RS Vwgh 2026/5/27 Ra 2025/13/0002

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Veröffentlicht am 27.05.2026
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

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Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2025/13/0003 B 27.05.2026

Rechtssatz

Damit der Haftungspflichtige seine qualifizierte Behauptungs- und Konkretisierungslast erfüllt, ist die Darstellung der konkreten finanziellen Situation der Gesellschaft und ihrer Gebarung bei oder nach Fälligkeit der Abgabenschuld erforderlich (vgl. VwGH 28.6.2022, Ra 2020/13/0067). Konsequenterweise haftet er ansonsten für die von der Haftung betroffenen Abgabenschulden zur Gänze (vgl. VwGH 23.8.2016, Ra 2016/16/0063, mwN). Mit der alleinigen Vorlage eines umfangreichen Konvoluts an Geschäftsunterlagen der Primärschuldnerin, ohne jegliche konkretisierende Angaben zu machen (etwa zu liquiden Mitteln, bestehenden Verbindlichkeiten und die an die Gläubiger ausbezahlten Beträge), kommt der Haftungspflichtige seiner Obliegenheit nicht im ausreichenden Ausmaß nach (vgl. VwGH 27.5.2020, Ra 2020/13/0027, mwN).Damit der Haftungspflichtige seine qualifizierte Behauptungs- und Konkretisierungslast erfüllt, ist die Darstellung der konkreten finanziellen Situation der Gesellschaft und ihrer Gebarung bei oder nach Fälligkeit der Abgabenschuld erforderlich vergleiche VwGH 28.6.2022, Ra 2020/13/0067). Konsequenterweise haftet er ansonsten für die von der Haftung betroffenen Abgabenschulden zur Gänze vergleiche VwGH 23.8.2016, Ra 2016/16/0063, mwN). Mit der alleinigen Vorlage eines umfangreichen Konvoluts an Geschäftsunterlagen der Primärschuldnerin, ohne jegliche konkretisierende Angaben zu machen (etwa zu liquiden Mitteln, bestehenden Verbindlichkeiten und die an die Gläubiger ausbezahlten Beträge), kommt der Haftungspflichtige seiner Obliegenheit nicht im ausreichenden Ausmaß nach vergleiche VwGH 27.5.2020, Ra 2020/13/0027, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025130002.L07

Im RIS seit

23.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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