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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §115 Abs1Beachte
Rechtssatz
Damit der Haftungspflichtige seine qualifizierte Behauptungs- und Konkretisierungslast erfüllt, ist die Darstellung der konkreten finanziellen Situation der Gesellschaft und ihrer Gebarung bei oder nach Fälligkeit der Abgabenschuld erforderlich (vgl. VwGH 28.6.2022, Ra 2020/13/0067). Konsequenterweise haftet er ansonsten für die von der Haftung betroffenen Abgabenschulden zur Gänze (vgl. VwGH 23.8.2016, Ra 2016/16/0063, mwN). Mit der alleinigen Vorlage eines umfangreichen Konvoluts an Geschäftsunterlagen der Primärschuldnerin, ohne jegliche konkretisierende Angaben zu machen (etwa zu liquiden Mitteln, bestehenden Verbindlichkeiten und die an die Gläubiger ausbezahlten Beträge), kommt der Haftungspflichtige seiner Obliegenheit nicht im ausreichenden Ausmaß nach (vgl. VwGH 27.5.2020, Ra 2020/13/0027, mwN).Damit der Haftungspflichtige seine qualifizierte Behauptungs- und Konkretisierungslast erfüllt, ist die Darstellung der konkreten finanziellen Situation der Gesellschaft und ihrer Gebarung bei oder nach Fälligkeit der Abgabenschuld erforderlich vergleiche VwGH 28.6.2022, Ra 2020/13/0067). Konsequenterweise haftet er ansonsten für die von der Haftung betroffenen Abgabenschulden zur Gänze vergleiche VwGH 23.8.2016, Ra 2016/16/0063, mwN). Mit der alleinigen Vorlage eines umfangreichen Konvoluts an Geschäftsunterlagen der Primärschuldnerin, ohne jegliche konkretisierende Angaben zu machen (etwa zu liquiden Mitteln, bestehenden Verbindlichkeiten und die an die Gläubiger ausbezahlten Beträge), kommt der Haftungspflichtige seiner Obliegenheit nicht im ausreichenden Ausmaß nach vergleiche VwGH 27.5.2020, Ra 2020/13/0027, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025130002.L07Im RIS seit
23.06.2026Zuletzt aktualisiert am
23.06.2026