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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs4Rechtssatz
Bei Annahme eines Zweifelsfalles dahin, ob ein Anbringen einer nichtunterfertigenden Person zurechenbar ist, steht es im Ermessen der Behörde, entweder förmlich eine Bestätigung aufzutragen oder aber auf andere Weise den Nachweis der Authentizität zu veranlassen (vgl VwGH 31.3.2016, 2013/07/0023).Bei Annahme eines Zweifelsfalles dahin, ob ein Anbringen einer nichtunterfertigenden Person zurechenbar ist, steht es im Ermessen der Behörde, entweder förmlich eine Bestätigung aufzutragen oder aber auf andere Weise den Nachweis der Authentizität zu veranlassen vergleiche VwGH 31.3.2016, 2013/07/0023).
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Schlagworte
Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025100064.L01Im RIS seit
23.06.2026Zuletzt aktualisiert am
29.06.2026