Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs1Rechtssatz
Das Wesen eines Eventualantrages liegt darin, dass er unter der aufschiebenden Bedingung gestellt wird, dass der Primärantrag erfolglos bleibt. Wird ein Eventualantrag vor dem Eintritt des Eventualfalles erledigt, belastet dies die Erledigung mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit (VwGH 15.7.2020, Ra 2019/21/0368). Dies ist auch dann der Fall, wenn über die Anträge verschiedene Verwaltungsbehörden oder VwG zu entscheiden haben (VwGH 27.7.2022, Ra 2022/02/0111). Der VwGH hat es auch für zulässig erachtet eine Bescheidbeschwerde und in eventu eine Säumnisbeschwerde zu erheben (VwGH 15.12.1977, 0934/73).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024210013.L01Im RIS seit
30.06.2026Zuletzt aktualisiert am
07.07.2026