TE Vwgh Erkenntnis 2026/5/27 Ra 2024/21/0013

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Veröffentlicht am 27.05.2026
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs1
B-VG Art130 Abs1 Z1
B-VG Art130 Abs1 Z3
VwRallg
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofrätin Dr.in Oswald und die Hofräte Mag. Schartner, Mag. Pichler und Dr. Forster als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Wagner, über die Revision des Y Z, vertreten durch Mag. Ronald Frühwirth, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2023, W275 2227162-2/3E, betreffend Zurückweisung einer Säumnisbeschwerde in einer fremdenrechtlichen Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 5. Jänner 2018 wurde dem im November 2017 geborenen Revisionswerber der Status des Asylberechtigten im Familienverfahren zuerkannt. Seine Staatsangehörigkeit wurde in diesem mit Äthiopien angenommen.
2
Am 26. Jänner 2022 stellte der Revisionswerber unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars beim BFA einen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses für Asylberechtigte gemäß § 94 Abs. 1 FPG. Als seine Staatsangehörigkeit wurde darin „äthiopisch bzw eritreisch“ angegeben. Weiters wurde die Auswahlmöglichkeit „Gültig für alle Staaten der Welt, außer meinem Herkunftsstaat“ angekreuzt, wobei die Wortfolge „außer meinem Herkunftsstaat“ durchgestrichen sowie die Wortfolge „siehe Stellungnahme“ handschriftlich ergänzt wurde. In dieser Stellungnahme führte der Revisionswerber aus, dass er die Ausstellung eines Konventionsreisepasses mit einem Geltungsbereich beantrage, der auch Äthiopien umfasse.Am 26. Jänner 2022 stellte der Revisionswerber unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars beim BFA einen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses für Asylberechtigte gemäß Paragraph 94, Absatz eins, FPG. Als seine Staatsangehörigkeit wurde darin „äthiopisch bzw eritreisch“ angegeben. Weiters wurde die Auswahlmöglichkeit „Gültig für alle Staaten der Welt, außer meinem Herkunftsstaat“ angekreuzt, wobei die Wortfolge „außer meinem Herkunftsstaat“ durchgestrichen sowie die Wortfolge „siehe Stellungnahme“ handschriftlich ergänzt wurde. In dieser Stellungnahme führte der Revisionswerber aus, dass er die Ausstellung eines Konventionsreisepasses mit einem Geltungsbereich beantrage, der auch Äthiopien umfasse.
3
Im November 2022 stellte das BFA für den Revisionswerber einen für alle Staaten der Welt, mit Ausnahme Äthiopiens, gültigen Konventionsreisepass aus, der am 13. Dezember 2022 an der Wohnadresse des Revisionswerbers zugestellt wurde.
4
Mit einem an das BFA gerichteten Schriftsatz vom 3. Februar 2023 stellte der Revisionswerber 1. den Antrag auf neuerliche, ordnungsgemäße Zustellung [des Konventionsreisepasses], 2. „eventualiter“ einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand samt 3. Beschwerde, erhob 4. „eventualiter“ eine Säumnisbeschwerde und stellte 5. „eventualiter“ einen Antrag auf Erweiterung des Geltungsbereiches des ausgestellten Konventionsreisepasses auch auf Äthiopien. Das zum Antrag auf neuerliche Zustellung sowie den Wiedereinsetzungsantrag samt Beschwerde erstattete Vorbringen stand unter der Prämisse, dass einem zugestellten Konventionsreisepass Bescheidcharakter zukomme. So brachte der Revisionswerber in diesem Zusammenhang vor, „sollte die mit der Passausstellung verfügte Anordnung, Äthiopien von seinem Geltungsbereich auszunehmen, einen normativen Abspruch darstellen, ist die Ausstellung des Reisepasses wohl als besondere Form der Erlassung eines Bescheides anzusehen und kann dagegen (den zugestellten Reisepass) Beschwerde ergriffen werden.“ Demgegenüber behauptete er im Hinblick auf seine (nur) in eventu gestellte Säumnisbeschwerde, dadurch, dass ihm ein Konventionsreisepass ausgestellt worden sei, der Äthiopien vom Geltungsbereich ausnehme, und auch kein Bescheid ergangen sei, mit dem sein Antrag auf Ausstellung eines Äthiopien umfassenden Konventionsreisepasses, förmlich „abgelehnt“ worden sei, sei die Rechtssache nach wie vor unerledigt.
5
Am 15. Februar 2023 legte das BFA unter Anführung dieser (Eventual-)Anträge die Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. In der unter einem an das BVwG gerichteten Stellungnahme führte das BFA aus, dass „die beabsichtigte ergänzende bescheidmäßige Abweisung des Antrags auf Ausstellung eine Konventionspasses, bei dem nicht Äthiopien ausgenommen sei“, aufgrund des Arbeitsanfalls nicht mehr rechtzeitig nachgeholt habe werden können. Die Behörde erachte zudem den vorliegenden Zustellmangel als geheilt und sei somit auch eine neuerliche Zustellung nicht erforderlich. Es sei auch nicht ersichtlich, aus welchen Gründen ein Wiedereinsetzungsantrag nach § 71 AVG gerechtfertigt sein solle. Ebensowenig könne davon ausgegangen werden, dass der Ausstellung des Konventionsreisepasses Bescheidcharakter zukomme.Am 15. Februar 2023 legte das BFA unter Anführung dieser (Eventual-)Anträge die Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. In der unter einem an das BVwG gerichteten Stellungnahme führte das BFA aus, dass „die beabsichtigte ergänzende bescheidmäßige Abweisung des Antrags auf Ausstellung eine Konventionspasses, bei dem nicht Äthiopien ausgenommen sei“, aufgrund des Arbeitsanfalls nicht mehr rechtzeitig nachgeholt habe werden können. Die Behörde erachte zudem den vorliegenden Zustellmangel als geheilt und sei somit auch eine neuerliche Zustellung nicht erforderlich. Es sei auch nicht ersichtlich, aus welchen Gründen ein Wiedereinsetzungsantrag nach Paragraph 71, AVG gerechtfertigt sein solle. Ebensowenig könne davon ausgegangen werden, dass der Ausstellung des Konventionsreisepasses Bescheidcharakter zukomme.
6
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 7. Dezember 2023 wies das BVwG die Säumnisbeschwerde zurück und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Beschluss vom 7. Dezember 2023 wies das BVwG die Säumnisbeschwerde zurück und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
7
Begründend führte es unter Hinweis auf § 94 Abs. 5 iVm § 91 Abs. 2 FPG aus, das BFA habe durch die Ausstellung eines Konventionsreisepasses mit dem rechtlich größtmöglichen Geltungsbereich dem Antrag des Revisionswerbers entsprochen, sodass im gegenständlichen Fall keine Säumnis der Behörde vorliege.Begründend führte es unter Hinweis auf Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit , Paragraph 91, Absatz 2, FPG aus, das BFA habe durch die Ausstellung eines Konventionsreisepasses mit dem rechtlich größtmöglichen Geltungsbereich dem Antrag des Revisionswerbers entsprochen, sodass im gegenständlichen Fall keine Säumnis der Behörde vorliege.
8
Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Durchführung des Vorverfahrens, in dessen Rahmen keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, erwogen hat:
9
Die Revision erweist sich entgegen dem gemäß § 34 Abs. 1a erster Satz VwGG nicht bindenden Ausspruch des BVwG unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B-VG als zulässig und auch als berechtigt.Die Revision erweist sich entgegen dem gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, erster Satz VwGG nicht bindenden Ausspruch des BVwG unter dem Gesichtspunkt des Artikel 133, Absatz 4, B-VG als zulässig und auch als berechtigt.
10
Der Revisionswerber macht in der Zulässigkeitsbegründung mit näherer Begründung geltend, dass dem BVwG noch keine Zuständigkeit zur Behandlung der vom Revisionswerber erhobenen Säumnisbeschwerde vom 3. Februar 2023 zugekommen sei. Über den Primärantrag und den Ersteventualantrag sei nämlich noch nicht entschieden worden.
11
Das Wesen eines Eventualantrages liegt darin, dass er unter der aufschiebenden Bedingung gestellt wird, dass der Primärantrag erfolglos bleibt. Wird ein Eventualantrag vor dem Eintritt des Eventualfalles erledigt, belastet dies die Erledigung mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit (vgl. VwGH 15.7.2020, Ra 2019/21/0368, Rn. 9; zur Erhebung einer Beschwerde als Eventualantrag vgl. etwa VwGH 27.7.2022, Ra 2022/02/0111, Rn. 10). Dies ist auch dann der Fall, wenn über die Anträge verschiedene Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichte zu entscheiden haben (vgl. idS neuerlich VwGH 27.7.2022, Ra 2022/02/0111). Der Verwaltungsgerichtshof hat es in seiner Rechtsprechung auch für zulässig erachtet eine Bescheidbeschwerde und in eventu eine Säumnisbeschwerde zu erheben (vgl. zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform VwGH 15.12.1977, 0934/73, 1223/73 [VwSlg. 9458A/1977]).Das Wesen eines Eventualantrages liegt darin, dass er unter der aufschiebenden Bedingung gestellt wird, dass der Primärantrag erfolglos bleibt. Wird ein Eventualantrag vor dem Eintritt des Eventualfalles erledigt, belastet dies die Erledigung mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit vergleiche , VwGH 15.7.2020, Ra 2019/21/0368, Rn. 9; zur Erhebung einer Beschwerde als Eventualantrag vergleiche , etwa VwGH 27.7.2022, Ra 2022/02/0111, Rn. 10). Dies ist auch dann der Fall, wenn über die Anträge verschiedene Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichte zu entscheiden haben vergleiche , idS neuerlich VwGH 27.7.2022, Ra 2022/02/0111). Der Verwaltungsgerichtshof hat es in seiner Rechtsprechung auch für zulässig erachtet eine Bescheidbeschwerde und in eventu eine Säumnisbeschwerde zu erheben vergleiche , zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform VwGH 15.12.1977, 0934/73, 1223/73 [VwSlg. 9458A/1977]).
12
Vorliegend legte der Revisionswerber eine eindeutige Reihenfolge der Behandlung der von ihm gestellten Anträge fest. Eine solche Reihung ergibt sich ausdrücklich aus seinem Schriftsatz vom 3. Februar 2023, in welchem die Anträge fortlaufend nummeriert und, außer der Primärantrag auf „neuerliche, ordnungsgemäße Zustellung“, ausdrücklich als Eventualanträge („eventualiter“) formuliert wurden (vgl. zur Bindung an die Reihung der Anträge VwGH 21.8.2020, Ra 2019/02/0093, Rn. 13, mwN).Vorliegend legte der Revisionswerber eine eindeutige Reihenfolge der Behandlung der von ihm gestellten Anträge fest. Eine solche Reihung ergibt sich ausdrücklich aus seinem Schriftsatz vom 3. Februar 2023, in welchem die Anträge fortlaufend nummeriert und, außer der Primärantrag auf „neuerliche, ordnungsgemäße Zustellung“, ausdrücklich als Eventualanträge („eventualiter“) formuliert wurden vergleiche , zur Bindung an die Reihung der Anträge VwGH 21.8.2020, Ra 2019/02/0093, Rn. 13, mwN).
13
Vor der Erledigung des Primärantrages sowie allenfalls des Ersteventualantrages (dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und der damit verbundenen Beschwerde „gegen die als Bescheid zu qualifizierende Verfügung, dass Äthiopien vom Gültigkeitsbereich des ausgestellten Konventionsreisepasses ausgenommen ist“) war das BVwG daher nicht zuständig, über die als Zweiteventualantrag erhobene Säumnisbeschwerde zu entscheiden.
14
Da das BVwG nach der Aktenlage jedoch über den Zweiteventualantrag entschied, bevor das BFA über den Primär- und allenfalls über den Ersteventualantrag abgesprochen hatte, belastete es das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit. Das angefochtene Erkenntnis war daher schon aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG aufzuheben, ohne dass auf die weiteren zur Zulässigkeit der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen einzugehen war.Da das BVwG nach der Aktenlage jedoch über den Zweiteventualantrag entschied, bevor das BFA über den Primär- und allenfalls über den Ersteventualantrag abgesprochen hatte, belastete es das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit. Das angefochtene Erkenntnis war daher schon aus diesem Grund gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG aufzuheben, ohne dass auf die weiteren zur Zulässigkeit der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen einzugehen war.
15
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Kostenzuspruch gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 27. Mai 2026

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024210013.L00

Im RIS seit

30.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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