der Revisionswerber seine Fluchtgründe im weiteren Verlauf des Verfahrens unter entsprechender Anleitung und mit zunehmender Bildung steigerte und konkretisierte.
6
Das BFA hat keine Revisionsbeantwortung erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
7
Die Revision ist zulässig und begründet.
8
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss auf die Minderjährigkeit des Asylwerbers im Rahmen der beweiswürdigenden Überlegungen entsprechend Bedacht genommen werden (vgl. etwa VwGH 24.9.2014, Ra 2014/19/0020, mwN). Zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines - im Zeitpunkt der fluchtauslösenden Ereignisse - Minderjährigen hat eine besonders sorgfältige Beweiswürdigung stattzufinden, bei der die vorgebrachte Fluchtgeschichte und allfällige Widersprüche in den Angaben unter dem Aspekt der Minderjährigkeit gewürdigt werden müssen. Es muss sich aus der Entscheidung erkennen lassen, dass solche Umstände in die Beweiswürdigung Eingang gefunden haben und dass darauf Bedacht genommen wurde, aus welchem Blickwinkel die Schilderung der Fluchtgeschichte erfolgte (vgl. VwGH 11.2.2022, Ra 2021/18/0388, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss auf die Minderjährigkeit des Asylwerbers im Rahmen der beweiswürdigenden Überlegungen entsprechend Bedacht genommen werden vergleiche , etwa VwGH 24.9.2014, Ra 2014/19/0020, mwN). Zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines - im Zeitpunkt der fluchtauslösenden Ereignisse - Minderjährigen hat eine besonders sorgfältige Beweiswürdigung stattzufinden, bei der die vorgebrachte Fluchtgeschichte und allfällige Widersprüche in den Angaben unter dem Aspekt der Minderjährigkeit gewürdigt werden müssen. Es muss sich aus der Entscheidung erkennen lassen, dass solche Umstände in die Beweiswürdigung Eingang gefunden haben und dass darauf Bedacht genommen wurde, aus welchem Blickwinkel die Schilderung der Fluchtgeschichte erfolgte vergleiche , VwGH 11.2.2022, Ra 2021/18/0388, mwN). 9
Eine ausreichende Beachtung dieser rechtlichen Leitlinien lässt das angefochtene Erkenntnis vermissen. Wie die Revision zutreffend geltend macht, legte das BVwG in Bezug auf das Aussageverhalten des minderjährigen Revisionswerbers allgemeine Erwartungshaltungen zugrunde, ohne darzulegen, woher es diese Erfahrungssätze nahm. Auf das Vorbringen des Revisionswerbers in der Beschwerde an das BVwG, der Revisionswerber stamme aus einer ärmlichen und bildungsfernen Familie, habe während seines Lebens in Afghanistan keine Schule besucht, sei Analphabet, das Sprechen oder Referieren vor fremden Menschen sei ihm vollkommen fremd, weshalb nicht anzunehmen sei, es könne ihm ohne anleitende und hilfestellende Fragen gelingen, einen in sich geschlossenen Lebenssachverhalt vorzutragen, ging das BVwG in seiner Beweiswürdigung mit keinem Wort ein.
10
Hinzu kommt, dass sich das BVwG tragend darauf stützte, der Revisionswerber habe seine Angaben im Laufe des Verfahrens im Vergleich zu jenen der Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gesteigert. Abgesehen davon, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhoben hat, die sich nach § 19 Abs. 1 AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat (vgl. etwa VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061, mwN), wurde im Protokoll der Erstbefragung ausdrücklich festgehalten, dass die dortigen Angaben in eigenen Worten des Revisionswerbers und ohne diese zu hinterfragen, getätigt wurden. Dem Einwand des Revisionswerbers, es hätte im weiteren Verfahren aufgrund seines Alters und seiner persönlichen Umstände anleitender oder hilfestellender Fragen bedurft, um das Fluchtvorbringen vollständig zu erfassen, kommt insoweit besondere Bedeutung zu. Schon aus diesen Gründen kann das mangelhaft begründete angefochtene Erkenntnis keinen Bestand haben.Hinzu kommt, dass sich das BVwG tragend darauf stützte, der Revisionswerber habe seine Angaben im Laufe des Verfahrens im Vergleich zu jenen der Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gesteigert. Abgesehen davon, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhoben hat, die sich nach Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat vergleiche , etwa VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061, mwN), wurde im Protokoll der Erstbefragung ausdrücklich festgehalten, dass die dortigen Angaben in eigenen Worten des Revisionswerbers und ohne diese zu hinterfragen, getätigt wurden. Dem Einwand des Revisionswerbers, es hätte im weiteren Verfahren aufgrund seines Alters und seiner persönlichen Umstände anleitender oder hilfestellender Fragen bedurft, um das Fluchtvorbringen vollständig zu erfassen, kommt insoweit besondere Bedeutung zu. Schon aus diesen Gründen kann das mangelhaft begründete angefochtene Erkenntnis keinen Bestand haben. 11
Die Revision macht in diesem Zusammenhang zutreffend geltend, dass sich das BVwG im Rahmen einer mündlichen Verhandlung ein unmittelbares Bild und einen persönlichen Eindruck vom Revisionswerber hätte machen müssen. Es entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das BVwG bei der gegebenen Sachlage von der mündlichen Verhandlung nicht hätte absehen dürfen (vgl. dazu grundlegend VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, 0018).Die Revision macht in diesem Zusammenhang zutreffend geltend, dass sich das BVwG im Rahmen einer mündlichen Verhandlung ein unmittelbares Bild und einen persönlichen Eindruck vom Revisionswerber hätte machen müssen. Es entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das BVwG bei der gegebenen Sachlage von der mündlichen Verhandlung nicht hätte absehen dürfen vergleiche , dazu grundlegend VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, 0018). 12
Das angefochten Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Das angefochten Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
13
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 27. Mai 2026