RS Vwgh 2026/5/27 Ra 2025/13/0002

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Veröffentlicht am 27.05.2026
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

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Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2025/13/0003 B 27.05.2026

Rechtssatz

Auch wenn die qualifizierte Mitwirkungspflicht des Haftungspflichtigen nicht bedeutet, dass die Behörde (bzw. das VwG) von jeder Ermittlungspflicht entbunden wäre (vgl. etwa VwGH 26.8.2024, Ra 2024/13/0023, mwN), liegt es primär am Haftungspflichtigen, das Nötige an Behauptung und Beweisanbot zu seiner Entlastung darzutun.Auch wenn die qualifizierte Mitwirkungspflicht des Haftungspflichtigen nicht bedeutet, dass die Behörde (bzw. das VwG) von jeder Ermittlungspflicht entbunden wäre vergleiche etwa VwGH 26.8.2024, Ra 2024/13/0023, mwN), liegt es primär am Haftungspflichtigen, das Nötige an Behauptung und Beweisanbot zu seiner Entlastung darzutun.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025130002.L06

Im RIS seit

23.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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